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Mängelbeseitigung, Wahl der Ausführungsart

LG Berlin64 S 234/8518.10.1985GE 1989, 41

§ 536 BGB, § 541 a BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mängelbeseitigung, Wahl der Ausführungsart; Mangel der Mietsache; Mängelbeseitigung, Ausführungsart; Feuchtigkeitsschäden, Beweislast; Verantwortungsbereich des Vermieters; Handwerker, Verweigerung des Zutritts; Instandsetzungsarbeiten, Schäden bei

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bei Ansprüchen des Mieters aus § 536 BGB ist es grundsätzlich Sache des Vermieters, durch welche Maßnahmen er seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nachkommen will.

2.Bei Feuchtigkeitsschäden muß zunächst der Vermieter die in seinem Risiko- und Verantwortungsbereich liegenden Schadensursachen ausräumen, wenn Mängel der Baukonstruktion vorliegen. 3. Nach Instandsetzungsarbeiten des Vermieters muß dieser den ursprünglichen Renovierungszustand der Wohnung wiederherstellen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der durch das Urteil des Amtsgerichts ausgewiesene Anspruch der Bekl. gegen den Kl. auf Vornahme von Mängelbeseitigungsarbeiten ist inhaltlich ausreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich: Er läßt erkennen, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann (vgl. OLG Hamm NJW 1974, 652). So ergibt die Auslegung, daß die Undichtigkeit der Außenwand der Schlafzimmer zu beseitigen ist und die Außenwand mit einer Isolierung zu versehen ist, ferner daß die abgelösten Tapeten zu befestigen sind und Schimmelbildungen zu beseitigen sind.

Darüber hinaus könnte der Mieter, sofern verschiedene Maßnahmen in Betracht kommen, im Rahmen des Erkenntnisverfahrens auch nicht verlangen, daß die Verpflichtung des Vermieters zur Mängelbeseitigung auf eine einzige Ausführungsart eingeschränkt wird. Denn bei Ansprüchen des Mieters aus § 536 BGB ist es grundsätzlich Sache des Vermieters, durch welche Maßnahmen er seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nachkommen will. Daher kann, sofern durch Beschreibung der einzelnen Mängel erkennbar ist, was der Vermieter zu leisten hat, bei der Tenorierung offen bleiben, in welcher Art und Weise die Mängelbeseitigung zu erfolgen hat.

Soweit der Kl. behauptet, die Undichtigkeiten an der Schlafzimmeraußenwand seien auf unzureichende Belüftung seitens der Bekl. zurückzuführen, trägt er als Vermieter die Beweislast dafür, daß die Schadensursache in dem der unmittelbaren Einflußnahme, Herrschaft und Obhut des Mieters unterliegenden Bereich gesetzt worden ist (OLG Karlsruhe, NJW 1985, 142). Denn bei Feuchtigkeitsschäden ist grundsätzlich eine in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallende Ursache zumindest ebenso möglich wie eine aus dem Pflichtenkreis des Mieters herrührende Ursache. Auch hinsichtlich der erforderlichen Renovierungsarbeiten im Badezimmer ist der Kl. für die Beseitigung der Mängel aus § 536 BGB verantwortlich. Der Sachverständige R. hat festgestellt, daß die Mängel durch Instandsetzungsarbeiten des Vermieters verursacht worden sind. Aus dem Schreiben der Hausverwaltung ergibt sich, daß auf Kosten der Hausverwaltung Stemmarbeiten durchgeführt worden sind. Daher war der Kl. als Vermieter verpflichtet, den ursprünglichen Renovierungszustand wiederherzustellen. Soweit der Kl. einwendet, daß eine Tapezierung des Badezimmers nach der Berliner Bauordnung nicht zulässig sei, ist dies unerheblich. Die Bekl. haben unbestritten vorgetragen, daß das Badezimmer bereits bei Mietbeginn im tapezierten Zustand übernommen worden sei.

Soweit der Kl. hinsichtlich des fehlenden Außenanstriches der Fenster, des Wasserfleckes im Wohnzimmer und des unbrauchbaren Etagenofens einwendet, daß die entsprechenden Mängelbeseitigungsarbeiten nicht hätten durchgeführt werden können, weil die Bekl. den von ihm - dem Kl. - beauftragten Handwerkern keinen Zutritt gewährt hätten, beseitigt dies die Verpflichtung des Kl. zur Mängelbeseitigung nicht.