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Mängelhaftung

AG Schöneberg104 C 174/1128.09.2011unveröffentlicht

BGB §§ 241 Abs. 2, 253 Abs. 1 und 2, 280 Abs. 1, 536 Abs. 1, 536 a Abs. 1, 823 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mängelhaftung; Schadensersatz; Schmerzensgeld; vertragsgemäßer Zustand einer Ferienwohnung in einem älteren Gebäude; Verkehrssicherungspflicht; Hinweispflicht des Vermieters auf unsicheren Zustand; Kausalität; DIN-Normen; Sollbeschaffenheit; Treppensturz; Nachrüstpflicht des Vermieters

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine Ferienwohnung in einem älteren Gebäude weist, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, keinen Mangel auf, sofern ihr Zustand den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht

2. Entspricht der bauliche Zustand einer Innentreppe einer vermieteten Ferienwohnung dem im Zeitpunkt der Errichtung geltenden Bauordnungsrecht, ist der verkehrssicherungspflichtige Vermieter zu weitergehenden Sicherungsmaßnahmen nur dann verpflichtet, wenn ihm eine besondere Gefahrenquelle bekannt war oder für ihn erkennbar gewesen wäre.

3. Gegen die Kausalität eines unterlassenen Hinweises des Vermieters auf die heutigen Sicherheitsstandards nicht mehr entsprechende Beschaffenheit der Innentreppe für einen Sturz spricht, dass der Mieter diese bereits zwei Tage ohne Unfall benutzt hatte.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Am 19. September 2010 schloss der Ehemann der Kl. im eigenen Namen sowie namens der Kl. mit dem Bekl. einen Mietvertrag über eine im Internet angebotene 70 m2 große Ferienwohnung in dem um 1900 errichteten Mehrfamilienwohnhaus O.straße in Berlin für die Zeit vom 24. November bis 15. Dezember 2010 gegen eine Miete von insgesamt 945 €, die bezahlt wurde.

Die Wohnung erstreckt sich über vier Ebenen, wobei Küche und WO im Souterrain liegen. Die Küche, durch die man Bad und WC erreicht, ist mit dem Erdgeschoss über eine Treppe mit vier Stufen verbunden. Die Tür am oberen Ende der Treppe hat eine lichte Höhe von lediglich 1,53 m, die direkt hinter der Türschwelle beginnenden Treppenstufen weisen unterschiedlich tiefe Trittflächen, einen uneinheitlichen Überstand und wechselnde Steigungen auf, der Lichtschalter für die Küche befindet sich auf dem Weg nach unten hinter dem Durchgang, wo dann auch der links angebrachte Handlauf zu erreichen ist.

Am Abend des 24. November 2010 bezogen die Kl. und ihr Ehemann die Wohnung. Am 27. November 2010 hoben die Parteien das Mietverhältnis einvernehmlich auf. Am 6. Dezember 2010 unterzog sich die Kl. im Auguste-Viktoria-Klinikum einer Knieoperation, bei der die Quadrizepssehne genäht wurde.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 und 1. Februar 2011 ließ die Kl. den Bekl. durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten vergeblich auffordern, seine vollständige Haftung für einen Sturz der Kl. in der Wohnung, bei der ihr die Quadrizepssehne am rechten Bein gerissen sei, dem Grunde nach anzuerkennen. Hierfür fielen Gebühren in Höhe von 755,64 € an.

Für die gutachterliche Stellungnahme des A. S. vom 7. Dezember 2010 fielen 827,65 € an.

Die Kl. behauptet, sie sei am 27. November 2010 gegen 4.00 Uhr früh auf dem Weg zur Toilette auf der Treppe zwischen Erdgeschoss und Küche beim Versuch, das Licht einzuschalten, von deren oberster Stufe abgerutscht, auf das rechte Knie gestürzt und habe sich dabei die Quadrizepssehne abgerissen; aufgrund dessen sei die Knieoperation und ein stationärer Aufenthalt im Auguste-Viktoria-Klinikum in der Zeit vom 3. bis zum 13. Dezember 2010 erforderlich gewesen; sie habe erhebliche Schmerzen erlitten, im Anschluss an die Operation acht Wochen lang eine Streckschiene tragen müssen und in dieser Zeit das rechte Bein nur teilweise belasten dürfen, sie sei gezwungen gewesen, weitgehend eine liegende oder ruhende Position einzunehmen, bis heute könne sie das Bein nur eingeschränkt bewegen und würde nach wie vor humpeln, auch seien aufgrund von entzündungsbedingten Schwellungen Lymphdränagen erforderlich; ob Folgeschäden verbleiben, sei noch nicht absehbar; infolge des Unfalls habe sie ihr 1.653 m2 großes Anwesen auf Mallorca mit einem großen Garten und einer 150 m2 großen Wohnung nicht mehr versorgen und den Haushalt führen können; sie habe für die Zeit vom 15. Dezember 2010 bis Ende Februar 2011 eine Ersatzkraft eingestellt, die zunächst vom Montag bis Freitag an 5 Stunden pro Tag, ab Februar 2011 nur noch an 2,5 Stunden pro Tag, im Einsatz gewesen sei und dafür insgesamt 2.750 € erhalten habe.

Die Kl. behauptet ferner, sie habe für Taxifahrten zum Krankenhaus 51,70 € aufgewendet; ihrem Sohn habe sie seine Kosten für mehrfache Transporte von insgesamt 403 km Länge mit einem Betrag in Höhe von 100,75 € erstattet; für Krankenbehandlung, eine Gehstütze und Physiotherapie in Berlin und Mallorca habe sie insgesamt 482,66 € aufgewendet.

Die Kl. meint, die Treppe zwischen dem Erdgeschoss und der Küche in der Ferienwohnung entspreche nicht den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, sie sei nicht verkehrssicher; eine Genehmigung für die Nutzung des Objekts als Ferienwohnung sei nicht erteilt worden, die Vermietung sei daher illegal; der Kl. habe sie auf die unterschiedliche Tiefe und Höhe der Stufen nicht hingewiesen und auch damit seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Kl. ist der Auffassung, aufgrund der einvernehmlichen Aufhebung des Mietverhältnisses habe sie Anspruch auf Rückzahlung der anteiligen Miete in Höhe von 642,83 €.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

B. Die Klage ist ... nur zum Teil begründet.

I. Die Kl. hat gegen den Bekl. weder wegen eines von diesem zu vertretenden Mangels der Mietsache gemäß § 536 a Abs. 1, 536 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB noch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach §§ 280 Abs. 1, 535, 241 Abs. 2, 253 Abs. 2 bzw. § 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 4.500 €.

1. Die Kl. hat gegen den Bekl. keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 536 a Abs. 1, 536 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Nach § 536 a Abs. 1 BGB kann der Mieter vom Vermieter Ersatz des Schadens verlangen, der ihm infolge eines anfänglichen Mangels des Mietobjekts im Sinne von § 536 BGB entstanden ist.

Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Körperverletzung, so kann nach § 253 Abs. 2 BGB eine billige Entschädigung in Geld auch wegen des immateriellen Schadens verlangt werden.

Die Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

a) Zwar hat unstreitig aufgrund des Mietvertrages vom 19. September 2010 in der Zeit vom 24. bis zum 27. November 2010 zwischen der Kl. und ihrem Ehemann als Mieter sowie dem Bekl. als Vermieter ein Mietverhältnis über die Ferienwohnung im Hause O.straße in Berlin bestanden.

b) Die Kl. hat aber nicht schlüssig dargelegt dass das Mietobjekt bei Abschluss des Mietvertrages einen Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB aufgewiesen hat. Unter einem Mangel im Sinne dieser Vorschrift versteht man eine negative Abweichung des tatsächlichen Zustands des Mietobjekts von vertraglich geschuldeten, durch die die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt wird.

Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung zur Beschaffenheit, ist der geschuldete Standard durch Auslegung zu ermitteln. In der Regel kann der Mieter einer Wohnung erwarten, dass die bei der Errichtung des Bauwerks geltenden bautechnischen Normen beachtet worden sind; im Falle nachträglicher grundlegender baulicher Veränderungen kann er davon ausgehen, dass die zu diesem Zeitpunkt geltenden bautechnischen Normen eingehalten worden sind (vgl. BGH GE 2009, 973 = NJW 2009, 2441; OLG Sachsen-Anhalt, MDR 2006, 152; OLG Hamm, VersR 197, 200; LG Hamburg, ZMR 1999, 404; AG Schöneberg GE 2003, 191 f.). Außerdem sind natürlich alterungs- und verschleißbedingte Schäden zu beseitigen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Zustand der Ferienwohnung, insbesondere die Verbindung zwischen dem Erdgeschoss und der im Souterrain liegenden Küche, vor diesem Hintergrund nicht dem entsprochen hat, was die Kl. und ihr Ehemann berechtigterweise erwarten durften. Die Kl. und ihr Ehemann haben eine Ferienwohnung „in einem Jugendstilhaus" gemietet. Sie konnten nicht erwarten, dass bei dessen Errichtung nach der DIN 18065 aus dem Jahre 1984 gearbeitet worden ist zumal es sich bei DIN-Normen nicht um Rechtsvorschriften handelt, sondern um technische Regelungen mit Empfehlungscharakter (vgl. BGH GE 2008, 1555 = NJW 2009, 143).

Sie haben auch nicht vorgetragen, dass die Ferienwohnung zu einem späteren Zeitpunkt grundlegend umgebaut worden ist und die seinerzeit geltenden Bauvorschriften dabei nicht eingehalten worden sind.

Wenn die Treppe in der Ferienwohnung nicht den aktuellen Vorschriften der BauO Bln entspricht, heißt dies nicht, dass ihr Zustand ordnungswidrig ist. Die Berliner Bauordnung vom 29. September 2005, insbesondere § 3 BauO Bln, regelt die Errichtung, Änderung und Instandhaltung von baulichen Anlagen. Dies gilt auch für § 16 BauO BIn, der bestimmt, dass bauliche Anlagen verkehrssicher sein müssen, und § 34 BauO Bln, der die Gestaltung von Treppen betrifft. Ausdrücklich heißt es in § 85 BauO BIn, dass rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen, auch soweit sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften genügen, grundsätzlich lediglich in dem Zustand zu erhalten sind, der den bei ihrer Errichtung geltenden Vorschriften entspricht. Sofern nicht eine entsprechende Anordnung erlassen worden ist, müssen rechtmäßig bestehende Bauten daher nicht den gegenüber dem bisherigen Recht veränderten Anforderungen angepasst werden. Das gilt auch dann, wenn - wie in der Regel - die Verschärfung der Anforderungen dem Schutz der Nutzer dient (vgl. OLG Hamm VersR 1997, 200; OLG Sachsen-Anhalt MDR 2006,152; LG Hamburg ZMR 1999, 404).

Dass hier eine solche Anordnung im Hinblick auf die Treppe zwischen Erdgeschoss und Küche ergangen sei, behauptet die Kl. selbst nicht.

Aus dem Hinweis darauf, dass es sich bei den Räumlichkeiten ursprünglich - vor über 100 Jahren - um eine Ladenwohnung gehandelt hat, folgt nicht, dass eine Nutzung ausschließlich zu Wohnzwecken - die nach dem unwidersprochen gebliebenen Angaben des Bekl. mindestens seit 1978 erfolgt - einer Genehmigung des Bauaufsichtsamtes bedurft hätte bzw. bedarf und die Vermietung als Ferienwohnung illegal ist, insbesondere nicht, dass der Zustand der Treppe einer Genehmigung, wenn sie denn erforderlich wäre, entgegenstünde.

c) Da das Bestehen eines Mangels nicht schlüssig dargelegt ist, kann dahingestellt bleiben, ob Ansprüche nach § 536 a BGB schon gem. § 536b S. 3 BGB ausgeschlossen sind, weil die Kl. und ihr Ehemann die Wohnung in Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich eine Beeinträchtigung ergeben könnte, angenommen haben, ohne sich ihre Rechte vorzubehalten.

2. Die Kl. hat gegen den Bekl. auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 535, 241 Abs. 2, 253 Abs. 2 bzw. §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Nach §§ 280 Abs. 1, 535, 241 Abs. 2 BGB kann der Mieter vom Vermieter Ersatz des Schadens verlangen, der ihm infolge der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis entstanden ist, es sei denn, der Schuldner habe die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Das Mietverhältnis verpflichtet den Vermieter nach § 241 Abs. 2 BGB auch dazu, Rücksicht auf die Rechtsgüter des Mieters zu nehmen, das heißt, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Körper und Gesundheit sowie sonstige absolute Rechtsgüter des Mieters möglichst nicht verletzt werden.

Unabhängig von vertraglichen und spezialgesetzlichen Schutzpflichten hat jeder, der Gefahrenquellen schafft, die allgemeine Pflicht, Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu schaffen. Wer diese Verkehrssicherungspflicht verletzt und durch sein widerrechtliches Unterlassen schuldhaft den Körper oder die Gesundheit eines anderen verletzt, ist diesem auch nach § 823 Abs. 1 BGB zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Körperverletzung, so kann nach § 253 Abs. 2 BGB eine billige Entschädigung in Geld auch wegen des immateriellen Schadens verlangt werden. Die Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

a) Dabei kann zugunsten der Kl. unterstellt werden, dass sie am 27. November 2010 gegen 4.00 Uhr früh auf dem Weg zur Toilette beim Versuch, das Licht einzuschalten, auf der Treppe zwischen Erdgeschoss und Küche von deren oberster Stufe abgerutscht und auf das rechte Knie gestürzt ist und sich dabei die Quadrizepssehne abgerissen hat.

b) Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Bekl. für die Verletzung der Kl. verantwortlich ist.

(1) Zwar hat derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um eine Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Mangels ausdrücklicher Vereinbarungen entspricht die vertragliche Verkehrssicherungspflicht der allgemeinen. So muss ein Vermieter Maßnahmen treffen, die nach den Sicherheitserwartungen eines Mieters im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung des Mietobjekts drohen (vgl. BGH NJW 1978, 1629).

Eine Verkehrssicherung, die jede mögliche Schädigung ausschließt, ist zwar nicht erreichbar und daher auch nicht geschuldet. Erforderlich sind nur die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Vermieter für notwendig und ausreichend halten darf, um einen Mieter vor Schäden zu bewahren, die dieser bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situationen zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht vermeiden kann (vgl. KG VersA 2005, 1251). Er muss einen Mieter vor den Gefahren schützen, die über das übliche Risiko bei der Benutzung einer Treppe hinausgehen, die der Mieter nicht rechtzeitig erkennen und vor denen er sich daher nicht selbst bewahren kann (vgl. BGH NJW 2000, 1946).

Das bedeutet nicht, dass der Bekl. im Interesse der Sicherheit seiner Mieter verpflichtet gewesen wäre, eine den baurechtlichen Vorschriften zur Zeit der Errichtung des Gebäudes genügende Treppe so umzubauen, dass sie den Anforderungen entspricht, die heute an einen Neubau gestellt würden (vgl. BGH GE 1994, 1113 = NJW 1994, 2232). Dass die Treppe in der Ferienwohnung nicht den aktuellen Vorschriften der BauO BIn entspricht, heißt nicht, dass ihr Zustand ordnungswidrig ist. Es wird insoweit auf die Ausführungen oben unter I. Bezug genommen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergibt sich daher - entgegen der Auffassung der Kl. - nicht bereits aus einem Verstoß gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts.

Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kl. hat auch nicht vorgetragen, dass es bereits mehrfach Unfälle aufgrund der baulichen Gegebenheiten im Bereich der Treppe gegeben hätte und diese besonderen Umstände den Bekl. zu Sicherungsmaßnahmen hätten veranlassen müssen. Vielmehr obliegt es grundsätzlich dem Mieter, der eine Wohnung mit erkennbar nicht mehr zeitgemäßer und gefahrenträchtiger Ausstattung mietet, besonders vorsichtig zu sein (vgl. BGH GE 2006, 906 = NJW 2006, 2326).

Allerdings dürfte es geboten und dem Bekl. ohne Weiteres zuzumuten gewesen sein, Mieter auf die den heutigen Sicherheitsstandards nicht mehr entsprechenden Besonderheiten der Treppe, insbesondere den niedrigen Türrahmen, den Umstand, dass die Türschwelle praktisch auf der obersten Stufe sitzt, und dass Handlauf und Lichtschalter von oben kommend erst dahinter erreichbar sind, hinzuweisen, um durch diese einfache und kostenlose Maßnahme die über das übliche Risiko bei der Benutzung einer Treppe hinausgehende Gefahr von Körperschäden zu mindern.

Es kann zugunsten der Kl. unterstellt werden, dass der Bekl. dies nicht in ausreichendem Maße getan hat, und dass dieses Unterlassen auch schuldhaft gewesen ist.

(2) Die Kl. hat aber nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das Versäumnis des Bekl. ursächlich für den von ihr behaupteten Schadenseintritt gewesen ist. Weshalb die geringfügig unterschiedliche Höhe und Tiefe der unteren Stufen und ein fehlender Hinweis auf diese Uneinheitlichkeit - von der der Bekl. behauptet, sie sei ihm selbst nie aufgefallen - Grund für einen Sturz infolge Ausrutschens beim Betreten der obersten Treppenstufe gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn man zugunsten der Kl. davon ausgeht, dass der niedrige Türrahmen, die Kombination der obersten Treppenstufe mit der Türschwelle, die Lage des Handlaufs und/oder die Position des Lichtschalters - und nicht lediglich eine von den örtlichen Gegebenheiten unabhängige ungeschickte Bewegung oder eine Unaufmerksamkeit - für ihren Sturz kausal gewesen sind, obwohl die Kl. auch dies im Einzelnen nicht näher erläutert, sondern sich insoweit auf den Beweis des ersten Anscheins berufen hat, kann sie jedenfalls nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihr die entscheidenden Umstände wegen eines fehlenden Hinweises des Bekl. nicht bekannt gewesen seien und sie sich deshalb darauf nicht habe einstellen können. Am frühen Morgen des 27. November 2010 hat die Kl. bereits länger als zwei Tage in der Wohnung gewohnt. Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass sie in dieser Zeit mehrfach die Treppe von den Wohnräumen zur Küche und zum Sanitärbereich und zurück benutzt hat. Zu dem Zeitpunkt, als es zu dem Schadenseintritt gekommen sein soll, sind ihr daher - unabhängig von einem Hinweis des Bekl. - der niedrige Türrahmen, die Beschaffenheit der obersten Treppenstufe, die Lage des Handlaufs und die Position des Lichtschalters aus eigener Anschauung bekannt gewesen. Es wäre ihr daher möglich und zumutbar gewesen, unter Anwendung der Sorgfalt, die jedem Einzelnen zur Vermeidung von Schäden obliegt, durch konzentrierte Vorsicht und Sicherstellung ausreichender Beleuchtung - notfalls unter Verwendung einer Taschenlampe - für eine gefahrlose Benutzung der Treppe selbst Sorge zu tragen (vgl. OLG Karlsruhe GE 2007, 1552; OLG Düsseldorf ZMR 2001, 962f). Da es in den ersten beiden Tagen nicht zu ähnlichen Vorfällen gekommen ist, steht fest, dass die gefahrlose Benutzung der Treppe auch für Feriengäste durchaus möglich ist.

II. Da der Anspruch auf ein Schmerzensgeld nicht begründet ist, sind auch Verzugszinsen hierauf nicht geschuldet.

Ill. Aus den unter I. und II. dargelegten Gründen hat die Kl. gegen den Bekl. auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 535, 241 Abs. 2, 249 ff. bzw. § 823 Abs. 1, 249 ff. BGB in Höhe von 3.385,11 € wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und auf Verzugszinsen hierauf.

Es kann daher dahingestellt bleiben, in welchem Umfang die geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich durch den behaupteten Unfall der Kl. veranlasst worden sind.

IV. Demzufolge kann auch nicht festgestellt werden, dass der Bekl. verpflichtet ist, der Kl. alle bereits entstandenen und künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall im Objekt O.straße in Berlin vom 27. November 2010, soweit diese nicht auf einen Sozialversicherungsträger und Dritte übergegangen sind, zu ersetzen.

V. Die Kl. hat auch keinen Anspruch gegen den Bekl. auf Freistellung von der Gebührenrechnung des Sachverständigenbüros S. in Höhe von 827,65 €.

Die gutachterliche Stellungnahme vom 7. Dezember 2010 ist zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche der Kl. gegen den Bekl. nicht erforderlich gewesen, da solche unabhängig davon, ob die Treppe der DIN 18065 entspricht, nicht bestehen.

VI. Ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 827,65 € seit Rechtshängigkeit, das heißt seit dem 11. Juni 2011, besteht schon deshalb nicht, weil ein Freistellungsanspruch nicht zu verzinsen ist und die Kl. nicht dargelegt hat, dass sie selbst den Sachverständigen gegenüber zur Zinszahlung verpflichtet ist.

VII. Das Gleiche gilt für den von der Kl. geltend gemachten Anspruch gegen den Bekl. auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 755,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit, das heißt seit dem 11. Juni 2011. Die vorgerichtlichen Bemühungen der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kl. sind zur Durchsetzung berechtigter Schadensersatzansprüche der Kl. gegen den Bekl. nicht erforderlich gewesen, da solche nicht bestehen.

VIII. Die Kl. kann von dem Bekl. jedoch aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes die Rückzahlung eines Betrages von 642,86 € gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2, 398 BGB verlangen. Nach den bereicherungsrechtlichen Vorschriften ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, diesem zur Herausgabe bzw. zum Wertersatz verpflichtet. Gemäß § 398 BGB tritt mit dem Abschluss einer Abtretungsvereinbarung der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Unstreitig hat der Ehemann der Kl. am 25. Dezember 2010 für 21 Übernachtungen in der Zeit vom 24. November bis zum 15. Dezember 2010 inkl. Endreinigung einen Gesamtbetrag von 945 € an den Bekl. gezahlt. Ein Rechtsgrund für diese Zahlung hat lediglich für die Zeit vom 24. November bis zur Rückgabe der Wohnung bestanden. Denn an 27. November 2010 haben die Parteien das Mietverhältnis unstreitig einvernehmlich aufgehoben. Mit der Aufhebung des Mietverhältnisses entfällt der Rechtsgrund für die Zahlung von Miete - ohne dass es hierzu einer besonderen Vereinbarung bedürfte. Bis zur Rückgabe der Mietsache hat der Vermieter nach § 546 a Abs. 1 BGB Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten bzw. der ortsüblichen Miete für die Zeit der Vorenthaltung. Die Kl. und ihr Ehemann haben die Wohnung unstreitig mindestens bis zum 30. November 2010 - also für 6 von vorgesehenen 21 Nächten - im Besitz gehabt. Dies entspricht anteilig 270 € von insgesamt 945 €. Der Ehemann der Kl. kann daher mindestens die Rückzahlung eines Betrages in der verlangten Höhe von 642,83 €, den die Parteien übereinstimmend als dem Wert der nicht „abgewohnten" Mietzeit entsprechend angesehen haben, von dem Bekl. fordern. Unstreitig hat er diesen Anspruch an die Kl. abgetreten, so dass sie ihn im eigenen Namen geltend machen kann.

Ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne von § 273 BGB hat dem Bekl. nicht zugestanden. Er ist nicht berechtigt gewesen, die Rückzahlung davon abhängig zu machen, dass die Kl. ihm das Nichtbestehen von Gegenansprüchen quittiert.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einer Ferienwohnung in einem älteren Haus kann der Mieter nicht mit dem neuesten Sicherheitsstandard rechnen. Der fehlende Hinweis des Vermieters darauf ist für einen Unfall in der Wohnung nicht kausal, wenn der Mieter infolge mehrtägiger Benutzung den Zustand kannte.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieter mieteten eine Ferienwohnung in einem um 1900 errichteten Mehrfamilienhaus, das als „Jugendstilhaus" annonciert war. Die Wohnung erstreckte sich über 4 Ebenen, wobei Küche und WC im Souterrain lagen. Die Küche, durch die man Bad und WC erreicht, war mit dem Erdgeschoss über eine Treppe mit vier Stufen verbunden. Die Tür am oberen Ende der Treppen hatte eine lichte Höhe von 1,53 m, die direkt hinter der Türschwelle beginnenden Treppenstufen wiesen unterschiedlich tiefe Trittflächen, einen uneinheitlichen Überstand und wechselnde Steigungen auf, der Lichtschalter für die Küche befand sich auf dem Weg hinter dem Durchgang, wo der links angebrachte Handlauf zu erreichen war. Nachdem die Eheleute die Wohnung am Abend des 24. November 2010 bezogen hatten, stürzte die Ehefrau am 27. November 2010 gegen 4.00 Uhr früh auf dem Weg zur Toilette auf der Treppe zwischen Erdgeschoss und Küche bei dem Versuch, das Licht einzuschalten, und erlitt eine Knieverletzung, zu deren Behandlung sie zehn Tage im Krankenhaus war. Am 27. November 2010 hoben die Parteien das Mietverhältnis einvernehmlich auf. Die Mieter verlangten Rückzahlung überzahlter Miete sowie Schadensersatz (vorgerichtliche Rechtsanwalts- und Gutachterkosten, Ersatz der Kosten für eine Haushaltshilfe, für Taxifahrten und Transporte zum Krankenhaus, für Krankenbehandlung sowie eine Gehstütze, Feststellung der Ersatzpflicht des Vermieters hinsichtlich künftiger Schäden und Schmerzensgeld).

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Schöneberg gab der Klage nur insoweit statt, als die Mieter Rückzahlung der Miete für die Zeit ab 27. November 2010 verlangten. Im Übrigen hätten die Mieter weder nach Gewährleistungsrecht wegen eines Mangels noch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Anspruch auf Schadensersatz. Die Ferienwohnung in dem älteren Gebäude habe keinen Mangel aufgewiesen, da ihr Zustand den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entsprochen habe. Der verkehrssicherungspflichtige Vermieter sei zu weitergehenden Sicherungsmaßnahmen nur dann verpflichtet gewesen, wenn ihm eine besondere Gefahrenquelle bekannt war oder für ihn erkennbar gewesen wäre. Gegen die Kausalität eines unterlassenen Hinweises des Vermieters auf die heutigen Sicherheitsstandards nicht mehr entsprechende Beschaffenheit der Innentreppe für einen Sturz spreche, dass der Mieter diese bereits zwei Tage ohne Unfall benutzt hatte.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das sorgfältig begründete Urteil entspricht insoweit, als eine Mängelhaftung verneint wurde, der Rechtsprechung des BGH, wonach eine Wohnung keinen Mangel aufweist, sofern ihr Zustand den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht (BGH, Urteil vom 17. Juni 2009, Vlll ZR 131/08, GE 2000, 973) und der Vermieter auch nicht zur Nachrüstung verpflichtet ist, um die Wohnung den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Normen anzupassen. Fraglich ist das Urteil insoweit, als es die Kausalität des gefährlichen Zustandes der Treppe für den Sturz selbst bei unterstellter Verletzung der Hinweispflicht des Vermieters verneint.

Mängelhaftung — AG Schöneberg 104 C 174/11 — vera