veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Mängelbeseitigungsklage - Streitwert

LG Berlin29 S 24/8624.06.1986MM 1986, 327

§ 3 ZPO, § 511 a ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mängelbeseitigungsklage - Streitwert; Streitwert - Instandsetzungsklage des Mieters; Beschwer - Verurteilung des Vermieters zur Instandsetzung der Mietsache; Beschwerdewert - Instandsetzungsklage des Mieters; Mängel - Klage auf Beseitigung; Instandsetzungsklage - Streitwert

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert der Instandsetzungsklage des Mieters bemißt sich nach dem 12fachen des Betrages, um den er die Miete mindern könnte. Der Wert der Beschwer des verurteilten Vermieters wird durch diesen Wert der Höhe nach begrenzt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Die Berufung der Bekl. ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch unzulässig, weil der Beschwerdewert 700,-- DM nicht übersteigt (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdewert beträgt lediglich 219,42 DM. Bei einem Begehren auf Mängelbeseitigung an der Mietsache ist nämlich das Interesse des Mieters nur ein Ausschnitt aus dem Mietverhältnis. Deshalb ist der Streitwert einer Klage des Mieters das 12fache des Betrages, um den er die Miete mindern könnte (vgl. Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 15. April 1985 - 29 T 7/85 - vom 2. Juli 1985 - 29 T 18/85 und vom 27. August 1985 - 29 T 25/85 ). Daraus ergibt sich ein Streitwert von 219,52 DM, der auch dem Beschwerdewert entspricht. Zwar ist der Beschwerdewert nicht zwingend identisch mit dem Streitwert (vgl. Stein-Jonas 20. Aufl., Rdn. 6 zu § 511 a ZPO). Der Beschwerdewert kann jedoch begrifflich niemals größer sein als der Streitwert erster Instanz (vgl. Stein-Jonas a.a.O. Rdn. 7). Dies hat zur Folge, daß, obwohl das Interesse der Bekl., den Balkon nicht wieder herstellen zu müssen, hier sehr viel höher sein dürfte, als das der Kl. an der Wiederherstellung, dieses weitergehende Interesse der Bekl. bei Feststellung des Beschwerdewertes unbeachtet bleiben muß (vgl. RG JW 1930, 2704, 2705).