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Mängelbeseitigung

AG Hannover524 C 12335/9707.04.1998WuM 1999, 331

BGB §§ 542, 544, 276, 285

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mängelbeseitigung; Verzug; Fahrstuhl; Verschleiß; Opfergrenze; Instandsetzung; Schadensersatz; Aufzug

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Fällt der Aufzug im Wohnhaus infolge altersbedingten Verschleißes aus und ist der Instandsetzungsanspruch wegen Erreichens der sog. Opfergrenze entfallen, so ist zwar die wegen des Mangels vom Wohnungsmieter ausgesprochene fristlose Kündigung begründet, eine Haftung des Vermieters wegen Verzugs mit der Mängelbeseitigung aber scheidet aus.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die klagende Mieterin kündigte das Mietverhältnis mit dem Bekl. mit Schreiben v. 20.3.1997 fristlos.

Mit Schreiben v. 14.1.1997 forderte die Kl. den Bekl. unter Fristsetzung bis zum 14.2.1997 auf, im einzelnen aufgeführte Mängel der Mietwohnung zu beseitigen.

Der Fahrstuhl im Haus war aufgrund altersbedingten Verschleißes ausgefallen. Für die beabsichtigte Sanierung des Fahrstuhles hätte der Bekl. unstreitig ca. 85.000 DM aufwenden müssen. In dem Zeitraum von Juli 1996 bis März 1997 kürzte die Kl. den Mietzins um einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.071,91 DM.

Die Kl. mußte für einen neuen Mietvertrag 210 DM zahlen, für den Umzug durch ein Möbeltransportunternehmen 2.113,13 DM sowie für das Verlegen eines neuen Teppichbodens in der neuen Wohnung einen Betrag in Höhe von 891,46 DM. Den Gesamtbetrag zuzüglich Kosten in Höhe von 75 DM, welche für den Besichtigungsbericht des Installateurmeisters v. 24.3.1997 entstanden waren, macht die Kl. mit der vorliegenden Klage geltend.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Der Kl. steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Bekl. nicht zu.

Zwar war die Kl. zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 542 BGB wegen des defekten Fahrstuhles berechtigt.

Ein Schadensersatzanspruch der Kl. scheidet aber aus, da ein defekter Fahrstuhl zwar zur fristlosen Kündigung einer Wohnung im 4. OG berechtigt, jedoch nicht zugleich eine Schadensersatzpflicht des Bekl. als Vermieter begründet. Vielmehr ist für den Schadensersatzanspruch neben dem Vorhandensein eines Mangels ein Verschulden des Vermieters erforderlich. Da es sich um einen Mangel handelt, der nach Vertragsschluß aufgetreten ist, haftet der Vermieter auf Schadensersatz nur dann, wenn ihn ein Verschulden trifft. Zu einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhalten des Bekl. nach §§ 276, 278 BGB hat die Kl. nichts vorgetragen. Auch ein Verzug des Bekl. mit der Mängelbeseitigung im Sinne des § 538 Abs. 1 3. Fall BGB scheidet aus, da gemäß § 285 BGB ein Verzug des Bekl. mangels Verschulden nicht vorliegt. Unstreitig war die Instandsetzung des Fahrstuhles mit Kosten in Höhe von 85.000 DM verbunden. In diesem Fall entfiel die Beseitigungspflicht des Bekl., da die sogenannte Opfergrenze erreicht war.

Eine Kündigung nach § 544 BGB wegen Gesundheitsgefährdung scheidet aus, da es sich bei dem Fahrstuhl nicht um einen Wohnraum oder einen für den Aufenthalt von Menschen bestimmten Raum handelt. Selbiger fällt nicht unter den Anwendungsbereich des § 544 BGB.