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Machtmißbrauch

VG MeiningenSU 2 K 92.23321.04.1993ZOV 1993, 282

§ 14 AufbG; § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1 VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Machtmißbrauch; vorgeschobener Enteignungszweck; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund, Ausschließungsgrund

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Machtmißbrauch bei einer Enteignung nach dem Aufbaugesetz, wenn das Grundstück anstatt für eine Molkerei verwendet zu werden anderweit einer LPG zukommt. Dennoch keine Grundstücksrückgabe, weil das Grundstück einer gewerblichen Nutzung zugeführt ist.

- SU 2 K 92.233 -

häufig von der Redaktion verfasst

I. Sachverhalt: 1. Der Kl. begehrt die Rückübertragung eines Grundstücks. Dieses stand im Eigentum der inzwischen verstorbenen Eheleute M. und A. V., deren alleiniger Erbe der Kl. ist. Die Beigeladene ist die Rechtsnachfolgerin der im Grundbuch eingetragenen VEB L.-Quelle.

Das Grundstück wurde mit Bescheid vom 10. Oktober 1960 des Rates des Kreises über die Inanspruchnahme eines Grundstücks aufgrund § 14 des Aufbaugesetzes i. V. m. § 3 der Durchführungsverordnung vom 7. Juni 1951 zum Aufbaugesetz den Eigentümern zum 20. Juni 1960 entzogen und in Volkseigentum überführt. Als Träger der Aufbaumaßnahme wurde im Bescheid der Rat des Bezirkes S. - Wirtschaftsrat - (Neubau einer Molkerei) genannt. Als Rechtsträger wurde der Rat der Stadt eingesetzt.

Das enteignete Grundstück wurde nach der Überführung in Volkseigentum nicht wie im Inanspruchnahmebescheid niedergelegt für den Neubau einer Molkerei verwendet, sondern durch die LPG "IX. Parteitag" bewirtschaftet. Es ging am 1. Mai 1988 in die Rechtsträgerschaft der Vorgängerin der Beigeladenen über. Von dieser wurde das Grundstück zwischenzeitlich teilweise bebaut und wird wirtschaftlich genutzt.

2. Der Kl. hat mit Schreiben vom 24. September 1990 die Rückübertragung des Grundstücks beantragt. Mit Bescheid des Landratsamtes - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - vom 2. Oktober 1991 wurde der Antrag der Kl. abgelehnt.

3. Gegen diese Entscheidung legte der Kl. am 1. November 1991 Widerspruch ein. Das Aufbaugesetz sei rechtswidrig zur Anwendung gekommen, da nicht mit dem Bau einer Molkerei begonnen worden sei, sondern nach der Bekanntmachung vom 7. Juli 1960 mit dem Bau der Konsum-Großbäckerei (privat). Es sei auch bekannt gewesen, daß der Kreis nicht milcherzeugendes Gebiet war, sondern 1960 zum Jungvieh-aufzuchtgebiet vom Rat des Bezirkes, Abteilung Landwirtschaft, erklärt worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 1992 wies das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch zurück.

II. Aus den Gründen

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die zulässige Klage ist nur insoweit begründet, als der Kl. beantragt, den Bekl. zu verpflichten, die Berechtigung des Kl. und den Anspruch auf eine Entschädigung nach den §§ 8 und 9 VermG für den Verlust des streitgegenständlichen Grundstücks festzustellen. Im übrigen ist die Klage unbegründet.

2. Der Kl. hat keinen Anspruch, das nunmehr bebaute streitgegenständliche Grundstück zurückübertragen zu erhalten.

Im vorliegenden Fall ist das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1991 (BGBl. I S. 957) anzuwenden. Art. 14 Abs. 4 Satz 1 und Art. 15 des 2. VermRÄndG vom 4. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257).

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach dem Gesetz ausgeschlossen ist.

a) Der Kl. ist Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 VermG. Danach betrifft das Vermögensgesetz auch Ansprüche an Vermögenswerten, die aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden. Zwar wurde das streitgegenständliche Grundstück, wie sich aus dem Inanspruchnahmebescheid des Rates des Kreises vom 3. Oktober 1960 und dem Feststellungsbescheid vom 24. Oktober 1961 ergibt, aufgrund § 14 des Aufbaugesetzes vom 6. September 1950 (GBl. I S. 965) i. V. m. § 3 der Durchführungsverordnung vom 7. Juni 1951 zum Aufbaugesetz (GBl. I S. 552) und des Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 (GBl. I S. 257) gegen eine Entschädigung von 12.079,50 DM zzgl. 4 % Zinsen für die Zeit vom 20. Juni 1960 bis 31. Oktober 1963 (= 1.625,29 DM) enteignet und in Volkseigentum überführt. Und das Gericht verkennt auch nicht, daß in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, daß das Vermögensgesetz grundsätzlich auf Enteignungen nach dem Aufbaugesetz vom 6. September 1950 keine Anwendung findet (vgl. OVG Berlin, VIZ 1992, S. 113; Bezirksgericht Potsdam, VIZ 1992, S. 325). Denn Enteignungen nach dem Aufbaugesetz stellen regelmäßig keine politisch bedingten Zwangsmaßnahmen dar, die allein durch die gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR bedingt waren. Mit dem Aufbaugesetz sollte in erster Linie der Wiederaufbau der durch den 2. Weltkrieg zerstörten Städte bewirkt werden. Ähnliche Aufbaugesetze hatte es auch in den westdeutschen Bundesländern gegeben.

b) Der Grundsatz der Unanwendbarkeit des Vermögensgesetzes auf Enteignungen nach dem Aufbaugesetz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Ausnahmsweise ist das Vermögensgesetz anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG vorliegen, d. h. wenn Vermögenswerte aufgrund unlauterer Machenschaften erworben wurden (vgl. Kreisgericht Potsdam, ZOV 1992, S. 407; Fieberg/Reichenbach, Vermögensgesetz-Kommentar, § 1 Rdn. 67); ein solcher Machtmißbrauch, der zur Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes führt, liegt im Sinne eines zweckwidrigen Einsatzes staatlicher Machtmittel bei Enteignungen aber nur dann vor, wenn sich eine Enteignung als willkürlich erweist, weil die "Inanspruchnahme" eines Grundstücks zugunsten eines zugelassenen Enteignungszwecks offensichtlich von vornherein nicht beabsichtigt war, dieser Enteignungszweck nur erkennbar vorgeschoben war (vgl. Fieberg/Reichenbach, Vermögensgesetz-Kommentar, § 1 Rdn. 72).

Ausgehend von diesen Grundsätzen steht nach Ansicht des Gerichts fest, daß im vorliegenden Verfahren § 1 Abs. 3 VermG Anwendung findet, weil nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen feststeht, daß hier das Aufbaugesetz lediglich Mittel zum Zweck gewesen ist, um der LPG das streitige Grundstück zu verschaffen.

Zwar ist davon auszugehen, daß Mitte der 50er Jahre von den damals zuständigen Stellen u. a. auf dem streitgegenständlichen Grundstück der Bau einer Großmolkerei ins Auge gefaßt worden war.

Hierfür spricht, daß im Jahre 1958 immer wieder versucht wurde, das Grundstück des Kl. sowie die anderen Grundstücke, die für eine Großmolkerei benötigt wurden, zu erwerben.

Jedoch läßt sich im Zeitpunkt der Enteignung Ende des Jahres 1960 kein Zusammenhang mit den Zielsetzungen des Aufbaugesetzes mehr erkennen. Vielmehr stellt sich die Sachlage unter Zugrundelegung der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme und der schriftlichen Stellungnahme der inzwischen verstorbenen H. und R., sowie der des jetzigen Bürgermeisters der Stadt vom 7. Mai 1992 und des Herrn B. vom 20. September 1992 so dar, daß dieser ursprüngliche "Plan" im Zeitpunkt der Enteignung längst wieder aufgegeben worden war. Die Molkerei wurde nie gebaut. Vielmehr wurde auf den östlich angrenzenden Grundstücken sofort nach der Enteignung des Grundstücks eine Bäckerei gebaut. Das streitgegenständliche Grundstück wurde hierfür nicht benötigt und wurde sofort nach der Enteignung durch die LPG in "Beschlag" genommen und von dieser von da an bewirtschaftet. Das Projekt Großmolkerei war auch nie konkret projektiert worden. Es finden sich keinerlei Planunterlagen. Aus den Stellungnahmen ergibt sich, daß sich niemand der im Umfeld der damals "Regierenden" postierten Personen an das Projekt Großmolkerei auch nur irgendwie erinnern kann. In Ratssitzungen wurde 1960 darüber nicht gesprochen. Wenn das Projekt zum Zeitpunkt der Enteignung jedoch hätte tatsächlich noch verwirklicht werden sollen, wäre im Rat der Stadt mit Sicherheit darüber debattiert worden, wenn es auch nur "Fensterreden" gewesen wären. Auch würden sich Bürger daran erinnern können. 1960 war zudem bekannt geworden, daß ... nicht milcherzeugendes Gebiet war; es somit keinen Sinn mehr machte, eine Molkerei zu bauen. Augenfällig ist in diesem Zusammenhang auch, daß nur das Grundstück des Kl., dessen Eltern sich geweigert hatten, der LPG, die 1960 gegründet worden ist, beizutreten, in Volkseigentum überführt wurde. Die anderen, auch für den Bau einer Großmolkerei benötigten Grundstücke wurden den Eigentümern belassen, obwohl diese verkaufsbereit waren.

Dies geschah offenbar deshalb, weil diese Bürger sich dem Beitritt der in Gründung befindlichen LPG nicht widersetzt hatten und deren Grundstücke, wie auch das des Kl. sofort nach Gründung der LPG von dieser bis zum Rechtsträgerwechsel im Jahre 1988 bewirtschaftet wurden und werden konnten. Diese Vorgehensweise der zuständigen Organe läßt das Gericht davon ausgehen, daß ein renitenter Bürger gefügig gemacht werden sollte. Hätte dieser sich erfolgreich, zumindest was die Einbringung des Grundstücks in die LPG betrifft, dem Beitritt zur LPG widersetzen können, hätte möglicherweise die Gründung der LPG in Frage gestanden. Das Grundstück war für die LPG aufgrund der Bodenwertigkeit und der Lage von großer Bedeutung. So kam es gerade recht, daß ursprünglich auf diesem Grundstück mal eine Großmolkerei vorgesehen gewesen war und somit das "Deckmäntelchen" der Gemeinnützigkeit vorgeschoben werden konnte, um an das Grundstück des Kl. zu kommen. Eine Enteignung zugunsten der LPG war nach dem Aufbaugesetz nicht möglich.

Aus dem Vorgenannten ergibt sich, daß es sich bei der Inanspruchnahme des Grundstücks um eine willkürliche Enteignung handelte, weil die Inanspruchnahme des Grundstücks zugunsten eines zugelassenen Eignungszwecks, des Baus einer Großmolkerei, offensichtlich im Zeitpunkt der Enteignung nicht beabsichtigt und dieser Enteignungszweck erkennbar nur vorgeschoben war. Dies hat zur Folge, daß der Kl. als Berechtigter im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG anzusehen ist.

c) Der danach grundsätzlich gegebene Anspruch des Kl. auf Rückübertragung des Grundstücks ist aber ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 Buchst. d VermG).

Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können.

(wird ausgeführt)