Mängelbeseitigung/Kostenvorschuß
§§ 538 Abs. 2 BGB, 536 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mängelbeseitigung/Kostenvorschuß; Kostenvorschuß/Mängelbeseitigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter, der nach § 538 BGB berechtigt ist, den Mangel der Mietsache selbst zu beseitigen, kann vom Vermieter einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlich zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten verlangen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet.
Der Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf einen Vorschuß auf zur Mängelbeseitigung erforderliche Aufwendungen zu, §§ 536, 537, 538 Abs. 2, 242 BGB.
Unstreitig weist die von der Bekl. vermietete Wohnung die von der Kl. angegebenen Schäden auf, die als Mängel der Mietsache im Sinne von § 537 BGB anzusehen sind. Da die Bekl. die von der Kl. gesetzte Frist zur Instandsetzung der Räumlichkeiten ungenutzt hat verstreichen lassen, befindet sie sich mit der Mängelbeseitigung im Verzug, was die Kl. berechtigt, die Mängel selbst zu beseitigen und die hierfür erforderlichen Aufwendungen ersetzt zu verlangen, §§ 284 Abs. 1, 538, Abs. 2 BGB. Die Begründetheit der Klage steht nicht entgegen, daß die Kl. die erforderlichen Aufwendungen noch nicht getätigt hat, sondern lediglich einen Vorschußanspruch geltend macht.
Denn wenn der Mieter gemäß § 538 Abs. 2 BGB berechtigt ist, an der Mietsache aufgetretene Mängel selbst beheben zu lassen, steht ihm auch ein Anspruch gegen den Vermieter auf Zahlung eines dahingehenden Vorschusses zu.
Begründet ist diese Auffassung aufgrund der Erwägung, daß es dem Mieter gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist, für die Mängelbeseitigung eigene Mittel einzusetzen.
Der in GE 1988, 95 abgedruckten, abweichenden Auffassung des Landgerichts Berlin vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen.
Zwar trifft es insbesondere zu, daß der Mieter einen Vorschuß auch durch eine andere Vorgehensweise erlangen kann und insoweit - etwa in Ermangelung eigener Mittel - nicht völlig rechtlos gestellt wäre: So könnte der Mieter tatsächlich auch den Vermieter auf Instandsetzung der Mietsache in Anspruch nehmen und dann - im Rahmen der Zwangsvollstreckung - gemäß § 887 Abs. 2 ZPO auch einen Anspruch auf einen Kostenvorschuß geltend machen.
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Anmerkung: Vgl. nunmehr KG, Re Miet, GE 88, 351.