Machtmißbrauch
VermG § 1 Abs. 3; LeistungsVO 1963 § 29 Abs. 1 Buchst. a und b ; VertrG 1961 § 10
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Machtmißbrauch; Drohung; Verkauf eines Einfamilienhauses an das MfS; Einzelfallunrecht; Teilungsunrecht
Leitsätze
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1. Der Verkauf eines Einfamilienhauses an das MfS ist nicht machtmißbräuchlich, wenn das Gebäude zur Nutzung für "Bedarfsträger" i. S. d. § 29 Abs. 1 a LeistungsVO 1963 benötigt wurde.
2. Die Mitteilung, bei Weigerung des Verkaufs könne das Grundstück enteignet werden, stellt keine rechtswidrige Drohung dar. Diese Rechtsfolge ist ausdrücklich in § 10 VertrG 1961 vorgesehen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Rückübertragung des Grundstücks A.str. in Berlin. Eigentümer des 528 m2 großen Grundstücks war seit dem Jahre 1927 Herr A. Das mit einem Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte) bebaute Grundstück wurde ebenso wie weitere Grundstücke in diesem Gebiet von der Roten Armee gemäß Befehl des Militärkommandanten des Bezirks Weißensee vom 4. Februar 1947 zum 1. April 1947 requiriert. R. A. und seine Familie mußten es zu diesem Zweck im März 1947 räumen.
Mit Wirkung vom 1. März 1951 wurde das Grundstück von der sowjetischen Kontrollkommission an die "Regierung der DDR" übergeben. Die Verwaltung wurde dem Wirtschaftsunternehmen Wohnbauten der Regierung der DDR übertragen.
Im Vorgang zum Verkauf des Grundstücks befindet sich die Abschrift eines Schreibens vom 6. November 1963 an die Kanzlei des Staatsrates, welches R. A. als Absender und Unterzeichner ausweist. Im Schreiben wird darum gebeten, bald einen Termin für den Abschluß eines Kaufvertrages zu nennen. Auf Anregung und Empfehlung des Büros für Grundstücksvermittlungen des Magistrats von Groß-Berlin habe er - R. A. - dieser Dienstelle am 19. Oktober 1962 einen Verkaufsantrag für sein Grundstück A.straße 1 gemacht. Der Auftragserteilung habe der Wunsch des Ministeriums auf beschleunigten Abschluß zugrunde gelegen. Nach elf Monten habe er von der Magistratsdienststelle die Nachricht erhalten, daß das Ministerium unverändert am Ankauf interessiert sei. Gleichzeitig sei ihm in Aussicht gestellt worden, daß der Zeitpunkt der Beurkundung in den nächsten zehn Tagen mitgeteilt werde. Nach weiteren fünfzig Tagen sei er überraschend gebeten worden, das Ergebnis der weiteren Bemühungen des erwähnten Büros abzuwarten, da vom Ministerium ein Termin zur Beurkundung des Verkaufsvertrages noch immer nicht zu erhalten gewesen sei. Das Bemühen der Magistratsdienststelle sei zweifellos ehrlich und verantwortungsvoll erfolgt. Demgegenüber befremde ihn das Hinhalten und Hinauszögern durch eine Regierungsstelle außerordentlich.
In einem Vermerk der Hauptabteilung Verwaltung und Wirtschaft des Ministeriums für Staatssicherheit - Abteilung III - vom 4. Januar 1964 heißt es: "Der Eigentümer drängt nunmehr zum Verkauf bzw. will sein Grundstück anderweitig verkaufen, wenn im Jahre 1964 der Kauf durch unser Ministerium nicht erfolgt."
Mit notariellem Vertrag vom 9. Januar 1964 veräußerte R. A. das Grundstück an Eigentum des Volkes. Ausweislich des Kaufvertrages trat ein Beauftragter des MfS für das Volkseigentum auf. Der Kaufpreis betrug gemäß der Festsetzung der Bewertungsstelle für Grundstücke beim Rat des Stadtbezirkes Weißensee 30.300 DM, der Einheitswert zum 1. Januar 1935 17.800 DM. Nach Genehmigung des Vertrages aufgrund der Grundstücksverkehrsverordnung wurde das Grundbuch im Juni 1964 auf Eigentum des Volkes umgeschrieben. Zum Rechtsträger des Grundstücks wurde der Ministerrat der DDR, Amt für Nationale Sicherheit, eingesetzt.
Die Rechtsnachfolgerin, die Kl., machte im Jahre 1990 vermögensrechtliche Ansprüche geltend. Zur Begründung führte sie aus: In einer anderen Sache sei bekannt, daß die Grundstückseigentümer durch das Büro für Grundstücksvermittlung vor die Alternative gestellt worden seien, entweder das Grundstück bald zu veräußern oder aber erhebliche Vermögensverluste bzw. eine Enteignung in Kauf zu nehmen. Der Machtmißbrauch durch das Ministerium für Staatssicherheit sei vor allem darin zu sehen, daß der Grundstückseigentümer und Erbauer des Einfamilienhauses durch staatliche Stellen an der Eigennutzung gehindert worden sei. In der Zeit der Nutzung des Grundstücks durch Angehörige der Roten Armee seien auf Kosten des Grundstückseigentümers Reparaturen durchgeführt worden. Die Reparaturkosten seien mit einer fiktiven Miete verrechnet worden und gegenüber dem Eigentümer regelmäßig eine Restforderung erhoben worden. Die Inbesitznahme des Grundstücks durch die Verwaltung des Wirtschaftsunternehmens Wohnbauten sei ein manipulativer, sittlich vorwerfbarer Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR gewesen. Das auf dem Grundstück errichtete Wohnhaus sei vom Rechtsvorgänger der Kl. selbst errichtet worden und habe deshalb nicht der Wohnraumbewirtschaftung durch die Wohnraumlenkungsverordnung der DDR unterlegen. Zum Zeitpunkt der Besetzung des Grundstücks durch das MfS habe hinsichtlich der Wohnraumbewirtschaftung noch die Vollzugsanordnung zum Kontrollratsgesetz Nr. 18 vom 3. September 1948 gegolten. Nach dieser Verordnung sei den Wohnraumlenkungsorganen das Recht eingeräumt worden, freien Wohnraum zu erfassen und einem bestimmten Personenkreis zuzuweisen. Das Einfamilienhaus sei kein freier Wohnraum gewesen. Es sei weder eine Erfassung noch eine Zuweisung erfolgt. Die Nötigungssituation des damaligen Grundstückseigentümers habe vor allem darin bestanden, daß ihm in rechtswidriger Weise die Eigennutzung versagt worden sei. Mit dem Kaufvertrag sei eine bereits bestehende Rechtslage legalisiert worden. Das MfS sei offiziell Eigentümer des Grundstücks geworden und dem Eigentümer ein Kaufpreis gezahlt worden, der vom Käufer bestimmt gewesen sei. Von einem freiwilligen Verkauf könne nicht die Rede sein. Bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei dem Eigentümer keine Wahl geblieben, da das MfS das Grundstück genutzt habe, nur eine geringe Miete gezahlt worden sei und dem Eigentümer sämtliche Kosten in Rechnung gestellt worden seien.
Durch Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 16. Februar 1999 lehnte der Bekl. die Rückübertragung des Grundstücks mit der Begründung ab, dieses habe keiner Maßnahme i. S. d. § 1 VermG unterlegen.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage wiederholt und vertieft die Kl. zunächst ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Sie macht zunächst geltend, Herr A. sei ohne Rechtsgrundlage an der Eigennutzung seines Grundstücks gehindert worden. Die der rechtswidrigen lnbesitznahme nachfolgenden Aktivitäten des MfS seien darauf gerichtet gewesen, Herrn A. zu einem Grundstücksverkauf zu nötigen. Im übrigen verweist die Kl. auf einen Vermerk für den Ersten Stellvertreter des Ministers für Finanzen vom 15. Oktober 1964, in dem darauf hingewiesen wird, daß mit der Übergabe der Nutzung der Siedlung Karlshorst von der Roten Armee an die deutschen Stellen die bis dahin im Stationierungsvertrag gegebene Rechtsgrundlage für die Entziehung der Verwaltung durch den Eigentümer wegfalle. Ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Nutzung und der Übernahme der Verwaltung in die Wohnungsverwaltung fehle es an einer gesetzlichen Bestimmung über den weiteren Ausschluß des Eigentümers von der Ausübung seiner Rechte. Es sei völlig unerheblich, daß Herr A. selbst auf den Erwerb des Grundstücks gedrängt habe. Dieses Drängen sei vielmehr Ausdruck der Situation gewesen, in welcher sich der Eigentümer befunden habe: Er habe das Grundstück selbst nicht nutzen können, ihm sei bewußt gewesen, daß er es in Anbetracht der Kräfteverhältnisse auch künftig nicht erhalten werde und er habe Angst gehabt, daß das MfS ihn mit weiteren Kostenforderungen konfrontiere.
Mit Schriftsatz vom 4. November 2003 benannte die Kl. Frau G. B. als Zeugin. Diese sei eine Verwandte der Familie A./L., die häufig auch mit ihrem "Onkel" R. A. zusammengetroffen sei. Bei den Gesprächen habe sich dieser dahingehend geäußert, daß er im Zusammenhang mit seinem Wohngrundstück A.str. in einer ausweglosen Situation sei. Durch die Rote Armee und später das Ministerium für Staatssicherheit seien er und seine Familie an der Nutzung des Grundstücks gehindert und in den sechziger Jahren wiederholt durch Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit genötigt worden, sein Haus an das Ministerium zu verkaufen. Ihm sei unmißverständlich erklärt worden, daß er keine Chance habe, in das Haus zurückzukehren, da es für Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit vorgesehen sei und daß er - falls er sich nicht zu einem "freiwilligen" Verkauf entschließen werde - enteignet werde. Weiterhin macht die Kl. in dem Schriftsatz geltend, daß das Schreiben vom 6. November 1963 nicht von ihrem Vater, sondern von ihr selbst geschrieben worden sei. Sie habe die Grundstücksangelegenheit möglichst schnell beenden wollen, da ihre Eltern schon seit Jahren unter dem Verlust des Grundstücks gelitten und in ständiger Angst vor dem Ministerium für Staatssicherheit gelebt hätten. In der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2003 hat die Kl. ein mit "eidesstattlicher Versicherung" überschriebenes Schreiben der G. B. vom 31. Oktober 2003 vorgelegt. In diesem heißt es, daß Herr R. A. in immer wiederkehrenden Gesprächen anläßlich von Besuchen und Feierlichkeiten ihr gegenüber geäußert habe, daß er durch einen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit genötigt werde, sein Haus an das Ministerium zu verkaufen. Ihm sei ständig und eindeutig gedroht worden, daß er andernfalls sowieso entschädigungslos enteignet werde und nicht in sein Haus zurückkehren könne. Sie wisse, daß seine Versuche und die von Angehörigen, sich gegen diese Enteignung zu wehren, erfolglos gewesen seien. R. A. habe wiederholt bestätigt, daß er durch diese Ausweglosigkeit sehr verzweifelt sei und ständig Angst vor der Stasi habe.
Der Bekl. begehrt die Abweisung der Klage unter Verweis auf den angefochtenen Bescheid. Aus dem Gesetz Nr. 18 des Kontrollrates vom 8. März 1946 - Wohngesetz - sowie aus der Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 18 der Alliierten Kontrollbehörde vom 17. Juni 1946 gehe hervor, daß der gesamte vorhandene instand gesetzte und neu zu erstellende Wohnraum in den Ländern und Provinzen der sowjetischen Besatzungszone der öffentlichen Bewirtschaftung durch die Wohnungsbehörden unterlegen gewesen sei. Es habe den zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften entsprochen, daß der Wohnraum von den Behörden erfaßt und entsprechend der gesetzlichen Kriterien habe vergeben werden können. Dabei sei Wohnraum in Ein- und Zweifamilienhäusern nicht von der Erfassung, Inanspruchnahme und Vergabe ausgeschlossen gewesen. Die gesetzlichen Regelungen hätten weiter die Mietzahlungsverpflichtung an den Eigentümer unter Zugrundelegung der davon zu begleichenden öffentlichen Lasten und einer sogenannten Instandsetzungspauschale zwischen 10 und 20 % des monatlichen Mietzinses umfaßt. Im übrigen sei der Vermögensverlust erst durch den Abschluß des Kaufvertrages eingetreten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 16. Februar 1999 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Kl. hat keinen Anspruch auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks. Dieses unterlag keiner Maßnahme i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG. Nach dieser Vorschrift ist das Vermögensgesetz auch auf solche Vermögenswerte anwendbar, die aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, betrifft dieser Schädigungstatbestand diejenigen Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Ein derartiges qualifiziertes Einzelfallunrecht liegt deshalb dann nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorstellungen - "alles mit rechten Dingen" zugegangen ist. Einfache Rechtsverletzungen unterhalb der Schwelle der Willkürlichkeit genügen insoweit für die Annahme unlauterer Machenschaft jedoch nicht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997, VIZ 1997, 685 f.; Urteil vom 25. Juli 2001 - VIZ 2002, 26 ff.)
An einem derartigen manipulativen Einzelfallunrecht fehlt es im vorliegenden Fall. Der unmittelbar zum Rechtsverlust führende Vorgang, nämlich die Veräußerung des Grundstücks durch den Vertrag vom 9. Januar 1964, trägt keine manipualtiven Züge. Im Kaufvertrag ist offengelegt, daß auf der Erwerberseite ein Beauftragter des MfS handelt. Der Veräußerer blieb also nicht im unklaren darüber, daß das Grundstück, ungeachtet der Eintragung im Grundbuch als Eigentum des Volkes, in die Hände des MfS übergehen würde. Auch ist der vereinbarte Kaufpreis angesichts der Größe des Grundstücks nicht augenfällig gering. Außerdem entsprach er ausweislich der Angaben im Kaufvertrag dem zuvor vom Rat des Stadtbezirkes festgesetzten höchst zulässigen Verkehrswert. Der Rechtsvorgänger der Kl. ist auch nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zum Abschluß des Kaufvertrages genötigt worden. Nötigung im Sinne dieser Vorschrift bedeutet in Anlehnung an die Vorschrift des § 240 StGB eine rechtswidrige Einflußnahme auf die Willensentschließungs- bzw. Willensbetätigungsfreiheit durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1993 7 C 42.92 = ZOV 1994, 59 = VIZ 1994, 27 ff.).
Soweit die Kl. vorträgt, R. A. sei für den Fall der Weigerung eines Verkaufs eine Enteignung angedroht worden, fehlt es an einer rechtswidrigen Drohung. Der Sache nach ist damit die Inanspruchnahme des Grundstücks auf der Grundlage des § 10 des Verteidigungsgesetzes vom 20. September 1961 (GBl. I, 175) in Aussicht gestellt worden. Danach konnten Grundstücke im Interesse der Verteidigung der Republik gegen Entschädigung in Volkseigentum überführt werden, wenn sie nicht durch Kauf zu erwerben waren. Nach § 28 lit. f der Verordnung über die Inanspruchnahme von Leistungen im Interesse der Verteidigung und des Schutzes der Deutschen Demokratischen Republik - Leistungsverordnung - vom 16. August 1963 (GBl. II S. 667) konnten Grundstücke insbesondere für Unterbringungszwecke in Anspruch genommen werden. Zu den Bedarfsträgern hierfür zählte nach § 29 Abs. 1 a Leistungsverordnung auch das MfS.
Soweit die Kl. behauptet, Herrn A. sei die ersatzlose Enteignung des Grundstücks in Aussicht gestellt worden, konnte die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen, daß Herrn A. tatsächlich mit einer entschädigungslosen Enteignung gedroht worden war. Das Vorbringen der Kl. hierzu ist vage und unsubstantiiert. Die Behauptung, R. A. sei die entschädigungslose Enteignung angedroht worden, ist im übrigen im Verwaltungsverfahren und zunächst auch im gerichtlichen Verfahren nicht erhoben worden. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2003 hat die Kl. durch Vorlage des Schreibens der Frau G. B. vom 31. Oktober 2003 eine solche Drohung geltend gemacht. Es erscheint nicht nachvollziehbar, daß eine solche Drohung, obwohl markant, nicht bereits frühzeitig im Verfahren in den Vordergrund gestellt wurde. Auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Nachweis einer entsprechenden Drohung nicht erbracht. Die Zeugin B. war selbst bei keinem Gespräch zwischen Herrn A., und Angehörigen des MfS dabei. Sie konnte nur von Zusammentreffen mit Herr A. anläßlich von Familienfeiern und Besuchen berichten. Dabei wechselt ihr Vorbringen zu der behaupteten Drohung. Sie hat einerseits geäußert, Herrn A. sei mitgeteilt worden, er werde zwangsenteignet und werde dann "gar nichts bekommen", andererseits, daß ihm (lediglich) gedroht worden sei, er werde enteignet. Insbesondere konnte die Zeugin keine Einzelheiten etwa zu Zeitpunkt, Ort, Gesprächsteilnehmer oder dem genauen Inhalt der Gespräche zwischen Mitarbeitern des MfS und Herrn A. nennen. Nach alledem ist die Kammer nicht überzeugt, daß Mitarbeiter der Staatssicherheit tatsächlich mit einer entschädigungslosen Enteignung gedroht haben.
Gegen die Behauptung der Kl., die Veräußerung sei unter dem Eindruck der Drohung mit entschädigungsloser Enteignung erfolgt, spricht im übrigen das Schreiben vom 6. November 1963, in dem Beschwerde darüber geführt wurde, daß der Vertragsschluß durch eine "Regierungsdienststelle" hinausgezögert werde. Unabhängig davon, ob R. A. selbst oder die Kl. dieses Schreiben an die Kanzlei des Staatsrates verfaßt hat, belegt es ein Interesse an einem schnellen Abschluß des Kaufvertrages. Dieses Interesse wird weiter bestätigt durch den Vermerk der Hauptabteilung Verwaltung und Wirtschaft vom 9. Januar 1964, in dem festgehalten wurde, der Eigentümer dränge nunmehr zum Verkauf bzw. wolle sein Grundstück anderweitig verkaufen, wenn im Jahre 1964 der Kauf durch das Ministerium für Staatssicherheit nicht erfolge. Soweit die Kl. in der mündlichen Verhandlung die inhaltliche Richtigkeit dieses Vermerks anzweifelte, hat sie nicht plausibel dargelegt, welche Gründe der Mitarbeiter des Mfs gehabt haben sollte, unzutreffende Angaben zu den Verkaufsabsichten des Herrn A. schriftlich niederzulegen. Außerdem hatte die Kl. in der Klageschrift zunächst selbst eingeräumt, daß Herr A. auf den Verkauf des Grundstücks gedrängt hatte, wobei sie dieses Drängen als Ausdruck der Situation beschreiben ließ, in der sich ihr Vater damals befunden habe. Die Kammer verkennt nicht, daß die Bemühungen des Ministeriums für Staatssicherheit um den Ankauf des Grundstücks dem Eigentümer erheblich zugesetzt haben dürften. Gleichwohl ist unter Würdigung aller Umstände davon auszugehen, daß Herr A. sich jedenfalls nicht aufgrund einer Drohung mit entschädigungsloser Enteignung zur Veräußerung entschieden hatte.
Der Erwerb des Grundstücks durch das MfS beruht auch nicht deshalb auf unlauteren Machenschaften, weil das Grundstück ca. 13 Jahre zuvor in staatliche Verwaltung genommen worden war. Selbst wenn man insoweit zugunsten der Kl. unterstellt, daß diese Maßnahme rechtswidrig war und daß hinter der staatlichen Verwaltung tatsächlich, wie die Kl. behauptet, das MfS stand, vermag dies nicht unlautere Machenschaften i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG zu begründen. Es ist nämlich nicht erkennbar, daß die lnverwaltungnahme des Grundstücks bei objektiver Betrachtung der gesamten Umstände bereits von vornherein das Ziel verfolgte, den Rechtsinhaber um sein Vermögen zu bringen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Juli. 1995 - 7 C 12.94 -, VlZ 1995, 652 ff. = ZOV 1995, 382; Urteil vom 5. Juli 2000 - 8 B 148.00 -, RÜ BARoV 2000, S. 25 = ZOV 2001, 131). Gegen eine Absicht des MfS, bereits im Jahre 1951 das Grundstück "an sich zu bringen", spricht die lange Zeitdauer von über zehn Jahren zwischen der lnverwaltungnahme und dem Abschluß des Kaufvertrages. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß das MfS den Umstand, daß es das Grundstück seiner Verwaltung unterworfen hatte, ausgenutzt hat, um die Willensentschließungsfreiheit des Herrn A. etwa durch Herbeiführung finanzieller Nachteile in die gewünschte Richtung zu beeinflussen.
Der Erwerb beruht auch deswegen nicht auf unlauteren Machenschaften, weil dem Rechtsvorgänger der Kl. die Eigennutzung des Streitgrundstücks verweigert wurde. Es ist insoweit schon nicht ersichtlich, daß eine Verweigerung der Eigennutzung überhaupt rechtswidrig war. Nach den zwischen 1981 und 1964 geltenden Vorschriften über die Wohnraumverteilung (vgl. Art. V, VII, VIII Kontrollratsgesetz Nr. 18, VOBl. 1946, S. 96 ff.; § 1, 7, 9 Wohnraumlenkungsverordnung vom 2. März 1956, VOBl. S. 205; § 3 Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Lenkung von Wohnraum vom 14. August 1956, VOBl. I S. 601) unterlag sämtlicher freier oder freizumeldender Wohnraum grundsätzlich der staatlichen Verteilung nach den in den jeweiligen Vorschriften vorgeschriebenen Kriterien. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Wohnraumes, auch wenn man dessen Eigentümer war, bestand nicht (vgl. z. B. ausdrücklich § 3 Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Lenkung des Wohnraumes vom 14. August 1956).
Selbst wenn man einen solchen Anspruch des Wohnungseigentümer unterstellt, ergibt sich nichts anderes. Auch dann wäre nämlich nicht ersichtlich, daß die Vorenthaltung der Nutzung des Grundstücks bei objektiver Betrachtung der gesamten Umstände bereits von vornherein das Ziel verfolgte, den Rechtsinhaber um seinen Vermögenswert zu bringen. (...)
Nichtzulassungsbeschwerde ist eingelegt.