Mängelbeseitigungskosten als Gegenstand der Beweissicherung
§ 485 ZPO, § 536 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mängelbeseitigungskosten als Gegenstand der Beweissicherung; Schönheitsreparaturen; Mängelbeseitigungsarbeiten; Kosten der Sachverständigengutachten; Beweissicherung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gegenstand eines Beweissicherungsverfahrens können auch die Kosten für die Ausführung von Schönheitsreparaturen bzw. von Mängelbeseitigungsarbeiten sein.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kammer folgt der von der 62. Kammer in dem Beschluß vom 1. Juli 1985 - 62 T 42/85 - vertretenen Auffassung, daß die Ermittlung der Kosten der mit der Mängelbeseitigung verbundenen Arbeiten für den Sachverständigen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Feststellung der tatsächlich vorhandenen Mängel und der zu ihrer Beseitigung erforderlichen Arbeiten steht. Zum "gegenwärtigen Zustand" der Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses gehört auch die Erforderlichkeit etwaiger Mängelbeseitigungsarbeiten. Damit ist der Sachverständige bereits nach dem Beschluß des Amtsgerichts, soweit es dem Beweissicherungsantrag stattgegeben hat, beauftragt worden. Es liegt auch im schutzwürdigen Interesse des Antragstellers, zur Feststellung der tatsächlichen Grundlagen für einen Schadensersatzanspruch nicht nur den mangelhaften Zustand der Mietsache an sich, sondern auch das Ausmaß dieser Mängel und die Notwendigkeit ihrer Beseitigung beweiskräftig festzustellen. Ist somit der Sachverständige ohnehin mit der Feststellung der Erforderlichkeit von Schönheitsreparaturen beauftragt, steht hiermit die Schätzung der anfallenden Kosten in einem engen Sachzusammenhang. Die Trennung der sachverständigerseits zu treffenden Feststellungen in solche über die Erforderlichkeit von Beseitigungsarbeiten und in solche über die Höhe des zur Beseitigung erforderlichen Kostenaufwandes stünde nicht nur der Prozeßwirtschaftlichkeit entgegen - dies hat bereits die 62. Kammer in der zitierten Entscheidung überzeugend ausgeführt -, sondern würde auch zu einer völlig überflüssigen Verteuerung der ohnehin kostenintensiven Schadensersatzprozesse wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Mängelbeseitigungsarbeiten führen.