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Mängelbeseitigungsanspruch

LG Berlin64 T 14/9629.03.1996GE 1996, 677

BGB § 535 Abs.1 Satz 2; § 536 a.F.;ZPO § 253 Abs.2 Nr. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mängelbeseitigungsanspruch; Tittschalldämmung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Steht aufgrund eines Sachverständigengutachtens fest, daß der Trittschallpegel in der Wohnung unzumutbar hoch ist, so ist der Vermieter zur Verstärkung der Trittschalldämmung verpflichtet.

2. Dieser Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters besteht auch dann, wenn die Lärmschutzvorschriften für den "Schallschutz im Hochbau", die zum Zeitpunkt der Errichtung der über der Wohnung des Mieters liegenden Dachgeschoßwohnung galten, eingehalten worden sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht Spandau dem Bekl. die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Gemäß § 91 a ZPO Abs. 1 entscheidet das Gericht, nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Danach entsprach es dem bisherigen Sach- und Streitstand, die Kosten des Rechtsstreits dem Bekl. aufzuerlegen. Denn dieser wäre in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen, weil die Klage zulässig und begründet war. Dem Klageantrag fehlte nicht die hinreichende Bestimmtheit. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist ein Klageantrag auf Vornahme von Handlungen bei Baumängeln dann hinreichend bestimmt, wenn der Mangel und der begehrte Erfolg hinreichend bestimmt wurden (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 54. Aufl. 1966, § 253, Rn. 96; LG München, MDR 1987, 945). Dies war vorliegend der Fall. Aus dem Klageantrag, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 5. Januar 1994 gestellt wurde, war mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich, daß eine Verstärkung der Trittschalldämmung begehrt wurde.

Die Klage war auch in der Sache begründet. Die Kl. hatten Anspruch auf die Vornahme von Maßnahmen zur Schalldämmung aus § 536 BGB. Die Wohnung befand sich nicht in vertragsgemäßem Zustand. Hierbei kam es nicht allein auf die Höhe des objektiven Schallpegels an, sondern auf die Belästigung, die von dem Trittschall für die Wohnung der Bekl. ausging (vgl. LG Karlsruhe, DWW 1987, 234; Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl. 1996, Rn. 376). Der Trittschallschutz des Dachgeschosses war nicht ausreichend. Dies ergab sich aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen für technische Akustik (...). Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, daß der Trittschallpegel in der Wohnung der Bekl. das zumutbare Maß überschritt. Der Schutz war nicht ausreichend. Das ergab sich auch aus der Tatsache, daß aufgrund der Grundrißanordnung der Dachgeschoßwohnung die trittschallintensive Küche über dem Schlafzimmer der Kl. angeordnet war. Die Parteien haben Einwendungen gegen dieses Gutachten nicht geltend gemacht.

Auf die Entscheidung war ohne Einfluß, daß die Werte der Lärmschutzvorschriften für "Schallschutz im Hochbau" DIN 4109 in der Fassung von 1962, welche zum Zeitpunkt der Errichtung des Dachgeschosses gültig gewesen sind, nicht überschritten wurden. Denn diese DIN-Normen haben ihre Funktion vorwiegend im Baurecht (OLG Celle, WuM 1985, 9, 10). Für die Frage, ob sich die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand befindet, sind die DIN-Vorschriften indessen von untergeordneter Bedeutung. Hier kommt es in erster Linie darauf an, ob der tatsächliche Zustand der Mietsache von der Sollbeschaffenheit ungünstig abweicht. Diese Frage aber ist nicht nach dem Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes, sondern nach dem gegenwärtigen Zeitpunkt zu beurteilen. Hierbei haben die DIN-Normen eine gewisse Hilfsfunktion. Denn sie begründen - wegen des in ihnen zum Ausdruck kommenden Sachverstandes - eher ein Indiz dafür, daß der den DIN-Vorschriften widersprechende Zustand der Mietsache nicht der Sollbeschaffenheit entspricht. Den zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen gültigen DIN Vorschriften 4109, Fassung 1989 indessen entsprach der Trittschallschutz der Dachgeschoßwohnung im Bad- und Küchenbereich eindeutig nicht. Aus diesem Grund folgt die Kammer der Bewertung des Sachverständigen, daß der Trittschallpegel die Bekl. unzumutbar beeinträchtigt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Mieter beklagte sich über seine hellhörige Wohnung und verlangte vom Vermieter Beseitigung, nämlich eine Verstärkung der Trittschalldämmung. Ein Sachverständiger stellte fest, daß die DIN-Werte der Lärmschutzvorschriften zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes eingehalten waren, nicht jedoch die seitdem verschärften DIN-Vorschriften.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Beschluß vom 29. März 1996 stellte das Landgericht Berlin fest, daß es sich um einen vom Vermieter zu beseitigenden Mangel handelte. Maßgeblich seien der jetzige Zustand und die jetzigen DIN-Vorschriften.