Maklerdienstvertrag
BGB § 652
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Maklerdienstvertrag; Tätigkeitspflicht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Makler kann sich der Tätigkeitspflicht, die er durch die Entgegennahme ein es Alleinauftrags übernommen hat, nicht dadurch entledigen, daß er es dem Kunden freistellt, sich selbst um den Verkauf des Objekts zu bemühen oder einen anderen Vermittler einzuschalten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. Die Kl. haben ihren Anspruch auch darauf gestützt, daß die Bekl. zu 2) bei der Erledigung des Maklerauftrags ihre Pflichten verletzt habe. Sie habe den Verkauf davon abhängig gemacht, daß auf dem Grundstück ein F-Fertighaus errichtet werde; zumindest habe sie es geduldet, daß die Fa. F-Mas siv-Bau den Eindruck erweckt habe, man könne das Grundstück nur dann kaufen, wenn man auf dem Grundstück ein F-Haus errichtete. Das Berufungsgericht hat auch insoweit einen Schadensersatzan spruch verneint. Es sei nicht nachgewiesen, daß die Bekl. Kenntnis von dem Verlangen der Fa. F-Mas siv-Bau gehabt hätten; nachdem sie davon erfahren hätten, hätten sie sofort Schritte unternommen, um diese zu unterbinden. Mit dieser Erwägung ist der Sachvortrag der Parteien jedoch noch nicht er schöpfend gewürdigt.
Die Kl. hatten der Bekl. einen Makleralleinauftrag erteilt; das hierdurch begründete Rechtsverhältnis hatte daher den Charakter eines Maklerdienstvertrages (BGH Urteile vom 21. März 1966 - VIII ZR 111/64 - NJW 1966, 1404 = LM BGB § 652 Nr. 17; vom 9. November 1966 - VIII ZR 170/64 - NJW 1967, 198 = LM BGB § 652 Nr. 21; vom 6. Mai 1977 - IV ZR 40/76 - WM 1977, 871). Daran hat auch der Um stand nichts geändert, daß die Bekl. zu 2) in ihrem Schreiben vom 11. Februar 1983 auf den Rechten aus dem Alleinauftrag "nicht bestehen" wollte und den Kl. eigene Verkaufsbemühungen sowie die Ein schaltung anderer Vermittler anheimstellte. Durch eine solche einseitige Erklärung konnte der bereits zustandegekommene Maklerdienstvertrag nicht in einen einfachen Maklervertrag umgewandelt werden. Dafür, daß die Kl. den ihnen nach dem Maklerdienstvertrag zustehenden Leistungsanspruch ausdrück lich oder stillschweigend aufgegeben hätten, fehlt im Parteivortrag jeder Anhaltspunkt. Die Bekl. zu 2) blieb daher auch nach der Absendung des Schreibens vom 11. Februar 1983 zu weiteren Bemühungen um den Verkauf des Bauplatzes der Kl. verpflichtet. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nicht auszuschließen, daß sie gegen diese ihrer Tätigkeitspflicht verstoßen hat. (wird ausgeführt)