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Mängelbeseitigung

LG Berlin61 S 271/9607.11.1996GE 1997, 185

BGB § 307; § 554 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 541 a , § 541 b a.F.; AGBG § 9

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mängelbeseitigung; Instandhaltung; Gasherdaustausch; Duldungspflicht; Formularklausel

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Auswechslung des defekten Gasherdes gegen einen Elektroherd ist keine Instandhaltung, sondern eine Änderung des Vertragsgegenstandes durch Ausstattung der Wohnung mit einem "Aliud", die der Zustimmung des Mieters bedarf.

2. Die Formularklausel, die den Vermieter berechtigt, vorhandene Öfen und Herde durch solche anderer Systeme zu ersetzen, verstößt gegen § 9 AGBG und ist unwirksam.

(Leitsätze des Einsenders)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Der Kl. steht der geltend gemachte Anspruch auf Duldung der Auswechslung des defekten Gasherdes gegen einen Elektroherd nicht zu.

1. Ein Anspruch der Kl. auf Duldung der Auswechslung des Gasherdes gegen einen Elektroherd wäre nur dann nach §§ 535, 536, 541 a BGB gegeben, wenn der Herdaustausch eine Instandhaltungsmaßnahme ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil es sich bei dem Austausch des funktionsfähigen Gasherdes, mit dem die Wohnung vermieterseits ausgestattet ist, gegen einen funktionsfähigen Elektroherd mit einer 4-Platten-Ausstattung und Backofen nicht um den Austausch gegen ein gleiches (Gas-) Gerät und damit Instandhaltung im Sinne des § 541 a BGB handelt, sondern um eine Änderung des Vertragsgegenstandes durch Ausstattung der Wohnung mit einem "Aliud". Die Ausstattung der Wohnung mit einem "Aliud" ist jedoch, auch dann, wenn sie anstelle einer erforderlichen Instandhaltung erfolgen soll, nicht von § 541 a BGB gedeckt. Die Abgrenzung zwischen einer Maßnahme, die Instandhaltung der Mietsache ist, zu einer Veränderung derselben, die zu deren Ausstattung mit einem "Aliud" führt, ist durch Auslegung des den Vermieter insoweit treffenden Pflichtenkreises zu ermitteln. Dabei ist maßgeblich die Verkehrsüblichkeit. Diese versteht die Kammer in bezug auf die hier maßgebliche Frage hingegen nicht so - wie die Kl. im Berufungstermin noch geltend gemacht hat -, daß es dem Vermieter nach seiner Wahl freistünde, die Betriebsart eines zunächst vermieteten Herdsystems nach freiem Belieben zu verändern, weil er lediglich eine Kochmöglichkeit als solche zur Verfügung zu stellen hätte. Daß eine in diesem Sinne verstandene Verkehrsüblichkeit in Berlin nicht angenommen werden kann, zeigt nicht zuletzt die Klausel in § 15 Nr. 2 des Mietvertrages. Denn ihrer hätte es sonst nicht bedurft.

2. Der von der Kl. geltend gemachte Anspruch ergibt sich aber auch nicht aus jenem § 15 Nr. 2 des Mietvertrages, weil dieser gegen § 9 AGBG verstößt und unwirksam ist. (Anmerkung der Redaktion: Nach der Vertragsklausel ist der Vermieter "berechtigt, vorhandene Öfen und Herde durch solche anderer Systeme zu ersetzen und die bestehende Sammelheizung auf andere Heizstoffe umzustellen oder an die Fernheizung anzuschließen".)

Die Klausel erfaßt nach ihrem Wortlaut nicht nur Instandsetzungen, sondern auch Vorhaben, bei denen sich der Austausch der Herdes gegen ein anderes System als Modernisierung darstellen kann. Damit verstößt § 15 Nr. 2 gegen § 541 b Abs. 4 BGB und stellt sich deshalb darüber hinaus als unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG dar, weil die Formularklausel damit unvereinbar ist mit der gesetzlichen Ordnungs- und Leitbildfunktion, die in § 541 b Abs. 4 BGB Ausdruck gefunden hat.

3. Die Kl. kann sich auch nicht mit Erfolg auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Durchsetzung ihres geltend gemachten Anspruches stützen. Allein das von der Kl. angeführte Sicherheitsinteresse vermag den Anspruch bereits deshalb nicht zu tragen, weil unstreitig noch eine weitere Wohnung im Hause mit Gas versorgt wird und daher eine gänzliche Lösung von dieser Art der Versorgung nur durch die Installation eines Elektroherdes in der Wohnung der Bekl. nicht erreicht werden könnte.

Unabhängig hiervon erachtet die Kammer die von der Kl. befürchtete bloß abstrakt bestehende Gefahr des Mißbrauchs des Versorgungsmediums Gas zum Zwecke einer Selbsttötung und die dadurch theoretisch bedingte Gefährdung für nicht ausreichend, das Interesse der Bekl. an der Erfüllung der Hauptleistungspflicht, die Instandhaltung der Mietsache, zurücktreten zu lassen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Modernisierungsmaßnahmen hat der Mieter nach § 541 b BGB zu dulden, Instandsetzungsmaßnahmen nach § 541 a BGB. Andere Veränderungen der Mietsache muß er grundsätzlich nicht hinnehmen; eine Ausnahme kann sich nur aus Treu und Glauben ergeben.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit dieser Begründung wies das Landgericht Berlin durch Urteil vom 7. November 1996 die Duldungsklage eines Vermieters ab, der einen vermieteten Gasherd gegen einen Elektroherd auswechseln wollte. Auch eine entsprechende Formularklausel im Vertrag half dem Vermieter nicht, da diese nach Auffassung des Gerichts unwirksam war. Eine ähnliche Auffassung wie jetzt die 61. Kammer hat auch schon das Amtsgericht Tiergarten (GE 1989, 729) vertreten.