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Mängelbeseitigungsklage

LG Hamburg307 T 133/9717.12.1997WuM 1998, 171

ZPO §§ 9, 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mängelbeseitigungsklage; Streitwert

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert für eine Klage auf Mängelbeseitigung an der Mietsache bemißt sich anhand der potentiellen Minderungsquote des monatlichen Mietzinses bezogen auf einen Zeitraum von 42 Monaten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil sie unbegründet ist. Mangels Vorliegens einer speziellen Norm ist der Streitwert für Klagen auf Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands der Mietsache gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Richtschnur hat dabei das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei zu sein. Es entspricht ständiger Praxis aller Mietkammern des LG Hamburg, dieses Interesse anhand der potentiellen Minderungsquote bezogen auf einen Zeitraum von 42 Monaten (vgl. § 9 ZPO) zu bemessen. Denn entsprechend wäre spiegelbildlich die Klage des Vermieters auf Feststellung der Verpflichtung des mindernden Mieters, den Mietzins vollen Umfangs zu zahlen, streitwertmäßig zu bewerten. Diese Grundsätze hat das AG beachtet.