Machtmissbrauch
VermG § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1 lit. a und b
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Schlagwörter zur Erschließung
Machtmissbrauch; unlautere Machenschaft; vorgeschobener Enteignungszweck; Baulandenteignung; Schulgarten; öffentliches Nutzungsinteresse
Nichtamtliche Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Angabe "Errichtung zweier Eigenheime" im Enteignungsbeschluß ist machtmißbräuchlich i. d. S. § 1 Abs. 3 VermG, wenn eine entsprechende Planung im Enteignungszeitpunkt gar nicht existierte.
2. Die Enteignung einer jahrelang als Schulgarten genutzten Grundstücksfläche stellt keinen vom BaulandG gedeckten Enteignungszweck dar.
3. § 5 Abs. 1 lit. a VermG, Nutzung des Schulgartens im öffentlichen Interesse ist ausgeschlossen, weil die Vorschrift voraussetzt, daß diese Nutzung nach der Enteignung begründet wurde.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Rückübertragung der Flurstücke ..., eingetragen im Grundbuch von F. Ursprünglicher Eigentümer dieser Flurstücke sowie der benachbarten Flurstücke war Herr G. Seit dem Jahr 1962 unterlagen die Flurstücke der staatlichen Verwaltung gemäß § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juni 1952 (GBl. I S. 615) zunächst durch den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung, später durch die Gebäudewirtschaft F.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 2. Oktober 1967 veräußerte der staatliche Verwalter ein Teilstück des Flurstücks 322 an den Beigeladenen zu 1., der auf dem Nachbargrundstück (Flurstück 323) eine Fleischerei betrieb, die er erweitern wollte. Für diesen Vertrag war durch den Rat des Kreises Nauen am 16. Juni 1967 eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden. Nachfolgend wurde das Flurstück 322 in die Flurstücke 322/1 (485 qm) und 322/2 (1.568 qm) geteilt, wobei das Flurstück 322/1 in das Eigentum des Beigeladenen zu 1. überging.
Wie sich aus einem Schreiben des VEB Gebäudewirtschaft Falkensee an den Rat des Kreises Nauen vom 29. Mai 1984 ergibt, erhielt der Beigeladene zu 1. am 29. Dezember 1981 eine Wohnraumzuweisung für ein auf dem Flurstück 322/2 befindliches ehemaliges Wohngebäude, um dieses als Sozialgebäude für seine Betriebsangehörigen zu nutzen; das Gebäude sei inzwischen jedoch baugesperrt, da total verwüstet. Laut dem genannten Schreiben wollte der Beigeladene zu 1. zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen seiner Werktätigen ein neues Sozialgebäude errichten und deshalb das Grundstück käuflich erwerben.
In einer Stellungnahme des Rates des Kreises Nauen - Kreisbauamt - vom 9. November 1984 wurde vorgeschlagen, dem Antrag des Beigeladenen zu 1. stattzugeben. Das Gebäude sei ungenutzt, eine Rekonstruktionswürdigkeit zur WE sei nicht gegeben, nach Sanierungsmaßnahmen sei jedoch eine gewerbliche Nutzung des gesamten Objekts möglich. Neben der notwendig erscheinenden Vergrößerung der Produktionsfläche trete vor allem eine Entlastung des Rates der Stadt Falkensee hinsichtlich der sonst notwendigen Enttrümmerung und Beräumung des Grundstücks ein.
Mit Schreiben des Rates des Kreises Nauen - Abteilung Finanzen - an den staatlichen Verwalter vom 8. Dezember 1984 wurde mitgeteilt, daß ein Verkauf an den Beigeladenen zu 1. nicht möglich sei. Als Lösungsmöglichkeit wurde vorgeschlagen, daß das Grundstück zugunsten des Volkseigentums in Anspruch genommen werde. Der Beigeladene zu 1. könne dann ein gleichwertiges Ersatzgrundstück in Falkensee erwerben, das gegen das volkseigene Grundstück getauscht werden könne.
Anschließend beantragte der Rat der Stadt Falkensee für die Flurstücke 322/2, 257, 258 und 259 die Inanspruchnahme nach dem Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. I S. 201). Als gegenwärtige Nutzer wurden in dem Antrag für die Flurstücke 257 und 258 die Lessing-POS (Schulgarten), für das Flurstück 259 (gärtnerische Nutzung) und für das Flurstück 322/2 der Beigeladene zu 1. angegeben. Als Sicherungszweck wurden der Bau von je einem Eigenheim, die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse, die Nutzung als Schulgarten der Lessing-Schule und der Ausbau der Ruine für gewerbliche Zwecke genannt.
Mit Beschluß des Rates des Kreises Nauen vom 2. Januar 1986 wurden die vorgenannten Flurstücke nach dem Baulandgesetz in Anspruch genommen und in Volkseigentum überführt.
Als Enteignungszweck war in diesem Beschluß die Errichtung von zwei Eigenheimen angeführt. Als Rechtsträger wurde der Rat der Stadt Falkensee eingesetzt. (...)
Der Bekl. lehnte mit Bescheid vom 20. August 1996, zugestellt am 3. September 1996, sowohl eine Entschädigung für das Flurstück 259 als auch eine Rückübertragung der Flurstücke 322/1, 322/3, 322/4, 257 und 258 ab. (...) Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt: Die anderen Flurstücke hätten keiner schädigenden Maßnahme i. S. des § 1 VermG unterlegen. Eine entschädigungslose Enteignung nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG liege nicht vor, weil Enteignungen nach dem Baulandgesetz entschädigungspflichtig gewesen seien. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG sei nicht gegeben, da keine diskriminierenden Entschädigungsbestimmungen zur Anwendung gekommen seien. Die Enteignung habe ferner nicht auf einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 VermG beruht. Unabhängig von der Frage, ob die streitbefangenen Flurstücke bebaut gewesen seien, habe die Überschuldungslage bei der Enteignung jedenfalls keine Rolle gespielt. Schließlich sei auch der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nicht erfüllt. Der Enteignungsbescheid beziehe sich auf den entsprechenden Antrag des Rates der Stadt Falkensee, so daß die dort genannten Enteignungszwecke auch Grundlage des Enteignungsbeschlusses gewesen seien. Die genannten Zwecke hätten gesetzlich zulässigen städtebaulichen Zielen entsprochen. Es sei auch kein zulässiger Enteignungszweck nur vorgeschoben worden. Mit der Inanspruchnahme der Flurstücke 257 und 258 habe deren Nutzung als Schulgarten gewährleistet werden sollen. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Hinsichtlich der Flurstücke 322/3 und 322/4 ist das Verfahren beendet, nachdem die Kl. und der Bekl. nach der zugesicherten Klaglosstellung den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung auf Anraten des Gerichts insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
Die Ablehnung der beantragten Restitution der Flurstücke 257 und 258 ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
Die Kl. hat gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG einen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an den genannten Flurstücken. Nach dieser Vorschrift sind Vermögenswerte, die einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG unterlagen, auf Antrag an den Berechtigten zurückzuübertragen, soweit keine Ausschlußgründe vorliegen. Die Voraussetzungen für eine Rückübertragung sind vorliegend erfüllt. (...)
Die streitgegenständlichen Flurstücke unterlagen auch einer Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG.
Danach ist eine vermögensrechtliche Schädigung gegeben, wenn Vermögenswerte auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden. Diese Bestimmung setzt voraus, daß im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsvorschriften der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. An einem derartigen qualifizierten Einzelfallunrecht fehlt es, wenn bei einem Erwerbsvorgang - gemessen an den seinerzeit in der DDR geltenden Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen ist", vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1994 - 7 C 41.93 - ZOV 1994, 496; Urteil vom 27. Juli 1995 - 7 C 12.94 - BVerwGE 99, 82 = ZOV 1995, 382; Urteil vom 28. Oktober 1999 - 7 C 38.98 - ZOV 2000, 120 = VIZ 2000, 347.
Die zum Vermögensverlust führende unlautere Machenschaft ist dabei nicht auf bestimmte Handlungsformen und Erwerbsvorgänge beschränkt. Auch hoheitliche Erwerbsakte in Form willkürlicher Enteignungen können den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfüllen. Solche manipulativen Enteignungen sind insbesondere bei zwei Fallgruppen zu bejahen. Zum einen handelt es sich um Sachverhalte, bei denen die staatlichen Organe ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben haben, um in Wahrheit zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen. Die zweite Gruppe betrifft Enteignungen, bei denen die eine unlautere Machenschaft begründende Manipulation nicht in der Verschleierung des tatsächlichen Enteignungszwecks, sondern darin liegt, daß der wahrheitsgemäß angegebene Zweck der Inanspruchnahme offenkundig durch keine Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte, der Enteignungsbeschluß also nur den äußeren Schein einer gesetzmäßigen Vermögensentziehung begründen sollte, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1994 - 7 C 41.93 - ZOV 1994, 496 = NVwZ 1995, 167.
Im vorliegenden Fall summieren sich die Merkmale beider vorgenannter Gruppen. Im Enteignungsbeschluß des Rates des Kreises Nauen vom 2. Januar 1986 war als Zweck für die Enteignung der Flurstücke 257, 258, 259 und 322/2 mit einer Gesamtgröße von 4.289 qm die Errichtung von zwei Eigenheimen angeführt. Dieser angegebene Enteignungszweck war offenkundig nur vorgeschoben. Nach dem Inhalt der Akten läßt sich lediglich feststellen, daß auf dem Flurstück 259 die Errichtung eines Eigenheims beabsichtigt war und nachfolgend auch erfolgte. Dagegen fehlt jeder Hinweis, daß tatsächlich auch ein zweites Eigenheim errichtet werden sollte. Es spricht vielmehr alles gegen eine solche Absicht, da schon unerfindlich bleibt, wo und wie ein zweites Eigenheim hätte realisiert werden können. Die damals bereits als Schulgarten genutzten Flurstücke 257 und 258 kamen hierfür ersichtlich nicht in Betracht, jedenfalls fehlt für entsprechende Planungen jeder Hinweis. Aber auch das Flurstück 322/2 stand nicht für eine Bebauung zur Verfügung, da dieses gegen ein vom Beigeladenen zu 1. zu erwerbendes Grundstück getauscht werden sollte. Daß etwa der Beigeladene zu 1. den Bau eines Eigenheimes auf dem Flurstück 322/2 beabsichtigte, ist weder von einem der Beteiligten vorgetragen worden noch sonst ansatzweise erkennbar. Hinzu kommt noch, daß die Errichtung zweier Eigenheime niemals die Inanspruchnahme einer Gesamtfläche von deutlich über 4.000 qm hätte rechtfertigen können.
Der Auffassung des Bekl., es sei zur Feststellung des maßgeblichen Ent-eignungszweckes ergänzend auf den Enteignungsantrag abzustellen, vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Entscheidung über den Entzug des Eigentumsrechts nach dem Baulandgesetz lag allein beim Rat des Kreises. Im Enteignungsbeschluß vom 2. Januar 1986 findet sich kein Verweis auf die im Enteignungsantrag des Rates der Stadt Falkensee ge-nannten Zwecke. Auch eine stillschweigende Bezugnahme kann jedenfalls im vorliegenden Fall nicht unterstellt werden. Der Umstand, daß von den vom Rat der Stadt F. angeführten Zwecken im Enteignungsbeschluß nur die Errichtung zweier Eigenheime aufgegriffen wurde, spricht vielmehr dafür, daß der Rat des Kreises insoweit bewußt vom Enteignungsantrag abweichen wollte. Doch selbst wenn man mit dem Bekl. davon ausginge, daß dieser Antrag ergänzend heranzuziehen ist, änderte dies nichts am Vorliegen unlauterer Machenschaften. Ausweislich des Enteig-nungsantrags und der diesem Antrag beigefügten Flurkarte sollte die In-anspruchnahme der streitigen Flurstücke die bereits bestehende Nutzung als Schulgarten durch die Lessing-Schule sichern. Dies war aber offenkundig kein vom Baulandgesetz gedeckter Inanspruchnahmezweck. Dieses Gesetz regelte die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen (§ 1 Abs. 1 BaulandG). Auch der im Enteignungsbeschluß als Rechtsgrundlage angeführte § 12 BaulandG (Gleiches gilt für den hier vielleicht noch eher einschlägig gewesenen § 16 Abs. 2 BaulandG) setzte voraus, daß die Inanspruchnahme der Sicherstellung von Baumaßnahmen diente. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich nicht der ge-ringste Hinweis dafür, daß auf den Flurstücken 257 und 258 im zeitlichen Zusammenhang mit der Inanspruchnahme irgendwelche Baumaßnahmen geplant waren, geschweige denn durchgeführt wurden. Selbst für die Vergangenheit konnten von der Beigeladenen zu 2. außer der Errichtung einer Holzbaracke in den 60er Jahren nichts an baulichen Maßnahmen auf den streitigen Flurstücken genannt werden. Daß unter diesen Umständen eine Inanspruchnahme nach dem Baulandgesetz nicht rechtmäßig erfolgen konnte, liegt auf der Hand. Für die bloße Absicherung einer bereits bestehenden Schulgartennutzung, losgelöst von jedweder Bautätigkeit, bot das Baulandgesetz keine Handhabe. Ohnehin hätte es zur Si-cherung einer solchen Nutzung keiner Enteignung bedurft, vielmehr wä-re dies ohne weiteres auch auf vertraglicher Grundlage, etwa durch Ab-schluß eines entsprechenden Nutzungsvertrages mit dem staatlichen Verwalter, möglich gewesen. Die dennoch durchgeführte Inanspruchnahme stellte mithin auch einen eklatanten Verstoß gegen Art. 16 der Verfassung der DDR dar, wonach Enteignungen nur zu gemeinnützigen Zwecken auf gesetzlicher Grundlage zulässig waren und nur erfolgen durften, wenn auf andere Weise der angestrebte gemeinnützige Zweck nicht erreicht werden konnte. Es spricht deshalb zur Überzeugung der Kammer auch alles dafür, daß im Enteignungsbeschluß des Rates des Kreises der Zweck der Schulgartennutzung bewußt unterschlagen wurde.
Ebenso drängt sich der Eindruck geradezu auf, daß hier der beabsichtigte Wiederaufbau des an der Grenze zum Flurstück 323 belegenen Sozialgebäudes durch den Beigeladenen zu 1. von den staatlichen Stellen zum Anlaß für einen gezielten Zugriff auf das Eigentum des Vaters der Kl. genommen wurde. Nachdem zunächst nur eine Inanspruchnahme des Flurstücks 322/2 im Gespräch war, wurde kurz darauf die Enteignung sämtlicher Flurstücke beantragt und beschlossen, für die Herr G. als Eigentümer eingetragen war. Der im Enteignungsantrag angeführte Zweck der "Bereinigung der Eigentumsverhältnisse" ist in diesem Zusammenhang ebenso bezeichnend wie der Umstand, daß die bis dahin offensichtlich nicht für erforderlich gehaltene Inanspruchnahme der Flurstücke 257 und 258 nach Inkrafttreten des Baulandgesetzes in einer Phase erfolgte, in welcher nunmehr unter Aufgabe aller bisherigen Hemmnisse die systematische Beseitigung von Westeigentum betrieben wurde, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. März 1998 - 7 C 30.97 - ZOV 1998, 217.
Daß es sich bei den auf der enteigneten Gesamtfläche allein feststellbaren baulichen Absichten - der Wiederaufbau eines Sozialgebäudes durch den Beigeladenen zu 1. auf dem Flurstück 322/2 und die Errichtung eines Eigenheimes durch die Familie H. auf dem Flurstück 259 - um solche der privaten Nutzer handelte, und für derart privatnützige Interessen eine Inanspruchnahme nach dem Baulandgesetz ebenfalls nicht möglich war, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 1998 - 7 C 30.97 - a. a. O., bestätigt den Befund eines mehrfachen bewußten Gesetzesverstoßes und rundet das Gesamtbild der Willkürlichkeit des Enteignungsvorgangs ab.
Wegen der dargestellten diskriminierenden Zielrichtung der Inanspruchnahme, der Verschleierung der wahren Motivlage und der Schwere der feststellbaren Rechtsverstöße bleibt auch kein Raum für die Annahme einer bloß einfachen Rechtswidrigkeit der Enteignungsmaßnahme.
Der demnach bestehende Rückübertragungsanspruch der Kl. ist nicht ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG, wonach eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden insbesondere auch dann gemäß § 4 Abs. 1 VermG ausgeschlossen ist, wenn diese mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht, liegen nicht vor. Diese Vorschrift setzt zunächst voraus, daß die Nutzungsänderung zeitlich nach der schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG, d. h. dem Vermögensverlust, vollzogen wurde, vgl. Hellmann, in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 5, Rn. 14 f.; Wasmuth, in Rechtshandbuch Band II, § 5 VermG, Rn. 16.
Daran fehlt es hier, da die Schulgartennutzung bereits vor der Inanspruchnahme bestand. Zudem ist die Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung nicht mit erheblichem baulichen Aufwand herbeigeführt worden. Zur Feststellung der Erheblichkeit des baulichen Aufwands ist eine vergleichende Betrachtung des Grundstücks in seinem früheren mit dem veränderten Zustand anzustellen. Ein Restitutionsausschluß ist dabei nur dann gerechtfertigt, wenn die beanspruchte Sache infolge der Baumaßnahme und der hiermit verbundenen Nutzungsänderung nicht mehr dieselbe ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1995 - 7 C 55.94 - BVerwGE 100, 70 = ZOV 1996, 137.
Solche baulichen Maßnahmen sind - jedenfalls bis zu dem nach § 5 Abs. 2 VermG maßgeblichen Stichtag des 29. September 1990 - nicht ansatzweise ersichtlich. Daß die Errichtung einer für den Schulgartenunterricht genutzten Holzbaracke eine auch unter Kostengesichtspunkten geringfügige Baumaßnahme darstellt, die den ansonsten unbebauten Flurstücken kein gänzlich neues Gepräge geben und deshalb die Restitution nicht auszuschließen vermag, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Sonstige nennenswerte bauliche Veränderungen im Zusammenhang mit der Schulgartennutzung sind - wie bereits oben ausgeführt - bis zum genannten Stichtag weder vorgetragen worden noch sonst feststellbar. Schon die behauptete durchgehende Nutzung als Schulgarten ist nicht zweifelsfrei. Nach einem Aktenvermerk des Beklagten vom 16. Juni 1993 ergab eine Ortsbesichtigung, daß jedenfalls zu diesem Zeitpunkt keine Bewirtschaftung als Garten erkennbar war und das Gelände einen verwilderten Eindruck machte.
Die Rückübertragung ist ebensowenig nach § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG ausgeschlossen, weil die streitgegenständlichen Flurstücke nicht dem Gemeingebrauch gewidmet wurden. Gemeingebrauch bedeutet, daß das betreffende Grundstück im Rahmen der durch die Widmung vorgegebenen Zweckbindung ohne besondere Zulassung von jedermann bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Bei der Nutzung als Schulgarten handelt es sich dagegen allenfalls um eine Anstaltsnutzung, die von § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG nicht erfaßt wird. Eine erweiternde Anwendung auf ähnlich liegende Fallgestaltungen ist nicht möglich, da § 5 Abs. 1 VermG in Konkretisierung des allgemeinen Ausschlußtatbestandes des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG für seinen Anwendungsbereich abschließend die Voraussetzungen regelt, unter denen eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken ausgeschlossen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1995 - 7 C 55.94 -, a.a.O.
Weitere Ausschlußgründe kommen ersichtlich nicht in Betracht. Unerheblich ist insbesondere, ob die streitigen Flurstücke in den letzten Jahren weiterhin, möglicherweise sogar intensiver als früher, als Schulgarten genutzt und zur Verwirklichung dieses Zwecks auch finanzielle Mittel eingesetzt wurden. Entsprechende Maßnahmen hat die Beigeladene zu 2. in Kenntnis eines nicht abgeschlossenen Restitutionsverfahrens und damit von vornherein auf eigenes Risiko zugelassen. Eine weitere Frist zum Vortrag etwaiger Ausschlußgründe war nicht einzuräumen, da weder der Bekl. noch die Beigeladene zu 2. ansatzweise darlegen konnten, zu welchem Gesichtspunkt ein ergänzender Sachvortrag hätte erfolgen sollen. (...)