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Mängelhaftung

AG Tiergarten5 C 179/8718.05.1987GE 1987, 1271

BGB § 536 Abs. 1 Satz 1 ; § 537 Abs. 1 Satz 1 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mängelhaftung; Feuchtigkeitsschäden; Beweislast

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Beweislast bei Feuchtigkeitsschäden

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Bei Feuchtigkeitsschäden wie im vorliegenden Falle gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast: Zunächst hat der Mieter das Vorliegen eines Mangels darzutun und zu beweisen, also daß die Mietsache sich nicht in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befindet. Das haben die Kl. getan. Im Ortstermin hat sich herausgestellt, daß sich die Tapete in der Fensternische löst und erhebliche Stock- und Schimmelflecken aufweist.

Die Bekl. hätten nunmehr dartun und beweisen müssen, daß dies nicht durch Baumängel verursacht worden ist; einen entsprechenden Beweisantritt haben sie jedoch unterlassen wie auch jegliches substantiierte Vorbringen über die Erörterung im Ortstermin hinaus. Erst wenn den Bekl. dieser Beweis gelungen wäre, der im Regelfall durch Sachverständigengutachten zu führen ist, hätten die Kl. sich wiederum entlasten müssen, daß sie durch eigenes Verhalten, wie etwa durch mangelndes Lüften zur Schadensursache nicht beigetragen haben (vgl. dazu insgesamt OLG Karlsruhe GE 1984, 971).

Zur Einholung eines Gutachtens von Amts wegen bestand jedenfalls im vorliegenden Falle kein Anlaß. Das Gericht besitzt genügend eigene Sachkunde, um nach dem Beweis des ersten Anscheins einen Baumangel zu bejahen. Dieser liegt einmal in dem Umstand, daß entgegen sonstiger berechtigter Übung der Heizkörper nicht in der Fensternische, sondern an der gegenüberliegenden Wand angebracht worden ist, möglicherweise um Installationskosten zu sparen. Daß dann eine Austrockung der ohnehin feuchtigkeitsgefährdeten Außenwand erschwert wird, liegt auf der Hand. Dazu kommt, daß die Dachrinne undicht ist und Regenwasser an der Außenwand herablaufen kann.