Mahnung mit gleichzeitiger Fristsetzung
§ 536 BGB, § 326 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mahnung mit gleichzeitiger Fristsetzung; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Verzug, Mahnung; Fristsetzung, qualifizierte; Nachfrist; Ablehnungsandrohung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung gemäß § 326 BGB können mit der den Verzug begründenden Mahnung in einem Schreiben zusammengefaßt werden; ein solches Schreiben muß nicht zwei Fristen enthalten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die weiteren Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB - Inverzugsetzung und Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung - sind ebenfalls erfüllt. Beides erfolgte im Schreiben der Kl. vom 1. August 1986. Auch das Amtsgericht geht diesbezüglich zutreffend davon aus, daß die Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung mit der den Verzug begründenden Mahnung in einem Schreiben zusammengefaßt werden können. Dem Amtsgericht ist allerdings nicht zu folgen, soweit es verlangt, daß das Schreiben auch in diesem Falle zwei Fristen enthalten müsse, nämlich die der Mahnung und eine weitere Nachfrist im Sinne von § 326 BGB. Eine solche doppelte Fristsetzung ist zur Erfüllung der Voraussetzungen von § 326 BGB nicht erforderlich, weil es zur Inverzugsetzung des Schuldners neben der Aufforderung zur Erbringung der geschuldeten Leistung keiner gesonderten Fristsetzung bedarf. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum hiervon eine Ausnahme gemacht werden sollte, wenn Mahnung und Nachfristsetzung im Sinne von § 326 BGB zusammen in einem Schreiben erfolgen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. LG Berlin - 62 S 248/85 -, Urt. v. 17.3.1986