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Maklercourtage

AG Trier5 C 303/9616.04.1997WuM 1999, 48

WoVermittG § 2; BGB §§ 652, 535, 542, 123

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Maklercourtage; Provision; Rückzahlung; Nachweismakler

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Nachweismakler muß die erhaltene Provision zurückerstatten, wenn der Mieter den nachgewiesenen Mietvertrag anstelle der ihm möglichen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung fristlos vor Überlassung der Wohnung kündigt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. ist verpflichtet, die erhaltene Courtage in Höhe von 10.581 DM an den Kl. zurückzugewähren.

Grundsätzlich hat - von den Fällen der Anfechtung abgesehen - die nachträgliche Aufhebung des Hauptvertrages keinen Einfluß auf die bereits verdiente Maklercourtage. Etwas anderes gilt dann, wenn der Vertrag nachträglich wegen einer im Vertragsschluß selbst liegenden Unvollkommenheit wieder beseitigt wird. Dies ist vorliegend der Fall.

Die Tatsache, daß der Kl. - wenn auch rechtlich beraten - den Mietvertrag gekündigt hat, spielt keine Rolle. Der Kl. hätte genauso den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten können. Im Mietvertrag v. 15.3.1996 ist Bezugsfertigung zum 1.4.1996 zugesichert, die nach den unbestrittenen Angaben des Kl. gar nicht hätte eingehalten werden können.

Das Recht des Maklers, die verdiente Courtage zu behalten, kann nicht davon abhängen, daß der Kl. die rechtlich leichter durchsetzbare Möglichkeit der Lösung vom Hauptvertrag sucht. Es kann also nicht zugunsten des Maklers sein, daß der Kl. anstelle der Erklärung der Anfechtung die fristlose Kündigung ausspricht, wobei beides für ihn zum gleichen erwünschten Ergebnis führt.

Hier besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Abschluß des Mietvertrages und dem zugrunde liegenden Nachweis des Maklers. Der Kl. hat die Nachweisbestätigung am 15.3.1996 unterschrieben. Am gleichen Tag hat die Besichtigung stattgefunden und ist auch der Mietvertrag unterschrieben worden. Am gleichen Tag hat der Kl. der Bekl. die Courtage in Höhe von 1.058 DM gezahlt. Damit war ganz offensichtlich Gegenstand des Maklerauftrages der Nachweis einer zum 1.4.1996 bezugsfertigen Wohnung. Daher muß sich die Bekl. die Zusicherung der Bezugsfertigung zum 1.4.1996 auch zurechnen lassen, unabhängig davon, ob sie von ihr, einem Mitarbeiter oder dem Vermieter abgegeben wurde. Der Zusammenhang zwischen Maklervertrag und Mietvertrag und der Zusicherung ist insoweit eindeutig.

Daher geht das Gericht wegen des zeitlichen Zusammenfalls der Besichtigung, des Abschlusses des Mietvertrages und der Bezahlung der Maklerprovision von einem Fehler aus, der im Vertragsschluß selbst lag. Damit ist nach Wegfall des Hauptvertrages der Grund für die Zahlung der Provision entfallen, und die Bekl. muß den Betrag an den Kl. zurückzahlen.