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Mahnung

LG Duisburg23 S 95/9808.12.1998WuM 1999, 112

BGB §§ 538, 547, 679, 683, 684

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mahnung; Mängelbeseitigung; Aufwendungsersatz; Renovierung; Geschäftsführung ohne Auftrag

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine wirksame Mahnung des Vermieters auf Mängelbeseitigung innerhalb der Mietwohnung setzt voraus, daß deutlich wird, daß und welche geschuldete Leistung der Mieter nunmehr verlangt. Unklarheiten gehen zu Lasten des Mieters mit der Folge, daß kein Verzug eintritt.

2. Aufwendungsersatz für Mängelbeseitigungskosten kann der Mieter nicht verlangen, wenn der Vermieter mit der Mängelbeseitigung nicht einverstanden ist. Die Renovierung einer feuchtigkeitsbefallenen Mietwohnung liegt nicht in dem durch § 679 BGB geforderten öffentlichen Interesse.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Aufgrund Mietvertrages v. 3.4.1989 bewohnt der Bekl. eine Wohnung des Kl. Der Kl. macht gegenüber dem Bekl. restliche Mietzinsansprüche in Höhe von 4.309,24 DM geltend. Hierzu trägt er u. a. vor, daß der Bekl. im Umfang der Klageforderung unberechtigtermaßen die Miete gekürzt habe. Die Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung des Bekl. hätten keineswegs den von diesem behaupteten Umfang. Der vom Bekl. vorgelegte Kostenvoranschlag habe die gesamte Wohnung betroffen, nicht nur die feuchten Stellen, und berücksichtigte nicht, daß die Renovierungsintervalle bereits abgelaufen gewesen seien.

Das AG Duisburg hat der Klage in Höhe von 830,07 DM stattgegeben und sie im übrigen mit Hinblick auf die erklärte Aufrechnung abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kl. hat Anspruch auf Ausgleich seiner vollen Mietzinsforderung. Ein Gegenanspruch des Bekl. wegen der Beseitigung eines Wasserschadens besteht nicht.

1) Ein Schadensersatzanspruch nach § 538 Abs. 1 BGB und ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 538 Abs. 2 BGB scheitern daran, daß der Bekl. den Kl. nicht mit der Beseitigung des Mangels der Mietsache - des Wasserschadens - in Verzug gesetzt hat.

Der Verzug des Vermieters mit der Mängelbeseitigung setzt eine gerade auf Mängelbeseitigung gerichtete Mahnung voraus (für alle: Palandt-Putzo, § 538 Rz. 12). Daran fehlt es hier. Eine Mahnung des Kl. zur Beseitigung des Wasserschadens innerhalb der Wohnung findet sich in der gesamten, seit Frühjahr 1995 zuerst durch die Zeugin, dann durch den Bekl. bzw. seine Beauftragten an die Vertreter des Kl. gerichteten Korrespondenz nicht. Sie liegt insbesondere nicht im Schreiben des Mietervereins v. 10.1.1996.

Eine wirksame Mahnung setzt voraus, daß deutlich wird, daß und welche geschuldete Leistung der Gläubiger nunmehr verlangt. Etwaige Unklarheiten gehen zu Lasten des Mahnenden, mit der Folge, daß kein Verzug eintritt. Das Schreiben v. 10.1.1996 ist nicht in diesem Sinne eindeutig. Nach seinem Wortlaut verlangte der Bekl. von dem Kl. binnen einer Frist bis zum 24.1.1996 eine Erklärung dahin, ob er sich mit dem hälftigen Betrag gemäß dem Angebot der Firma F. an den Renovierungskosten beteiligen wolle. Der Bekl. hat gerade nicht bis zu diesem Zeitpunkt - wie es erforderlich gewesen wäre - Mängelbeseitigung verlangt. Die Androhung, nach Ablauf einer solchen Frist die Vornahme der Renovierungsarbeiten durch den Kl. abzulehnen, stellt sich damit als reines Druckmittel zur Annahme des Vergleichsvorschlags dar, nicht aber als ernst gemeinte Aufforderung zur Mängelbeseitigung.

2) Der Bekl. kann auch nicht nach §§ 547 Abs. 2, 683 BGB Aufwendungsersatz fordern.

Die behauptete Durchführung der Renovierung durch den Bekl. entsprach zwar möglicherweise dem Interesse, aber erklärtermaßen nicht dem Willen des Kl. Der Wille des Geschäftsherrn im Sinne des § 683 Satz 1 BGB muß sich nicht nur auf den durch die Geschäftsführung etwa zu erlangenden wirtschaftlichen Vorteil richten, sondern gerade auch darauf, daß dieser durch die Geschäftsführungsmaßnahme herbeigeführt wird. Der Kl. war aber nicht damit einverstanden, daß der Bekl. die begehrte Renovierung einfach durchführte, wie seine bloße Erkundigung im Schreiben v. 5.12.1995 sowie seine Nichtannahme des Vergleichsvorschlags im Schreiben v. 10.1.1996 zeigen.

§ 683 Satz 2 BGB greift nicht ein. Die Renovierung einer feuchtigkeitsbefallenen Mietwohnung liegt, auch wenn sie vertraglich geschuldet sein mag, doch nicht im durch § 679 BGB geforderten öffentlichen Interesse.

3) Einem Bereicherungsanspruch des Bekl. nach § 547 Abs. 2 i. V. m. §§ 684 Satz 1, 812 ff. BGB steht entgegen, daß es sich um eine angemaßte Geschäftsführung i. S. d. § 687 Abs. 2 BGB handelte. Eine solche schließt den Anspruch nach § 684 Satz 1 BGB aus (BGH NJW 1987, 3001, 3002). Der Bekl. wußte aus der vorangegangenen Korrespondenz, daß der Kl. mit seinem Handeln nicht einverstanden war.

Aus demselben Grund kann der Bekl. sich schließlich nicht unmittelbar oder über die Rechtsgrundverweisung in § 951 BGB auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung berufen. Die etwaige Bereicherung des Kl. durch die Renovierungsmaßnahme erfolgte nicht rechtsgrundlos. Der Rechtsgrund liegt vielmehr in § 687 Abs. 2 BGB, wonach der Eigentümer Vorteile, die ihm durch einen bösgläubigen unechten Geschäftsführer gegen seinen Willen aufgedrängt worden sind, ersatzlos behalten kann (BGHZ 39, 186, 189).