Maklerkunde muß nicht Partei des Hauptvertrages werden.
BGB § 652 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Grundsatz, daß ein Anspruch aus § 652 Abs. 1 S. 1 BGB nur entsteht, wenn der Maklerkunde Hauptvertragspartner wird, ist nicht allein in den Fällen persönlicher oder wirtschaftlicher Identität durchbrochen. Strebt der Kunde unter Ausnutzung der Maklerleistung von vornherein - sei es auch ohne Wissen des Maklers - den Vertragsabschluß durch einen Dritten an, schuldet er bei aus seiner Sicht planmäßigem Zustandekommen des Hauptvertrages die vereinbarte Provision.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangt von ihrer Maklerkundin, der Bekl., Bezahlung der vereinbarten Provision für den unstreitig erbrachten Nachweis der Gelegenheit zum Kauf eines bebauten Grundstücks in D. Das Grundstück hat nicht die Bekl. selbst erworben, sondern zu Miteigentumsanteilen von jeweils 1/4 ihr Ehemann B., die Herren S.K. und B.K. sowie (je 1/8) die Eheleute S. Die Käufer sind - mit Ausnahme von Herrn S. - Rechtsanwälte und gehören als Gesellschafter bürgerlichen Rechts der überörtlichen Sozietät der Prozeßbevollmächtigten der Bekl. an. Das Landgericht hat der Klage unter Herabsetzung des begehrten Verzugszinssatzes stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung der Bekl..
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Anspruch steht der Kl. zu, § 652 Abs. 1 S. 1 BGB.
1. (...)
2. (...)
3. a) War, wovon offenbar das Landgericht ausgeht, ursprüngliches Ziel des Maklervertrages der Kauf durch die Bekl. selbst, ist allerdings nicht unzweifelhaft, ob der in Fällen des Erwerbs durch einen Dritten geltende Grundsatz, daß die wirtschaftliche Identität des beabsichtigten Vertrages mit dem später tatsächlich geschlossenen bejaht werden kann, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen (BGH NJW-RR 1997, 1276 unter II 1; Senat, Urt. v. 13.2.1998 - 8 U 2863/97, GE 1998, 799 = OLGR 1998, 189 = MDR 1998, 960 unter II 1 m.w.N. zur jüngeren BGH Rechtsprechung), tatsächlich herangezogen werden kann. Dagegen spricht, daß der Ehemann der Bekl. nicht allein gekauft hat - was ohne weiteres die Annahme wirtschaftlicher Identität gerechtfertigt hätte (BGH WM 1991, 78, 79: Erwerb durch Lebensgefährten des Maklerkunden) -, sondern nur zu einem Bruchteil von 1/4. Mit den weiteren Käufern verbindet zwar den Ehemann eine enge Beziehung. Das allein läßt aber noch nicht ohne weiteres den Rückschluß auf ein ausgeprägtes Näheverhältnis gerade der Bekl. zu den übrigen Erwerbern zu. Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen wirtschaftlicher Identität ist die Kl. (vgl. BGH NJW 1998, 2277 unter II 1 c m.w.N.), mögen ihr auch, weil sie keinen genauen Einblick in die Verhältnisse der Bekl. haben kann, Beweiserleichterungen in Form einer sog. sekundären Behauptungslast der Bekl. zugute kommen (BGH a. a. O.).
b) Ob bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gleichwohl von einem identischen Erfolg ausgegangen werden könnte, den die Bekl. - unterstellt, sie habe eigentlich selbst erwerben wollen - mit dem tatsächlich geschlossenen Kaufvertrag erreicht hätte, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Entgegen verbreiteter Ansicht (vgl. etwa Kühnapfel/Jesse, ZfIR 1998, 122 unter II) setzt § 652 BGB schon seinem Wortlaut nach nicht voraus, daß der Maklerkunde selbst Partei des Hauptvertrages wird (zuletzt BGH NJW 1998, 62, 63; Senat, Urt. v. 13.2.1998, a. a. O. unter II 1). Streben die Maklervertragsparteien einen Hauptvertrag an, den nicht der Kunde, sondern ein von diesem benannter Dritter abschließen soll, so entsteht der Provisionsanspruch - eine Maklerleistung vorausgesetzt - mit Abschluß des Hauptvertrages durch diesen Dritten. Des Rückgriffs auf die Grundsätze zur persönlichen und/oder wirtschaftlichen Identität bedarf es in einer solchen Konstellation nicht.
So liegen die Dinge hier. Alles spricht dafür, den tatsächlich zustande gekommenen Hauptvertrag als denjenigen anzusehen, der aus der maßgebenden Sicht der Bekl. Ziel des Maklervertrages gewesen ist.
Die Bekl. erläutert nicht, welchen genauen Zweck sie mit der Unterzeichnung der Nachweis- und Provisionsbestätigung und der Inanspruchnahme weiterer Dienste der Kl. Mitte November 1997 verfolgt hat. Zwar teilte sie der Kl. im Schreiben vom 14.11.1997 mit, sie sei am Kauf zu einem Preis von 480.000 DM interessiert. Der Kaufvertrag könne in der 48. Kalenderwoche protokolliert werden; die Kl. möge weitere Unterlagen und einen Vertragsentwurf übersenden. Aus dem Schreiben geht indessen nicht ausdrücklich hervor, daß die Bekl. lediglich einen Kauf in eigener Person wünschte. Tatsächlich war dies nicht ihre Absicht. Das belegt das Schreiben der Kl. vom 21.11.1997, mit dem diese den Notar, der Bitte der Bekl. entsprechend, um Erstellung und Übersendung eines Kaufvertragsentwurfes bat. Dort ist nicht von der Bekl. allein, sondern (immerhin schon in der Mehrzahl) von den Eheleuten B. als Käufern die Rede. Dies läßt sich plausibel nur mit vorherigen Gesprächen zwischen den Streitparteien erklären. In der mündlichen Verhandlung hat der hierzu befragte, seinerzeit persönlich mit dem Vorgang befaßte Geschäftsführer der Kl. eine derartige Abstimmung auch ausdrücklich bestätigt. Dem hat die Bekl. nicht widersprochen. Wie dem Schreiben vom 21.11.1997 weiter zu entnehmen ist, stand darüber hinaus zu jenem Zeitpunkt bereits der Beurkundungstermin fest.
Doch auch der Erwerb zusammen mit dem Ehemann war nicht das eigentliche Begehren der Bekl. Schon der ungewöhnlich nahe zeitliche und persönliche Zusammenhang deuten darauf hin, daß es ihr in Wahrheit von Anfang an um das Zustandekommen desjenigen Kaufvertrages ging, der am 5.12.1997 (49. Kalenderwoche) beurkundet worden ist. Hierfür spricht außerdem, daß es sich bei den Käufern (fast ausschließlich) um Rechtsanwälte handelt, die nicht nur beruflich in ständigem Kontakt stehen und insoweit eine "Wirtschaftsgemeinschaft" bilden, sondern denen auch das Wissen um Möglichkeiten, trotz Einschaltung eines Maklers die Entstehung einer Maklerprovision zu vermeiden, unterstellt werden kann. Hinzu kommt, daß der Kauf eines Grundstücks mit sanierungsbedürftigem Mehrfamilienhaus in D., wo weder die Bekl. noch einer der Käufer ansässig ist, erkennbar allein der Vermögensanlage (einschließlich Investition), nicht hingegen der Eigennutzung dienen sollte. Zudem entsprach der Kaufpreis von 480.000 DM exakt der Preisvorstellung, die die Bekl. schon in ihrem Schreiben vom 14.11.1997 angegeben hatte. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, daß ihr Prozeßbevollmächtigter, einer der Käufer, in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, ihm sei der Miterwerb mindestens einige Wochen vor dem Beurkundungstermin schmackhaft gemacht worden. Dies erhellt ebenfalls das Anliegen, das die Bekl. von vornherein mit dem Abschluß des Maklervertrages verbunden hat.
Angesichts all dessen hätte es der Bekl. oblegen, eine ggf. hiervon abweichende Motivation näher darzustellen und dabei vor allem zu erklären, wie es "urplötzlich" zum Erwerb durch die ihr Nahestehenden kommen konnte (den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Geschäftsführers der Kl. zufolge teilte sie den Käuferwechsel fernmündlich erst zehn Minuten vor dem Beurkundungstermin mit; die Kl. ließ den Termin nicht platzen, weil sich mehr als 20 Miterben der Veräußerergemeinschaft bereits vor Ort befanden). Da die Bekl. hierzu jeglichen Vortrag vermissen läßt, ist der Senat aufgrund der genannten Umstände davon überzeugt, daß sie ihr mit dem Abschluß des Maklervertrages verfolgtes Ziel gerade unter Ausnutzung der Maklerleistung erreicht hat. Sie kann daher der Kl. nicht entgegenhalten, diese habe ihre wahren Absichten nicht gekannt (§ 242 BGB).