Maklerentschädigung
§ 29 a I. BMG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Maklerentschädigung; Mietpreisbindung, Altbau; Leistung, mietpreisrechtlich unzulässige; Wohnungsmakler; Abwälzung von Schadenersatz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der Vermieter einem Wohnungsmakler einen Alleinauftrag erteilt und vermietet er eine Wohnung ohne Mitwirkung des Maklers, kann er die fällige Schadensersatzleistung an den Makler nicht auf den Mieter abwälzen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Wie nach dem letzten Vorbringen der Bekl. unstreitig ist, war beim Abschluß des Mietvertrages mit dem Kl. weder ein Makler beteiligt noch hatte der Vormieter des Bekl. einen Anspruch auf Abstand. Die Bekl. behauptet vielmehr, daß sie dem Herrn G. einen Alleinauftrag als Makler zur Vermietung der Wohnung erteilt habe. Nachdem die Wohnung ohne Mitwirkung des Herrn G. an den Kl. vermietet worden sei, habe sie an Herrn G. eine Entschädigung in Höhe von 450,- DM zahlen müssen. Ob dieses Vorbringen richtig ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls durfte die Bekl. diesen Betrag bei Abschluß des Mietvertrages nicht vom Kl. verlangen. Diese Forderung ist unzulässig (§ 29 a Abs. 1 I. BMietG). Denn diese Forderung erfüllt keine der Voraussetzungen des § 29 a Abs. 2 bis 7 I. BMietG). Wenn die Bekl. nach ihrem Vorbringen einem Makler einen Alleinauftrag erteilt hat, dann aber einen Mietvertrag ohne Mitwirkung des Maklers abschließt, so daß diesem kein Provisionsanspruch gegen den Mieter zusteht, hat sie das selbst zu vertreten. Eine Abwälzung dieser Schadensersatzleistung an den Makler auf den Mieter ist unzulässig.