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Mängelbeseitigung

AG Neukölln2 C 289/9513.09.1995GE 1995, 1419

BGB § 535 Abs. 1 Satz 2 , § 536 c Abs. 1 Satz 1 ; § 536, § 545 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mängelbeseitigung; Überprüfungskosten; Mängelanzeige

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter hat bei einer unberechtigten Mängelanzeige die Kosten der Überprüfung nur dann zu tragen, wenn die Mängelanzeige mutwillig oder absichtlich falsch war (hier: angeblich defekter Durchlauferhitzer).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Monteurkosten in Höhe von 97,74 DM gegen den Bekl. Denn diese Kosten stellen Kosten der Erhaltung der Mietsache dar, die gemäß § 536 BGB von dem Kl. als Vermieter zu tragen sind.

Dem steht nicht entgegen, daß der von der Hausverwaltung des Kl. beauftragte Monteur letztlich festgestellt hat, daß der in der Wohnung des Bekl. befindliche Durchlauferhitzer als solcher ordnungsgemäß funktioniert. Denn der Bekl. hat der Hausverwaltung des Kl. nicht mutwillig oder absichtlich falsch mitgeteilt, der in der von ihm innegehaltenen Wohnung befindliche Durchlauferhitzer würde nicht ordnungsgemäß funktionieren.

Vielmehr hat der Bekl. festgestellt, daß sich das Gerät während des Duschens immer wieder ein- und ausschaltet, wodurch die Wassertemperatur ständig schwankt. Indem der Bekl. diese Tatsache der Hausverwaltung des Kl. mitteilte, kam er seiner Pflicht zur umgehenden Mängelanzeige an den Vermieter gemäß § 545 Abs. 1 BGB nach. Als Laie mußte der Bekl. nicht ohne weiteres erkennen, daß das Aus- und Einschalten des Geräts nicht auf einem Mangel desselben, sondern, wie der von der Hausverwaltung des Kl. beauftragte Monteur feststellte, auf dem stark schwankenden Wasserdruck im Haus beruht, der rapide absinkt, sobald ein anderer Hausbewohner Wasser entnimmt. Es mag zwar sein, daß es sich um eine allgemein bekannte Tatsache handelt, daß ein elektrischer Durchlauferhitzer in der Leistung gemindert wird, wenn zwei Zapfstellen gleichzeitig genutzt werden. Diese Tatsache mußte dann aber erst recht der Hausverwaltung des Kl. bekannt sein, die den Bekl. nach dessen Schilderung des von ihm vermuteten Mangels darüber hätte belehren müssen, daß es sich um eine normale Funktionsbeeinträchtigung eines Durchlauferhitzers handelt. Wenn die Hausverwaltung des Kl. aber aufgrund der konkreten Schilderung des Bekl. eine Installationsfirma beauftragte, so ist sie damit ihrer Instandhaltungspflicht, zu der auch die Pflicht zur Überprüfung vorhandener Anlagen und Geräte gehört, nachgekommen. Es ist zwar zutreffend, daß, wie der Kl. vorträgt, derjenige, der einen Fernsehreparaturdienst anruft, ohne daß tatsächlich ein Mangel am Fernseher vorliegt, diesen auch bezahlen muß. Im vorliegenden Fall hat aber unstreitig nicht der Bekl., sondern die Hausverwaltung des Kl., deren Handeln sich der Kl. zurechnen lassen muß, die Installationsfirma N. mit der Überprüfung des Durchlauferhitzers beauftragt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Mieter hatte gegenüber der Hausverwaltung beanstandet, daß der elektrische Durchlauferhitzer nicht ordnungsgemäß funktioniere, weil während des Duschens das Wasser immer wieder kalt wurde. Der von der Hausverwaltung mit der Überprüfung beauftragte Monteur stellte jedoch keinen Fehler fest. Die Beanstandungen des Mieters beruhten darauf, daß bei einem Abfall des Wasserdrucks das Gerät sich konstruktionsbedingt ausschaltete. Der Vermieter stellte die Kosten der Überprüfung dem Mieter in Rechnung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Neukölln hielt mit seinem Urteil vom 13. September 1995 die Klage allerdings für unbegründet. Der Mieter habe nicht ohne weiteres erkennen können, woran es lag, wenn die Wassertemperaturen ständig schwankten. Haften müsse er nur bei einer mutwilligen oder absichtlich falschen Mängelanzeige.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ob nicht auch eine fahrlässige falsche Mitteilung eine positive Vertragsverletzung darstellt, die einen Schadensersatzanspruch des Vermieter begründet, erscheint aber immerhin diskussionswürdig.