Machtmissbrauch
VermG § 1 Abs. 3 Buchst. a , Abs. 8 Buchst. a ; SMAD-Befehle Nr. 64 und 124
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Machtmissbrauch; Erbe; Vermögenseinziehung gegen Toten; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsaussschluss; SMAD-Befehl Nr. 124; SMAD-Befehl Nr. 64
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die gegen einen Toten gerichtete Vermögenseinziehung geht ins Leere und stellt keine Maßnahme auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage dar. Die tatsächlich den Erben treffende Enteignung beruht demzufolge auf Machtmißbrauch.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. beerbte mit seiner Mutter seinen im Internierungslager Tost/Oberschlesien verstorbenen Vater, der Mitglied der NSDAP war. Dieser war Eigentümer des Grundstücks H-Straße in Zittau-Pethau.
Mit Beschluß der deutschen Wirtschaftskommission (DWK) vom 21. September 1948 wurde das Grundstück in Volkseigentum überführt. Die Eintragung des Rechtsträgerwechsels in das Grundbuch erfolgte am 11. April 1949 aufgrund eines Ersuchens des Kreisrates vom 31. März 1949. Ein hiergegen gerichteter Einspruch der Mutter des Kl. unter Hinweis darauf, daß ihr Ehemann bereits verstorben sei, wurde mit Bescheid des Amtes zum Schutze des Volkseigentums vom 19. Oktober 1949 mit der Begründung abgelehnt, daß die für eine Rückgabe notwendigen Voraussetzungen nicht vorlägen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid des Landkreises Zittau vom 29. Mai 1991 und der Widerspruchsbescheid des Bekl. vom 17. Dezember 1991 sind rechtswidrig und verletzen den Kl. in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Anspruch des Kl. auf Rückübertragung des Eigentums an dem streitbefangenen Grundstück ergibt sich aus § 1 Abs. 3 VermG.
Die Anwendung des Vermögensgesetzes ist entgegen der Ansicht des Bekl. nicht nach § 1 Abs. 8 a VermG ausgeschlossen, da keine Enteignung von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.
Zwar liegen Anhaltspunkte vor, die dafür sprechen, daß die Umschreibung des Grundbuches am 11. April 1949 auf das Eigentum des Volkes auf die SMAD-Befehle Nr. 124 und 64 und den Beschluß der DWK vom 21. September 1948 zurückzuführen ist. Damit könnte eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage vorliegen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Im vorliegenden Fall ist nicht von einer Enteignung i. S. v. § 1 Abs. 8 a VermG auszugehen, da der Vater des Kl. bereits am 21. September 1945 verstorben war, also nicht nur vor der "Enteignung", sondern bereits vor Erlaß des SMAD-Befehls Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 und des Befehls Nr. 64 vom 17. April 1948, die die Grundlage dafür bildeten, daß das den Amtspersonen der NSDAP, ihren führenden Mitgliedern und hervortretenden Anhängern gehörende Vermögen zunächst als unter Sequester befindlich erklärt wurde und später durch den Beschluß der DWK in Volkseigentum überführt werden konnte.
Die für die Anwendung des § 1 Abs. 8 a VermG zu fordernde Enteignung setzt voraus, daß dem bisherigen Berechtigten die rechtliche Verfügungsgewalt über eine Sache entzogen wird. Die Enteignung eines Toten ist daher schon begrifflich nicht möglich, da ein Toter keine Sachherrschaft ausüben und kein dingliches Recht an einer Sache haben kann (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege
n, Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, Kommentar, 1. Aufl. 1992, § 1 Rdnr. 157). Mit dem Tode des Vater des Kl. am 21. September 1945 war dessen gesamtes Vermögen gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf dessen Erben, seine Ehefrau und den Kl. übergegangen. Es stand auch bei Erlaß des DWK-Beschlusses noch in deren Eigentum, so daß nach den Eigentumsverhältnissen nur der Kl. und seine Mutter hätten enteignet werden können. Trotz der Kenntnis vom Tod des Vaters des Kl. blieben die damaligen Behörden jedoch bei der Enteignung des bereits toten X. Die Maßnahme der damaligen Behörde konnte keine Wirkung entfalten, da die zu enteignende Person, der Vater des Kl., nicht mehr existierte. Das hoheitliche Handeln war auf etwas objektiv Unmögliches gerichtet, so daß es an einem offenkundigen, d. h. ohne weiteres ersichtlichen besonders schwerwiegenden Fehler litt, der diese Maßnahme rechtlich wirkungslos und damit ungeachtet ihrer tatsächlichen Folgen unbeachtlich macht.
Die Anwendung des Vermögensgesetzes auf derartige Fälle widerspricht nicht den durch das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 23. April 1991 - BvR 1170, 1174, 1750/90, NJW 1991, 1597 ff.) zu Enteignungen auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage getroffenen Feststellungen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich nicht zu staatlichem Handeln geäußert, das keine Wirkung entfalten konnte, da es auf etwas objektiv Unmögliches gerichtet war, sondern hat sich mit willkürlichen und exzessiven - also grob rechtswidrigen - Hoheitsakten beschäftigt, wobei diese Rechtsprechung unausgesprochen immer voraussetzt, daß überhaupt eine Enteignung vorliegt.
Damit ist - entgegen einem auch öffentlich immer wieder auftretenden Mißverständnis - nicht jede Maßnahme der Besatzungsmacht oder der deutschen Behörden, die zur Einbuße des Eigentums führte, einer rechtlichen Überprüfung entzogen und damit rechtsbeständig. Dies gilt beispielsweise nicht bei vom Staat erzwungenen Verkäufen. Lediglich beim Vorliegen einer Enteignung ist dies anders. Soweit von einer Enteignung ausgegangen werden kann, ist deren Rechtmäßigkeit einer heutigen Überprüfung selbst dann entzogen, wenn sie sich als Exzeß oder Willkür darstellt. Auch wenn ein solcher Fehler, der den Enteignungsakt grob rechtswidrig macht, unter rechtsstaatlichen Voraussetzungen zur Nichtigkeit führen würde, ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht anders (BVerfG, aaO., 1599). Gerade weil nicht alle Maßnahmen aus der Zeit von 1945 bis 1949 der rechtlichen Nachprüfung entzogen sind, fallen Maßnahmen, die sich zwar als Enteignungen bezeichnen, solche aber erkennbar nicht sein können, nicht unter diese Privilegierung. Es ist insbesondere kein Fall von Exzeß oder Willkür, wenn nur der Anschein einer Enteignung erzeugt wird, denn Exzeß oder Willkür setzten einen dem Grundsatz nach tatsächlichen und rechtlich möglichen Akt voraus.
Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen die Vorstellungen zugrunde, die die Bundesregierung bei Abschluß der völkerrechtlichen Verträge aus Rücksichtnahme auf außenpolitische Erfordernisse hingenommen hat.
Es war die Maßgabe der Sowjetunion, daß beide deutsche Staaten im Prozeß ihrer Annäherung davon auszugehen haben, daß die von 1945 bis 1949 von der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland verwirklichten Wirtschaftsmaßnahmen gesetzmäßig waren (TASS-Erklärung vom 27. März 1990, auszugsweise abgedruckt in Fieberg, aaO., § 1 Rdnr. 123).
Dem widerspräche es, der Sowjetunion, die seinerzeit rechtmäßig gehandelt haben will, die Erwartung zu unterstellen, daß auch ein Handeln in der Vergangenheit, das bereits nach der damaligen, von der Besatzungsmacht geprägten Rechtslage keine Wirkungen entfalten konnte, heute noch hingenommen werden soll.
Als rechtmäßig erachtet wurde seinerzeit gemäß Ziffer 1 b) des SMAD-Befehls Nr. 124 und des SMAD-Befehls Nr. 64 zunächst die Sequestration und aufgrund des DWK Beschlusses die spätere Überführung in Volkseigentum des Vermögens, das den Amtspersonen der NSDAP, ihren führenden Mitgliedern und hervorgetretenen Anhängern "gehörte" (SMAD-Befehl Nr. 124 vom 10. Oktober 1945 betreffend die Auferlegung der Sequestration und Übernahme in zeitweilige Verwaltung einiger Vermögenskategorien; SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 über die Beendigung der Sequesterverfahren in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands; Beschluß der DWK über die Enteignung der sequestrierten "Sonstigen Vermögen" vom 21. September 1948, abgedruckt in Brunner, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band 2, Stand 4/92, Dokumente I Nrn. 35, 45 und 121).
Bereits der Wortlaut des Befehls macht unzweifelbar deutlich, daß auch die damalige Besatzungsmacht nur Enteignungen von Lebenden ins Auge faßte und nicht etwa einem rechtlichen Niemand ein Recht nehmen wollte, dessen Träger er nicht mehr sein konnte. Daß auch die unter der Oberhoheit der Besatzungsmacht handelnden deutschen Behörden dies nicht anders sahen, beweist die dem Gericht vorliegende Mitteilung der Landesregierung Sachsen, Ministerium des Innern, vom 1. Dezember 1948, die Bezug nimmt auf die Richtlinien Nr. 3 vom 21. September 1948 zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64/1948 - Enteignung sonstiger Vermögen - (Brunner, aaO., Dokumente I Nr. 45 c), in der ausgeführt wird, daß "nur das Vermögen enteignet werden sollte, das sich zum Stichtag 16. Juli 1948 im Eigentum des durch den Enteignungsbeschluß Betroffenen befand". Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, daß "weder das Vermögen der Ehefrau noch Vermögenswerte, die durch Erbgang z. B. den Kindern eines Betroffenen zugefallen waren, enteignet werden konnten, da sie nicht Eigentum des Betroffenen waren. Damit steht fest, daß auch nach damaligem Rechtsverständnis weder ein Toter enteignet werden konnte noch Familienangehörige eines Betroffenen mitenteignet werden sollten, wie dies der Bekl. unter Hinweis auf die Abhandlung von Gräf "Die Enteignung Toter - § 1 Abs. 8 a VermG" (in OV Spezial 10/92, S. 3) vorgetragen hat. Selbst wenn man mit Gräf davon ausgeht, daß in den Fällen, in denen die Schuld des zu Enteignenden besonders schwer wog, auch dessen Angehörige quasi in Sippenhaft genommen werden sollten, so liegen im vorliegenden Fall keinerlei Hinweise dafür vor, daß der Vater des Kl. in diese Kategorie fiel. Gegen eine solche Annahme spricht die Tatsache, daß die Behörden den Einspruch der Mutter des Kl. mit der Mitteilung vom Tod des Ehemannes nicht zum Anlaß genommen haben, nunmehr Ehefrau und Sohn als Erben für die Taten des Betroffenen haften zu lassen, indem sie den Enteignungsbeschluß gegen diese richteten.
Mithin liegt keine Enteignung vor, die rechtliche Wirkungen hätte erzeugen können.
Somit ist die Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes nicht durch § 1 Abs. 8 a VermG ausgeschlossen und der Kl. kann einen Anspruch auf Restitution gemäß § 1 Abs. 3 VermG geltend machen, da der Übergang des Grundstücks in das Eigentum des Volkes ohne förmliche (weil rechtlich unbeachtliche) Enteignungsmaßnahme erfolgt ist.
§ 1 Abs. 3 a VermG regelt die Restitution von Ansprüchen an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechten, die aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung erworben wurden. Unter Machtmißbrauch ist der zweckwidrige Einsatz staatlicher Machtmittel zu verstehen (Fieberg, aaO., § 1 Rdnr. 68). Dieser liegt hier darin, daß die damaligen Behörden eine Grundbuchumschreibung veranlaßt haben, ohne eine "Enteignung" wirksam vorgenommen zu haben. Sie gaben der Ehefrau des Verstorbenen keinerlei Gelegenheit, durch Vorlage eines Totenscheines die Unrechtmäßigkeit der Grundbuchumschreibung und die Wirkungslosigkeit der Enteignung nachzuweisen und stellten auch keinerlei eigene Ermittlungen zum Tod des zu Enteignenden an, da ihnen bewußt war, daß eine gegen Familienangehörige eines Kriegsverbrechers gerichtete Enteignung rechtswidrig war (vgl. Mitteilung der Landesregierung Sachsen vom 1. Dezember 1948). Nur durch diese Ausnutzung des staatlichen Machtapparates, der zur Erzeugung des Scheins einer Enteignung führte, konnte das Grundstück in das Eigentum des Volkes gelangen. Dessen Enteignungsschein und die damit verbundenen Folgen hat der Bekl. nun zu beseitigen.
Leitsatz
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Anmerkung: vgl. VG Halle vom 28. Juli 1993, ZOV 1993, 453.