Mängel
ZPO § 485 Abs. 2 Satz 1 ; § 485 Satz 2 1. Halbs. a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mängel; Mietminderung; Beweissicherungsverfahren
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens sind nicht gegeben, wenn der Antragsteller nur wissen will, zu welchem Prozentsatz die bestehenden Mängel eine Mietminderung rechtfertigen. Denn der Prozentsatz einer Mietminderung kann nicht Gegenstand eines Beweissicherungsverfahrens sein.
Aus den Gründen:
häufig von der Redaktion verfasst
Der Kl. hat keinen Anspruch auf Ersatz der durch das Beweissicherungsverfahren entstandenen Kosten aus positiver Vertragsverletzung. Der Bekl. hat keine mietvertragliche Haupt- oder Nebenpflicht verletzt.
Der Kl. hat im ersten und im zweiten Rechtszug vorgetragen, er habe das Beweissicherungsverfahren eingeleitet, weil die Höhe der Minderung streitig gewesen sei und er - der Kl. - 100 % Minderung verlangt habe. Der Bekl. habe durch sein Schweigen trotz ausdrücklicher Ankündigung eines Beweissicherungsverfahrens Anlaß zu dessen Einleitung gegeben.
Diese genannten Umstände führen nicht zu einer Schadensersatzpflicht des Bekl. aus positiver Vertragsverletzung. Denn das Recht zur Minderung ergibt sich aus dem Gesetz; wegen der Höhe der Minderung war dem Kl. zuzumuten, das Ergebnis von Verhandlungen oder notfalls die Entscheidung eines Rechtsstreits abzuwarten. Das Beweissicherungsverfahren dient nicht als Druckmittel zur Durchsetzung einer rechtlichen Schlußfolgerung, sondern der Erhaltung eines Beweismittels, wenn dessen Verlust oder erschwerte Benutzung droht (§ 485 S. 2 1. Halbsatz ZPO). Nach dem 2. Halbsatz der zitierten Vorschrift muß ein rechtliches Interesse an der Feststellung des gegenwärtigen Zustandes einer Sache bestehen. Auf ein solches rechtliches Interesse kann sich der Kl. jedoch nicht berufen. Denn auch aus seinem eigenen Vorbringen ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Feststellung der dem Minderungsrecht zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände gefährdet war. Der Kl. hat sein rechtliches Interesse an der Einholung eines Beweissicherungsgutachtens vielmehr darauf gestützt, daß die Höhe der Mietminderung zwischen den Parteien streitig war. Die tatsächlichen Beschädigungen sowie die ein-geschränkte Benutzbarkeit der hinteren Räume waren und sind nicht strei-tig. Soweit der Kl. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 13. Dezember 1990 sein rechtliches Interesse auch damit begründet hat, daß ein Bedürfnis zur Feststellung des Schadensumfangs bestand, ist dies nicht durch sein tatsächliches Vorbringen hinreichend begründet. Denn es ist nicht vorgetragen, daß Art und Ausmaß der Schäden ohne die Einholung des Beweissicherungsgutachtens nicht mehr rechtzeitig festgestellt worden wären und ein Verlust der Möglichkeit dieser Feststellung gedroht hätte. Denn auch für die Anwendung von § 485 S. 2 2. Alternative ZPO ist erforderlich, daß dem Geschädigten ein Verlust seiner Rechte droht, wenn die Sicherung des Beweises nicht angeordnet wird. Der Kl. sah sich aber vorliegend deshalb in seinen Rechten bedroht, weil der Bekl. den geltend gemachten Minderungssatz nicht anerkennen, also aus den tatsächlichen Umständen nicht die gleichen Schlußfolgerungen ziehen wollte wie der Kl. Die Beurteilung durch einen mit besonderen fachlichen Kenntnissen ausgestatteten Sachverständigen war jedoch vorliegend nicht erforderlich, da der tatsächlich vorliegende Schaden zwischen den Parteien nicht streitig war. So wenig, wie der Prozentsatz einer Mietminderung im Beweissicherungsverfahren geprüft werden darf (LG Hannover, WM 1980, Seite 221), so wenig besteht auch ein schutzwürdiges Interesse an der Ein-holung und Verwendung eines Beweissicherungsgutachtens zur Durchsetzung einer Mietminderung in bestimmter Höhe. Der Bekl. hat durch sein Verhalten nicht die Feststellung tatsächlicher Umstände verhindert, sondern er hat sich lediglich geweigert, einen Mietminderungssatz von 100 % verbindlich anzuerkennen. Dieses Verhalten berechtigt nach den vorangegangenen Darlegungen den Kl. nicht, die Kosten eines Beweissicherungsverfahrens auf den Bekl. abzuwälzen.