Mängel
BGB § 535 Abs. 1 Satz 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mängel; Lärmbelästigungen durch Nachbarn; Beendigungsanspruch des Mieters
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Verlangen eines Mieters gegen seinen Vermieter auf Beendigung des Mietverhältnisses mit einem Gewerbemieter kann dann berechtigt sein, wenn vom Gewerbemieter Lärmbelästigungen ausgehen, die sich nicht einstellen lassen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind Mieter einer Wohnung im ersten Stockwerk des Hauses der Bekl. in Berlin. Die unter der Wohnung der Kl. gelegenen Räu-me sind an die Firma D. GmbH vermietet, die in den Räumen einen Fleisch-großhandelsbetrieb unterhielt.
Die Kl. beklagten die von dem Betrieb ausgehenden Lärmbelästigungen durch Produktionsmaschinen und Be- und Entladetätigkeit. Sie forderten die Bekl. auf, das Mietverhältnis mit der D. GmbH zu beenden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist nicht begründet.
Den Kl. steht der aus § 242 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag her-geleitete Anspruch auf Kündigung des Gewerberaummietverhältnisses mit der D. GmbH nicht zu.
Es kann dahinstehen, ob die von den Kl. wahrgenommenen Geräusche durch den Gewerbebetrieb der D. GmbH verursacht worden sind oder nicht. Denn auch die von den Kl. behaupteten Geräusche rechtfertigen nicht das Verlangen auf Beendigung des Mietverhältnisses, weil andere weniger einschneidende Maßnahmen möglich sind, um die behauptete Geräuschbelästigung abzustellen.
Die Kl. machen selbst geltend, daß die Geräuschbelästigung jetzt nur noch in Summgeräuschen besteht. Wenn es zutreffen sollte, daß diese Ge-räusche eine für Wohnmieter unzumutbare Stärke haben, so kommt nach der Auffassung des Gerichts doch nicht das Kündigungsverlangen in Be-tracht, weil die Kl. in diesem Fall lediglich einen Anspruch auf Einstellung der Geräusche hätten. Sie können nicht verlangen, daß sich die Kl. von dem Mietverhältnis mit der D. GmbH lösen. Das Verlangen auf Beendigung des Mietverhältnisses könnte nur dann berechtigt sein, wenn eine Einstellung der Belästigung ausgeschlossen wäre. Dafür haben die Kl. kei-ne hinreichenden Tatsachen vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, daß die angeblich noch vorhandenen Maschinen und Kühlaggregate nicht so isoliert werden können, daß keine unzumutbaren Geräusche mehr anfallen. Aber selbst wenn das nicht möglich sein sollte, so könnten die Kl. auch nur die gänzliche Einstellung des Betriebs der die unzumutbaren Geräusche verursachenden Geräte verlangen, nicht aber die Beendigung des Mietverhältnisses.