Mängelbeseitigungsklage - Stufenklage
§ 254 ZPO
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mängelbeseitigungsklage - Stufenklage; Instandsetzungsklage; Stufenklage; Klage auf Instandsetzung; Auskunftsklage; Mängelbeseitigung - Klageantrag; Sachverständiger - Feststellung von Mängeln und deren Ursachen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Instandsetzungsklage mit dem Ziel, den Vermieter zu verpflichten, einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Feststellung des Mangels und Auffindung der Ursachen zu beauftragen und sodann die festgestellten Mängel zu beseitigen, ist als Stufenklage zulässig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Der Leistungsanspruch ist entgegen der Ansicht des Bekl. in der jetzt gestellten Form zulässig. Soweit die Kl. beantragt haben, einen Sachverständigen mit der Feststellung des Mangels zu beauftragen, liegt ein bestimmter Antrag (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) vor. Allerdings ist der letzte Teil des Antrages nicht auf ein Urteil gerichtet, das ohne weiteres vollstreckt werden kann. Denn die Art der Beseitigung des Mangels ist nach dem Antrag danach auszurichten, was der Sachverständige als Ursache für die Durchfeuchtung feststellt. Gleichwohl ist die Klage insoweit in vollem Umfang zulässig. Es handelt sich nämlich um eine Stufenklage (§ 254 ZPO). Bei einer solchen Klage ist es aber zulässig, neben einem bestimmten Antrag auf Auskunft oder Rechnungslegung gleichzeitig z. B. einen unbezifferten Antrag rechtshängig zu machen, wenn daraus nur hinreichend deutlich erkennbar ist, was der Kl. verlangt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Der Annahme einer Stufenklage steht nicht entgegen, daß die Kl. das nicht erkannt haben und den vollen Antrag gestellt haben. Liegt in einem solchen Falle eine Stufenklage vor, so darf trotz voller Antragstellung nur durch Teilurteil über den Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung entschieden werden (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 42. Aufl. 1984, Anm. 3 zu § 254; Stein/Jonas/Schumann, Leipold, 19. Aufl. 1971, Anm. III zu § 254; Zöller/Stephan, 13. Aufl. 1981, Anm. II zu § 254).
Die Voraussetzungen des § 254 ZPO sind gegeben. Zwar haben die Kl. weder Auskunft noch Rechenschaftslegung verlangt. Ihr Begehren, daß der Kl. durch einen Sachverständigen die Ursache des Eindringens der Feuchtigkeit feststellen soll, ist aber einem solchen Anspruch gleichzusetzen. Auch bei der Verpflichtung zur Rechenschaftslegung gibt es durchaus Fälle, daß der Verpflichtete allein nicht in der Lage ist, ordnungsgemäß Rechnung zu legen, vielmehr sich dazu der Hilfe eines Steuerbevollmächtigten oder Wirtschaftsprüfers bedienen muß. Die Kl. sind nach ihrem glaubhaften Vorbringen selbst nicht in der Lage, die Ursachen für das Eindringen von Feuchtigkeit festzustellen. Auch der Bekl. selbst dürfte dazu mit größter Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein. Wenn die Kl. deshalb Bestellung eines Sachverständigen verlangen, handelt es sich in Wahrheit um einen Anspruch auf Auskunftserteilung durch den Bekl., wobei die Auskunft in zutreffender Weise nur durch einen Sachverständigen erteilt werden kann.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der "Auskunftsklage" könnten sich lediglich daraus ergeben, daß die Kl. im Wege des Beweissicherungsverfahrens über die Bestellung eines Sachverständigen durch das Gericht die Ursachen der Durchfeuchtung hätten klären können. Generell fehlt einer Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis dann, wenn der Kl. dasselbe Ergebnis auch auf schnellerem und billigerem Wege erreichen kann. Dennoch muß das Rechtsschutzbedürfnis bejaht werden. Die Kl. hätten zwar im Wege eines Beweissicherungsverfahrens die Schadensursache schneller feststellen können. Wegen der Vorschrift des § 48 BRAGO wäre das Verfahren aber teurer gewesen.