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Mängel der Mietsache/Lärm von Sportschule

AG Charlottenburg7a C 223/8810.08.1988unveröffentlicht

§§ 536 BGB, 537 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mängel der Mietsache/Lärm von Sportschule; Abwehrpflicht des Vermieters; Sportschule/Lärm als Mangel; Geräusche/von Mitmieter als Mangel; Erschütterungen/von Mitmieter als Mangel; Minderung/bei Geräuschen von Exportschule; Minderung/bei Erschütterungen von Sportschule; Minderung/bei Immissionen von Mitmieter; Mitmieter/Geräusche als Mangel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zu den Rechten des Mieters, dessen Mietgebrauch durch eine im Hause befindliche Sportschule gestört wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat gemäß § 536 BGB einen Anspruch gegen den Bekl. auf die Herstellung eines zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands der Mietwohnung, indem der Bekl. die von der Sportschule ausgehenden Immissionen unterbindet. Zur Pflicht des Vermieters, die Mietsache in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, gehört auch, daß der Vermieter alles ihm mögliche und zumutbare unternimmt, störende Immissionen abzuwehren.

Der Anspruch der Kl. ist jedoch auf das Beseitigungsbegehren beschränkt. Der Bekl. schuldet nur den Erfolg. Es bleibt ihm überlassen, auf welche Art er die rechtswidrigen Immissionen beseitigen will (BGH, NJW 1977, Seite 146). Andernfalls würde das Recht des Vermieters, mit seinem Eigentum gemäß § 903 BGB so zu verfahren, wie es ihm beliebt, über das durch § 536 BGB vorgeschriebene Maß beschränkt. Sollte der Bekl. keine geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Immissionen ergreifen, obliegt es der Kl. im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 887, 888 ZPO, eine geeignete Maßnahme zu wählen.

Die Widerklage ist unbegründet.

Die Kl. war gemäß § 537 Abs. 1 BGB berechtigt, den Mietzins für den Monat Juni 1988 zu mindern. Die über das zulässige Maß von der Sportschule ausgehenden Immissionen stellen einen Mangel dar. Der Bekl. hat nicht dargelegt, daß die Vereinbarung eines verhältnismäßig niedrigen Mietzinses zum Ausgleich für Beeinträchtigungen der Mietsache durch Immissionen erfolgt ist.

Die Minderung des Mietzinses um 10 % ist auch nicht unangemessen. Der Wert einer Wohnung als der Ort, wohin der einzelne sich zurückziehen und für sich sein kann, hängt in entscheidendem Maße davon ab, inwieweit sie Ruhe und Ungestörtheit bietet...