Machtmißbrauch
VermG § 1 Abs. 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Machtmißbrauch; vorgeschobener Enteignungszweck; Baulandenteignung; Zwangsverwalter; Eigenheimbebauung; Überlassungsvertrag; Nutzungsrechtsbestellung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine BaulandG-Enteignung ist willkürlich i. S. v. § 1 Abs. 3 VermG, wenn bei Entzug des Eigentumrechts für die Baumaßnahmen im Volkswirtschaftsplan keine materiellen und finanziellen Mittel vorgesehen waren.
2. Eine machtmißbräuchliche Enteignung i. S. v. § 1 Abs. 3 VermG kann gegeben sein, wenn der Antrag auf Eigentumsentziehung von anderen als den in § 16 Abs. 2 BaulandG genannten Personen erfolgt, beispielsweise dem staatlichen Zwangsverwalter.
3. Die nachträgliche Absicherung einer Eigenheimbebauung eines Überlassungsvertrages durch Enteignung des Grundstückes und nachfolgende Bestellung eines dinglichen Nutzungsrechtes sowie der Anlage eines Gebäudegrundbuchblattes ist machtmißbräuchlich i. S. v. § 1 Abs. 3 VermG.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wenden sich gegen die Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück in Königs Wusterhausen an den Beigeladenen.
Das streitbefangene Grundstück stand ehemals im Eigentum des Vaters des Beigeladenen.
Am 20. November 1973 schlossen die Kl. als Nutzer mit dem staatlichen Verwalter einen Überlassungsvertrag über das im damaligen Zeitpunkt mit einem eingeschossigen massiven Wochenendhaus bebaute Grundstück. § 2 des Vertrages zufolge überließ der staatliche Verwalter den Nutzern das Grundstück zur eigenen Nutzung für persönliche Wohnzwecke.
Mit Schreiben vom 26. Januar 1989 an den ehemaligen staatlichen Verwalter regte der Rat des Kreises König Wusterhausen den Eigentumsentzug nach dem Baulandgesetz an, da "aufgrund gegebener Weisungen der beim Kreditinstitut beantragte Kredit nicht zur Ausreichung gelangen wird und somit die Baumaßnahme aus Haushaltsmitteln finanziert werden muß". Auf der Rückseite des Schreibens an den ehemaligen staatlichen Verwalter befindet sich der maschinengeschriebene Vermerk "Mieter Fam. P. - 2 Pers. - 2 Zimmer - kaufbereit (Überlassungsvertrag)". Durch Beschluß des Rates des Kreises Königs Wusterhausen vom 5. April 1989 wurde auf Antrag des ehemaligen staatlichen Verwalters zur Durchführung der planmäßigen Baumaßnahme "Instandhaltung" das Eigentumsrecht des Vaters des Beigeladenen gemäß § 16 des Baulandgesetzes zugunsten des Volkseigentums mit Wirkung vom 8. Mai 1989 entzogen. Mir Wirkung vom 1. Juli 1989 wurde der Rat der Stadt Königs Wusterhausen Rechtsträger des volkseigenen Grundstücks.
Unter dem 30. Mai 1990 erhielten die Kl. eine Urkunde über die Verleihung eines Nutzungsrechtes an dem streitbefangenen Grundstück "zur persönlichen Nutzung des mit staatlicher Genehmigung gebauten Eigenheims". Die Verleihung sollte "mit Wirkung vom Tag der Eintragung" erfolgen. Am 15. Februar 1991 wurden die Kl. aufgrund dieser Nutzungsurkunde als Eigentümer im Gebäudegrundbuchblatt von Königs Wusterhausen 11.965 in ehelicher Vermögensgemeinschaft eingetragen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet, denn der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig.
Der Beigeladene ist Berechtigter im Sinne des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz); er hat einen Anspruch auf Rückübertragung des ehemals im Eigentum seines Vaters stehenden Grundstücks.
Der durch Beschluß des Rates des Kreises Königs Wusterhausen vom 5. April 1989 erfolgte Eigentumsentzug stellt eine schädigende Maßnahme im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 3 des Vermögensgesetzes (VermG) dar.
Nach § 1 Abs. 3 VermG umfaßt dieser Begriff unter anderem Vorgänge, die zu einem Erwerb von Vermögenswerten auf Grund unlauterer Machenschaften von seiten staatlicher Stellen führen. Die Anwendbarkeit der Vorschrift beschränkt sich dabei nicht auf rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge, erfaßt sind vielmehr auch die Fälle einer willkürlichen Enteignung, in denen ein gesetzlich zugelassener Enteignungszweck offensichtlich nicht zugrunde gelegen hat und die staatlichen Organe in Ausnutzung ihrer Machtstellung eine formelle Rechtsgrundlage erkennbar nur vorgeschoben haben, um zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen (vgl. den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts [BVerwG] vom 4. Januar 1994, - BVerwG 7 B 99.93 -, ZOV 1994, 135 m. w. N.).
Um eine solche Enteignung handelte es sich im vorliegenden Fall. Die Voraussetzungen des § 16 des Gesetzes über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen (Baulandgesetz) vom 15. Juni 1984 (GBI. I S. 201) lagen nämlich offensichtlich nicht vor. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift konnten Staatsorgane, volkseigene Kombinate, wirtschaftsleitende Organe, volkseigene Betriebe, staatliche und volkseigene Einrichtungen, sozialistische Genossenschaften und gesellschaftliche Organisationen sowie deren Betriebe und Einrichtungen zur Sicherung von Maßnahmen der Modernisierung, des Um- und Ausbaus sowie der Instandsetzung den Erwerb eines Grundstückes, Gebäudes oder einer baulichen Anlage durch Vertrag mit dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten vereinbaren oder bei Scheitern der Vereinbarung den Entzug des Eigentumsrechtes an dem Grundstück, Gebäude oder an der baulichen Anlage beim Rat des Kreises beantragen. Im vorliegenden Fall gingen dem Antrag auf Entzug des Eigentumsrechtes keine Vertragsverhandlungen voraus. Es ist auch fraglich, ob die Enteignung auf Antrag eines der in § 16 Abs. 2 Baulandgesetz Genannten erfolgte, denn der Antrag wurde zwar durch einen volkseigenen Betrieb gestellt, dieser handelte jedoch nicht im eigenen Namen und aus eigenem Recht, sondern als staatlicher Verwalter, der von dem den Eigentumsentzug beschließenden Organ, dem Rat des Kreises Königs Wusterhausen, selbst die Anregung zu einer Antragstellung erhalten hatte. Abgesehen vom Fehlen der genannten Voraussetzungen widersprach die Enteignung zudem auch den Regelungen des § 16 Abs. 3 Baulandgesetz. Danach war der Entzug des Eigentumsrechtes nur zulässig, wenn die Baumaßnahme im Volkswirtschaftsplan enthalten war, der Eigentümer sie nicht selbst durchführte oder eine Vereinbarung über ihre Durchführung mit ihm nicht zustande kam, und der Antragsteller über die erforderlichen materiellen und finanziellen Mittel verfügte. Weder waren Baumaßnahmen, insbesondere Instandsetzungsmaßnahmen, im Zeitpunkt der Enteignung beabsichtigt oder auch nur erforderlich, noch waren solche im Volkswirtschaftsplan enthalten. Ebensowenig hatte es Versuche gegeben, mit dem Eigentümer bzw. dem staatlichen Verwalter Vereinbarungen über die Durchführung derartiger Maßnahmen zu treffen. Nach alledem hat der Beigeladene einen Anspruch auf Rückübertragung des streitbefangenen Grundstückes, weil die Enteignung unter einem erkennbar nur vorgeschobenen Zweck erfolgte, die Inanspruchnahme mithin auch gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen willkürlich war. Der Anspruch des Beigeladenen auf Rückübertragung des Eigentumsrechtes an dem genannten Grundstück ist auch nicht nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes ausgeschlossen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ist die Rückübertragung unter anderem dann ausgeschlossen, wenn natürliche Personen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte an dem Vermögenswert erworben haben. Dies gilt jedoch nach Satz 2 der Vorschrift bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist. Im vorliegenden Fall ist schon fraglich, ob es zu einem Erwerb im Sinne des § 4 Abs. 2 VermG überhaupt gekommen ist, denn die Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes bzw. die Eintragung in ein solches war nach dem Beitritt der DDR und den
unde liegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist. Im vorliegenden Fall ist schon fraglich, ob es zu einem Erwerb im Sinne des § 4 Abs. 2 VermG überhaupt gekommen ist, denn die Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes bzw. die Eintragung in ein solches war nach dem Beitritt der DDR und den damit verbundenen Rechtsänderungen im Beitrittsgebiet nicht mehr möglich, da ein Auseinanderfallen von Eigentum an einem Grundstück und Eigentum an dem aufstehenden Gebäude nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik nicht vorgesehen ist. Einen Erwerb im Sinne des § 4 Abs. 2 VermG unterstellt, wurde das diesem zugrunde liegende Rechtsgeschäft, wenn man in der Verleihung des Nutzungsrechtes überhaupt ein solches sehen will, aber jedenfalls nicht vor dem 30. Mai 1990 und damit nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen. Schließlich liegt auch keiner der in § 4 Abs. 2 Satz 2 a) bis c) VermG abschließend geregelten Fälle vor, in denen trotz Eingreifens der Stichtagsregelung die Rückübertragung eines Vermögenswertes an den Berechtigten ausgeschlossen sein kann. Insbesondere ist § 4 Abs. 2 Satz 2 a) VermG nicht anwendbar, wonach die Rückübertragung dann ausgeschlossen sein kann, wenn zwar das dem Erwerb zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 geschlossen wurde, der Erwerb aber vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt wurde. Einen Antrag auf Erwerb des Wohnhauses oder Verleihung des Nutzungsrechtes haben die Kl. ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Bekl. nie gestellt. Das Gespräch am 15. März 1988, über welches es einen Vermerk gibt, hatte auch nach dem eigenen Vortrag der Kl. allein die Aufhebung des Überlassungsvertrages zum Inhalt, nicht aber die Frage der Verleihung eines Nutzungsrechtes. Als aktenkundige Anbahnung im Sinne der Vorschrift kommt allenfalls der auf der Rückseite des an den staatlichen Verwalter gerichteten Schreibens des Rates des Kreises Königs Wusterhausen vom 26. Januar 1989 angebrachte Vermerk "Mieter Fam. P. - 2 Pers. - 2 Zimmer - kaufbereit (Überlassungsvertrag)" in Betracht, der aber insoweit nicht ausreicht. Soweit sich in der Akte vom Sommer 1989 datierende Angaben zu einem Kaufpreis befinden, sind diese allein gebäude- bzw. grundstücksbezogen, ein Hinweis auf die Kl. als potentielle Käufer findet sich indessen nicht. Daß einer der Fälle des § 4 Abs. Satz 2 b) oder c) VermG gegeben wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Nach alledem erübrigt sich vorliegend eine Erörterung der Frage, ob die Kl. bei dem Erhalt der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechtes an dem Grundstück redlich oder unredlich waren.