Mängelbeseitigung
BGB § 535 Abs.1 Satz 2 ; § 536 a.F.
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Schlagwörter zur Erschließung
Mängelbeseitigung; Bleirohre; Stagnationswasser
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter hat keinen Anspruch auf Austausch von Bleirohren, wenn eine Überschreitung der Werte der Trinkwasserverordnung im sogenannten Stagnationswasser durch kurzes Ablaufenlassen behoben werden kann.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. haben nach § 536 BGB keinen Anspruch auf Instandsetzung der Wasserversorgungsleitung in der Küche. Nach §§ 535, 536 BGB ist der Vermieter zwar verpflichtet, die vermieteten Räume dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustande zu überlassen und sie während der Mietzeit in dem Zustande zu erhalten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz kann jedoch nicht festgestellt werden, daß die Wasserversorgungsleitungen nicht (mehr) vertragsgerecht sind.
In Anwendung der genannten Vorschriften kann der Mieter jedenfalls verlangen, daß er durch den Zustand der Räume und seiner Einrichtungen nicht nachhaltig an Körper und Gesundheit gefährdet wird. In bezug auf bleihaltige Wasserleitungen in einem Wohngebäude bedeutet dies, daß die Trinkwasserqualität nicht derart betroffen sein darf, daß mit einer konkreten Gesundheitsgefährdung gerechnet werden kann (LG Berlin, Urteil der erkennenden Kammer vom 20.6.1986 in DWW 1987/130; LG Hamburg in WuM 1991/161 = NJW 1991/1898; Emmerich-Sonnenschein, Miete, BGB, § 537 Rn. 6; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II Rn. 517). Nicht entscheidend ist dabei, ob bereits ein Schaden eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, vielmehr genügt für die Annahme der Mangelhaftigkeit, daß die Mietsache nur in der Befürchtung der Gefahrverwirklichung genutzt werden kann (OLG Hamm in DWW 1987/226 = WuM 1987/248). Hinsichtlich des Gefährdungstatbestandes kommt es dabei nicht auf subjektive Befürchtungen, sondern auf objektive Erkenntnisse an, wobei der jeweilige Entwicklungsstand der medizinischen, technischen, biologischen und sonstigen Erkenntnisse zu berücksichtigen ist.
In der Diskussion ist man sich einig, daß grundsätzlich die Aufnahme von Blei durch den menschlichen Körper zu gesundheitlichen Schädigungen führen kann, insofern also ein Gefährdungstatbestand vorliegt. Es bestehen jedoch keine klaren Grundsätze dergestalt, daß für Trinkwasserleitungen ein absoluter Grenzwert festgelegt ist, dessen Überschreitung auch zu öffentlich-rechtlichen Maßnahmen der Ordnungsbehörden führen würde. Das Problem ist auch insofern vielgestaltig, als der Mensch auch unabhängig vom Trinkwasser Blei aufnimmt, sei es durch die Luft, sei es durch die Nahrung. Dabei kommt es noch darauf an, in welchem Umfeld der einzelne sich beruflich und privat aufhält.
Werte existieren nur insofern, als nach der Trinkwasser-Verordnung (TVO) vom 15.12.1990 in Verbindung mit der "Richtlinie des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch" vom 15.7.1980, 80/778/EWG, zuletzt geändert am 22.2.1993, ein Grenzwert von 0,040 mg/l Blei festgelegt ist. Ein weiterer Richtwert existiert in den "Guidelines" der Weltgesundheitsorganisation WHO mit 0,050 mg/l Blei. Es gibt allerdings auch eine Diskussion im europäischen Bereich, den Bleirichtwert zu senken. Dabei ist festzuhalten, daß sich die Trinkwasser-Verordnung an die Lebensmittelbetriebe und somit unter anderem an die Wasserwerke wendet, für den vorliegenden Fall grundsätzlich nicht einschlägig ist. Die Situationen sind auch nicht vergleichbar. Mit der Trinkwasser-Verordnung will der Gesetzgeber aus öffentlich-rechtlichen Gründen für eine möglichst geringe chemische Belastung des Wassers sorgen, ohne daß damit ersichtlich ist, daß eine höhere Konzentration zu einer Gesundheitsgefährdung führen könnte (vgl. LG Berlin in DWW 1987/130). Dennoch können die Werte der TVO mit zur Beurteilung des vertragsgemäßen Zustands einer Wohnung und deren Einrichtungen herangezogen werden, da daraus zumindest eine gewisse Richtschnur hergeleitet werden kann. Letztlich kann die Frage jedoch für den vorliegenden Fall offen bleiben, da die hier gemessenen Werte keinen Gefährdungstatbestand erkennen lassen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch noch, daß es - selbstverständlich - immer nur auf die konkrete Situation in einer streitgegenständlichen Wohnung ankommt, insofern generalisierende (zumeist nicht amtliche) Leitsätze über entsprechende gerichtliche Entscheidungen zu Mißverständnissen Anlaß geben können (so auch die Leitsätze zu LG Berlin in DWW 1987/130 und LG Hamburg in WuM 1991/161).
Vorliegend haben die Messungen für das sogenannte Stagnationswasser jeweils Werte ergeben, die den Grenzwert von 0,040 mg/l Blei nach der TVO überschritten haben (im Höchstfall 0,16 mg/l Blei). Nach kürzerem Ablaufen des Wassers lagen die Werte dann jeweils sogleich unterhalb, überwiegend deutlich unterhalb dieses Wertes. In dieser Situation ist es den Kl. zuzumuten, ihrer subjektiven Befürchtung entgegenkommend die Bleiwerte dadurch zu senken, daß sie das Stagnationswasser etwas ablaufen lassen, um das Wasser sodann als Trinkwasser zu benutzen (vgl. LG Berlin in DWW 1987/131). Insofern befindet sich die Kammer auch in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 5.2.1991 (WuM 1991/162). Sofern in der dortigen Entscheidung - für einen Teil der Wasserversorgungsleitungen in der Wohnung - ein Instandsetzungs-/Ersetzungsanspruch angenommen worden ist, waren die Werte dort derart, auch nach Abfließenlassen des bleihaltigen Wassers über längere Zeit, erheblich über dem Grenzwert der TVO, daß von einem vertragsgemäßen Zustand nicht mehr ausgegangen werden konnte.
Ein kurzes Ablaufen von Standwasser ist auch wirtschaftlich (noch) vertretbar, zumal das Wasser noch anderweitig genutzt werden könnte. Grundsätzlich ist es zwar angezeigt, mit dem Wasser sparsam umzugehen und dies auch als Mieter zu praktizieren. Im Verhältnis zu dem übrigen Verbrauch von Wasser in einer Wohnung (Baden, Toilettenspülung und dergleichen) fällt der anstehende Wasserverbrauch jedoch ersichtlich nicht ins Gewicht.