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Mängelbeseitigungsvorschuss

LG Berlin64 S 245/8910.10.1989GE 1990, 543

BGB § 536a Abs. 2 ; § 538 Abs. 2 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mängelbeseitigungsvorschuss; Mietmangel; Vorschussanspruch; Mängelbeseitigung in Natur; Verzug, Beendigung durch Leistungsangebot; Annahmeverzug des Mieters

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der (Geld-) Anspruch des Mieters auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten der Mängelbeseitigung ist abtretbar.

2. Der (Natural-) Anspruch des Mieters auf Mängelbeseitigung und/oder Duldung von baulichen Veränderungen ist dagegen nicht abtretbar.

3. Der Verzug des Vermieters mit der Beseitigung von Mängeln der Mietsache entfällt, wenn er seinerseits dem Mieter in einer dessen Annahmeverzug begründenden Art und Weise die Beseitigung des Mangels anbietet und dieser die Ausführung der Mängelbeseitigungsarbeiten ablehnt.

4. Ein in der Mietwohnung lebender Angehöriger des Mieters wird nicht allein deswegen Mietvertragspartei, weil der Vermieter Mieterhöhungserklärungen auch an ihn richtet und mit dem Angehörigen korrespondiert.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

III. 1. Der Kl. wäre zwar, obwohl er nicht Mieter der streitbefangenen Wohnung ist, zur Geltendmachung des Anspruches auf einen Vorschuß für die Kosten der Mängelbeseitigung, der sich aus § 538 Abs. 2 BGB ergeben könnte (vgl. dazu KG GE 1988, 351), aktiv legitimiert. Denn die Mieterin der Wohnung, seine Mutter, hat ihm die entsprechenden Ansprüche mit schriftlicher Abtretungserklärung vom 16. Januar 1989 ab-getreten. Insoweit ergeben sich auch keine Bedenken daraus, daß damit ein Dritter Ansprüche aus dem Mietvertrag - zudem bezüglich der Instandsetzung - der Wohnung geltend macht. Denn der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 11. Juli 1985 - VII ZR 52/83 - (NJW 1985, 2822, 2823) - die Abtretbarkeit eines werkvertraglichen Kostenvorschußanspruches gem. § 633 Abs. 2 BGB mit dem Argument bejaht, damit werde nicht in den Bestand des Vertrages eingegriffen, sondern nur eine Vermögenseinbuße des Vertragspartners ausgeglichen. Diese Grundsätze müssen auch für die Abtretung eines Kostenvorschußanspruches des Mieters gelten, da auch dieser mit dem Kostenvorschuß lediglich die Vermögenseinbuße vermeiden will, die sonst entstünde, wenn er auf eigene Kosten Mängel der Mietsache beseitigen würde. Da zudem der Kostenerstattungsanspruch des Mieters aus dem werkvertraglichen Kostenerstattungsanspruch entwickelt worden ist (BGHZ 68, 372, 378; 56/136), liegt es nahe, die vom Bun desgerichtshof für den werkvertraglichen Kostenerstattungsanspruch ent-wickelten Grundsätze auch auf den mietvertraglichen Kostenvorschußanspruch anzuwenden. Das Problem der späteren Abrechnung über den Ko-stenvorschuß stellt sich in beiden Fällen. Der Kl. hat aber keinen Anspruch auf einen Kostenvorschußanspruch, weil der zunächst eingetretene Verzug des Vermieters durch das telefonische Angebot zur Aufstellung eines Kohlebeistellherdes beendet worden ist (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, 48. Aufl. 1989, § 284 BGB Anm. 69). Selbst wenn in dem Telefongespräch kein den Annahmeverzug des Kl. begründendes Angebot der Bekl. zur Mängelbeseitigung gesehen werden könnte, wäre das Verlangen des Kl. nach ei-nem Kostenvorschuß unbegründet, da er auch auf das danach mit Schreiben vom 29. August 1988 gemachte Angebot des Vermieters auf Aufstellung einer Heizstelle in der Küche nicht reagiert hat. Da andererseits der Kl. seinerseits bereits mit Schreiben vom 2. August 1988 die Aufstellung eines Kohlebeistellherdes abgelehnt und auf einem Gasherd beharrt hatte - obwohl er darauf keinen Anspruch hatte -, reichte das neuerliche Angebot der Bekl. vom 29. August 1988 aus, um den Schuldverzug zu beenden.

2. Soweit der Kl. mit der Klageerweiterung vom 29. September 1989, auf die sich die Bekl. eingelassen haben, die Duldung der Bekl. zum Einbau ei-ner Duschtasse verlangt, ist er nicht aktiv legitimiert ...

Denn die Abtretung auch dieser Duldungsansprüche, die die Wohnung be-treffen, durch den Mieter an einen Dritten ist unwirksam, weil in den Be-stand des Mietvertrages eingegriffen werden würde. Der Mietvertrag als ei-ne auf Dauer angelegte schuldrechtliche Beziehung zwischen Vermieter und Mieter würde durch die Abtretung von einzelnen Gewährleistungsansprüchen an Dritte aufgespalten werden. Diese Veränderung des Inhalts des Mietvertrages ist insbesondere insoweit unzulässig, als es sich um An-sprüche handelt, die den Mietgegenstand direkt betreffen. Daher hält die Kammer diese Ansprüche - im Gegensatz zu der Geldforderung auf Ko-stenvorschuß - nicht für abtretbar (vgl. dazu auch Urteil der Zivilkammer 63 vom 4. Oktober 1988 - 63 S 239/87 - GE 1989, 311). Die Unabtretbarkeit ergibt sich aus § 399 BGB.

Der Kl. kann sich auch nicht darauf berufen, deswegen Mieter geworden zu sein, weil die Bekl. als Vermieter mit ihm Schriftwechsel geführt und auch an ihn Mieterhöhungserklärungen gerichtet haben. Zwar kann unter Umständen durch ein derartiges Verhalten ein Mietverhältnis konkludent begründet werden. Dies gilt aber nicht, wenn bereits ein Mietvertrag vor-liegt, aus dem sich ein bestimmter Mieter ergibt. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier in § 12 des Mietvertrages - festgelegt worden ist, daß Vereinbarungen, welche nicht in dem schriftlichen Mietvertrag niedergelegt sind, ungültig sind. Hinzu kommt, daß allein der Aufenthalt von nahen Angehörigen in der Wohnung des Mieters nicht dazu führt, daß diese Miet-vertragsparteien werden.