Mängelbeseitigungsklage - Streitwert
§ 3 ZPO
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Schlagwörter zur Erschließung
Mängelbeseitigungsklage - Streitwert; Mängel - Klage auf Beseitigung; Streitwert - Instandsetzungsklage des Mieters; Instandsetzungsklage - Streitwert
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert einer Klage des Mieters, die auf Mängelbeseitigung gerichtet ist, orientiert sich nicht nach der möglichen Höhe der Reparaturkosten, sondern nach dem 36fachen Betrag der monatlichen Mietminderung, die für die Mängel in Betracht kommt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Wert des Streitgegenstandes war vorliegend gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen, da es an bestimmten, fest umrissenen Anhaltspunkten für die Wertbemessung, wie etwa beim Zahlungsantrag fehlt. In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht Neukölln im angefochtenen Streitwertbeschluß geht auch die Beschwerdekammer davon aus, daß sich der Streitwert am Interesse der Kl. an der Beseitigung der Mängel auszurichten hat. Hierbei ist davon auszugehen, in welchem Umfang die geltend gemachten Mängel zu einer Minderung des Mietzinses führen könnten.
Diese ist mit dem 36fachen Monatsbetrag zu multiplizieren, da die Mängelbeseitigung für die unbestimmte Dauer des Mietverhältnisses anhalten soll.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann nicht darauf abgestellt werden, wie hoch die möglichen Reparaturkosten zu Lasten des Bekl. als Vermieter ausfallen, da dies nicht identisch ist mit dem Interesse der Kl. Ihr Anspruch richtet sich lediglich auf die Wiederherstellung einer mangelfreien Wohnung, wobei es aus der Sicht eines Mieters unerheblich ist, mit welchem Kostenaufwand der Vermieter die Mängelbeseitigungsmaßnahmen durchführen muß.