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Mängelbeseitigung

AG Charlottenburg3 C 1012/9019.09.1990GE 1991, 255

BGB § 535 Abs. 1 Satz 2 ; § 536 a.F.;ZPO § 935, § 940

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mängelbeseitigung; Warmwasserversorgung; einstweilige Verfügung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Mieter hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens keinen Anspruch auf die Wiederinbetriebnahme einer zentralen Warmwasserversorgung, wenn diese sich in einem Zustand der Irre-parabilität befand und der Einbau eines Durchlauferhitzers angeboten wurde.

2. Keine Verpflichtung zu einer restaurierenden Instandsetzung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Verfügungskl. hat gemäß § 536 BGB in Verbindung mit § 6 Ziff. 1 des Mietvertrages einen Anspruch gegen die Verfügungsbekl. auf ständige Lieferung von warmem Wasser.

Es fehlt hier jedoch an einem Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO.

Eine Versorgung der Verfügungskl. mit warmem Wasser könnte innerhalb weniger Tage durch die Installation eines Durchlauferhitzers gewährleistet werden und hätte schon vorher erreicht werden können. Eine für §§ 935, 940 ZPO notwendige drohende Rechtsgefährdung für eine Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes fehlt.

Die Verfügungsbekl. hat durch eidesstattliche Versicherung ihrer Prokuristin und durch Schriftwechsel mit den Vertretern der Verfügungskl. zur Überzeugung des Gerichts hinreichend glaubhaft gemacht, daß eine Wie derinbetriebnahme der zentralen Warmwasserversorgung nur mit hohem finanziellem Einsatz gewährleistet werden könnte.

Über die finanzielle Belastung hinaus ist eine Wiederinbetriebnahme der Anlage auch aus ökologischen Gründen nicht vertretbar. Nach der HeizAnlVO (BGBl. I 1989, S. 120) und dem Energieeinsparungsgesetz (BGBl. I 1976, S. 1073 ff.) sind Instandsetzungen von Warmwasserversorgungsanlagen so durchzuführen, daß der Energieverbrauch bei der Erzeugung von Warmwasser gemindert wird. Für eine Versorgung der Wohnung der Verfügungskl. - und der Wohnungen der anderen drei Mieter - müßte eine Anlage in Betrieb genommen werden, die für weit mehr Parteien dimensioniert ist.

Es käme zu einer Vergeudung von Heizenergie. Darüber hinaus kann der Vermieter nach § 18 Ziff. 2 Satz 3 des Mietvertrages die Sammelwarmwasserversorgungsanlage durch Einzelanlagen, also auch Durchlauferhitzer, ersetzen. Es handelt sich bei der Installation der Durchlauferhitzer um eine Instandhaltung im Sinne des § 541 a BGB, deren Vornahme die Mieterin zu dulden hat.

Selbst wenn man von einer - hier nicht vorliegenden - Modernisierung im Sinne des § 541 b BGB ausginge, so hätte die Verfügungskl. die Installation zu dulden, da eine solche Maßnahme sowohl von ihrer Zeitdauer als auch vom Umfang der damit verbundenen Beeinträchtigungen für die Ver fügungskl. zumutbar wäre und darüber hinaus die Interessen des Vermieters, der anderen Mieter (Energiekosten für die Anlage als Mietbestandteil) als auch der Allgemeinheit (Einsparung von Heizmaterial) überwögen.

Der Einbau eines Durchlauferhitzers wäre somit als Instandhaltungsmaßnahme vom Mietvertrag abgedeckt. Es handelt sich bei diesem Wechsel der Warmwasserversorgungstechnik nicht um eine Abänderung des Miet-vertrages, zu dem die Verfügungskl. zustimmen müßte oder die im Wege des Grundsatzes des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 242 BGB angepaßt werden müßte.

Es fehlt hier folglich am Rechtsschutzbedürfnis, da die Verfügungsbekl. das Fortbestehen des Mißstandes selbst zu vertreten hat.

Mängelbeseitigung — AG Charlottenburg 3 C 1012/90 — vera