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Mängelhaftung

LG Berlin61 S 242/9120.12.1992GE 1992, 1045

BGB § 536 a Abs. 1 ; § 538 Abs. 1 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mängelhaftung; Verschuldenshaftung; Obhutspflicht; Kontrollpflicht; Wasserrohrbruch; Folgeschaden

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Keine Verpflichtung des Vermieters, alte unter Putz liegende Wasserrohre ständig zu kontrollieren.

2. Verletzung der Obhutspflicht dann, wenn mehrere Rohrbrüche den eindeutigen Schluß auf eine Verrottung des ganzen Leitungssystems zulassen.

3. Zu den Voraussetzungen einer Verschuldenshaftung für nachträglich entstandene Mängel.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

In der Berufungsinstanz ist die Verursachung des Sachschadens (Mangelfolgeschaden) durch einen Wasserrohrbruch, bedingt durch Materialverschleiß oder durch unsachgemäße Handwerkerarbeiten beim Austausch der Rohre, unstreitig. Auch die Feststellung der Schadenshöhe durch das Amtsgericht ist nicht angegriffen worden. Es geht daher entscheidend nur noch darum, ob die Bekl. den Schadenseintritt zu vertreten haben.

Richtig ist allerdings, daß eine Garantiehaftung für einen bei Vertragsschluß bereits vorhandenen Mangel (§ 538 Abs. 1 1. Fall BGB) hier nicht in Betracht kommt. Denn das Mietverhältnis wurde am 28. Oktober 1995 begründet, und es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, die Rohre könnten schon damals in schadensgeneigter Weise schadhaft gewesen sein.

Es kommt daher nur eine Verschuldungshaftung gemäß § 276 BGB für einen nachträglich entstandenen Mangel in Betracht, § 538 Abs. 1 2. Fall BGB.

Die Haftungsvoraussetzungen sind hier erfüllt.

Die Schadensursache stammt aus der Sphäre der Bekl. Sie waren im Zeitpunkt des Rohrbruchs Eigentümer des gesamten Anwesens oder aber zumindest als Miteigentümer der Wohnanlage auch Miteigentümer der Rohrleitungen; sie hätten sich daher in vollem Umfange für das aus ihrem Risikobereich stammende Schadensereignis entlasten müssen (vgl. Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl., § 538 BGB Rz. 15 m. w. N.). Das ist ihnen nicht gelungen.

Den Bekl. ist zunächst zuzugeben, daß der Vermieter alte Rohre, zumal wenn sie unter Putz liegen, nicht ständig kontrollieren muß. Seine Obhutspflicht verletzt er erst dann, wenn es schon etliche Male zu Wassereinbrüchen gekommen war, was einen eindeutigen Schluß auf die Verrottung des ganzen Leitungssystems zuläßt. Der Vermieter ist dann gehalten, Sa nierungsarbeiten durchzuführen. Die Bekl. haben sich insoweit nicht entlastet: Gegen sie spricht, daß nach ihrem eigenen Vortrag die Leitungen überaltert waren; der Hausverwalter hatte gerade deswegen in ihrem Einvernehmen den Austausch der Rohre veranlaßt.

Sofern der Schadenseintritt auf einem Handwerkerverschulden beruht, haften die Bekl. gemäß § 278 BGB.

Die Bekl. tragen im übrigen nicht etwa vor, sie seien infolge verspäteter Anzeige durch die Kl. außerstande gewesen, Abhilfe zu schaffen. Sie machen lediglich geltend, infolge verspäteter Schadensanzeige sei ihnen die Aufklärung der Ursache des Rohrbruchs nicht mehr möglich gewesen. Darauf kommt es indes nicht an, weil die Kl. das Risiko der Nichtaufklärbarkeit der Ursache nur dann zu tragen hätte, wenn sich die Bekl. zumindest für einen auf Verschleiß beruhrenden Rohrbruch entlastet hätten, sie mithin für diesen Fall nicht haften würden. Im übrigen ist der Vortrag der Bekl., wegen der verspäteten Anzeige sei die Schadensursache nicht mehr aufklärbar gewesen, nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, warum hier einige Tage nach Schadenseintritt die Ursache des Rohrbruchs nicht mehr hätte festgestellt werden können. Wenn die Handwerkerfirma als Erfüllungsgehilfe der Bekl. nicht an der Aufklärung mitzuwirken bereit war, geht dies allein zu Lasten der Bekl.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In einer Mietwohnung war es zu einem Wasserrohrbruch gekommen. Es entstanden auch Schäden am Mietereigentum. Das Landgericht Berlin mußte sich in einer Entscheidung vom 20. Februar 1992 mit der Frage auseinandersetzen, ob die beklagten Vermieter den Schadenseintritt auch zu vertreten hätten.

Eine sogenannte Garantiehaftung für einen bei Vertragsschluß bereits vorhandenen Mangel (§ 538 Abs. 1 BGB) kam nicht in Betracht, weil das Mietverhältnis bereits Mitte der 50er Jahre begründet worden war - und die Rohre damals wohl nicht schadhaft gewesen waren.

Es kam deshalb nur eine Haftung des Vermieters wegen Verschuldens in Betracht (§ 276 BGB, § 538 Abs. 1 2. Fall BGB).

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht verurteilte die Vermieter zum Schadensersatz. Zwar sei es nicht ihre Pflicht, ständig unter Putz liegende alte Rohre zu kontrollieren. Dann aber, wenn es schon etliche Male zu Wasserrohrbrüchen gekommen sei, lasse dies den eindeutigen Schluß auf die Verrottung des ganzen Leitungssystems zu. In diesem Stadium müsse sich dann aber der Vermieter entlasten, daß er das Notwendige zur Schadensverhütung unternommen habe.