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Machtmissbrauch

VG Potsdam9 K 1279/9817.03.2003ZOV 2003, 210

VermG § 1 Abs. 3; BauGB-DDR § 22 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Machtmissbrauch; unlautere Machenschaft; Überlassungsvertrag; vorgeschobener Enteignungszweck; Eigenheimbau

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Enteignung eines Grundstückes nach dem BaulandG 14 Jahre nach Wohnhauserrichtung aufgrund eines Überlassungsvertrages ist machtmißbräuchlich i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG.

2. § 22 Abs. 2 BaulandG stellt keine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Absicherung von vor der Enteignung erfolgten Baumaßnahmen dar, weil die private Errichtung nicht durch einen "staatlichen Bauauftraggeber" erfolgte.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten um die vermögensrechtliche Rückübertragung des in H. belegenen Grundstücks mit einer Größe von 832 qm.

Ursprünglicher Eigentümer des unbelasteten und damals mit einem Holzhaus bebauten Grundstücks war Herr Wilhelm K., der 1953 verstarb und von seinen Kindern beerbt wurde. 1962 wurde die vorläufige staatliche Verwaltung des Grundstücks nach § 6 der Vermögenssicherungsverordnung der DDR vom 17. Juli 1952 durch den Rat der Stadt im Grundbuch eingetragen. 1969 mieteten die Eheleute St. das Wochenendhaus nebst Garten. Unter dem 6. November 1972 schlossen sie mit dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung H. einen Überlassungsvertrag auf Lebenszeit für persönliche und Erholungszwecke. Der gutachterlich ermittelte Wert des überlassenen Grundstücks (Boden und Laube) in Höhe von 1.024 Mark wurde von ihnen auf ein Hinterlegungskonto des staatlichen Verwalters eingezahlt. Als Nutzer erhielten sie die Berechtigung, das Grundstück zweckentsprechend zu bebauen. Demgemäß errichteten sie - nachdem die aufstehende Laube abgebrannt war - ein Eigenheim, in das sie Ende 1974 einzogen. Im Januar 1989 beantragte der Rat der Stadt H. die Enteignung des Grundstücks nach dem Baulandgesetz "zur Herstellung der Gesetzlichkeit" und zur anschließenden Beantragung des Nutzungsrechtes für die Besitzer. Als planmäßige Baumaßnahme vermerkte der Rat der Stadt im Antragsformular: "Bauland - bereits mit einem Eigenheim bebaut". Unter Art und Bebauung - gegenwärtige Nutzung wurde eingetragen: "Unbebautes Grundstück". Offenbar am 22. Februar 1989 erfolgte dann die beantragte Inanspruchnahme - der entsprechende Bescheid in den vom Bekl. übersandten Vorgängen fehlt. Die Entschädigung wurde auf 920 Mark festgesetzt und offenbar mit Rückständen auf Grundsteuer und Verwaltergebühren in Höhe von 920,40 Mark verrechnet. Am 8. Mai 1989 wurde Eigentum des Volkes im Grundbuch eingetragen. Den Eigenheimbesitzern wurde kein Nutzungsrecht mehr verliehen. Im August 1990 beantragten die Erben Frau Ingeborg St. und Frau Betti K. die Restitution des Grundstückes. Dem gab das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen statt, da es von einer willkürlichen Enteignung ausging. Auf den Widerspruch der Beigeladenen hin hob der Bekl. mit Widerspruchsbescheid die Rückübertragung des Grundstücks auf. Er war der Auffassung, der Enteignung habe das inkriminierende Element gefehlt, weil damit lediglich eine versehentlich unterlassene Inanspruchnahme nachgeholt worden sei. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Die Klage der Kl. zu 3. ist zwar zulässig, aber unbegründet. (...)

Im übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kl. zu 1. und 2. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), denn sie haben - wie der Ausgangsbescheid zutreffend erkennt - einen Anspruch auf Rückgabe des Grundstücks.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Vermögenswerte, die einer der in § 1 genannten Schädigungsmaßnahmen unterlagen, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit die Rückgabe nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen für eine Rückübertragung an die Kl. sind vorliegend auch erfüllt. Die Kl. zu 1. und 2. sind ausgewiesene Erben des früheren Bodeneigentümers und damit Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Das Grundstück unterlag - bei gleichzeitigem Fehlen eines Ausschlußtatbestandes - auch einer Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG. Diese Norm setzt voraus, daß im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsvorschriften der DDR auf das Grundstück zugegriffen wurde. Daran fehlt es, wenn bei dem Erwerbsvorgang, gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen, "alles mit rechten Dingen" zugegangen ist. Manipulative Enteignungen sind insbesondere bei zwei Gruppen zu bejahen. Zum einen handelt es sich um Sachverhalte, bei denen die staatlichen Organe ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben haben, um in Wahrheit zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen. Die zweite Gruppe betrifft Enteignungen, bei denen die eine unlautere Machenschaft begründende Manipulation nicht in der Verschleierung des tatsächlichen Enteignungszwecks, sondern darin liegt, daß der wahrheitsgemäß angegebene Zweck der Inanspruchnahme offenkundig durch keine Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte, der Enteigungsbeschluß also nur den äußeren Schein einer gesetzmäßigen Vermögensentziehung begründen sollte. Die einfache Rechtswidrigkeit des Enteignungsaktes unterhalb der Schwelle der Willkür reicht demgemäß für die Annahme eines solchen Tatbestandes nicht aus, denn die Vorschrift des § 1 Abs. 1 VermG will keinen Anspruch auf Rückübertragung von Vermögenswerten allein deswegen gewähren, weil bei einer vermögensentziehenden Maßnahme Regelungen des DDR-Rechts nicht beachtet worden sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 7 C 39.94 -, VIZ 1995, 708 ff. = ZOV 1995, 477.

Im vorliegenden Fall summieren sich Merkmale beider vorgenannter Gruppen. Er ist dadurch geprägt, daß die beteiligten staatlichen Stellen den Schein einer gesetzmäßigen Inanspruchnahme nach dem Baulandgesetz der DDR vom 15. Juni 1984 - BLG - vorgeschoben haben, obwohl offenkundig weder der vorgespiegelte Zweck der Inanspruchnahme - Herstellung der Gesetzlichkeit - noch der verschwiegene eigentliche Zweck - diskriminierende Beseitigung von Westeigentum - von einer Rechtsgrundlage gedeckt war. Sowohl die bewußte Manipulation zur Verdeckung der wahren Motive der Maßnahme als auch die Motive selbst schließen es zudem aus, von einer nur einfachen Rechtsverletzung auszugehen. Die Enteignung war rechts- und verfassungswidrig. Nach Art. 16 der Verfassung der DDR in der Fassung vom 7. Oktober 1974 waren Enteignungen nur zu gemeinnützigen Zwecken auf gesetzlicher Grundlage zulässig und durften nur erfolgen, wenn auf andere Weise der angestrebte gemeinnützige Zweck nicht erreicht werden konnte. Für die hier erfolgte Inanspruchnahme bot die Rechtsordnung der DDR jedoch keine Grundlage. Im übrigen diente diese Enteignung nicht gemeinnützigen Zwecken, sondern erfolgte vorrangig aus diskriminierenden Motiven bzw. - allenfalls nachrangig - zur Wahrnehmung privatnütziger Interessen. Das Baulandgesetz war keine geeignete Handhabe für die Maßnahme. Es regelte bereits seinem Titel nach lediglich die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen. Um eine derartige Sicherung geplanter aktueller Baumaßnahmen ging es vorliegend nicht, wie auch die Begründung der Inanspruchnahme im Antrag des Rates der Stadt erkennen läßt. Da über 14 Jahre nach Bauabnahme und Bezug des Eigenheimes kein zeitlicher Zusammenhang zwischen Bau und Inanspruchnahme mehr gegeben war, konnte auch kein Zweifel daran bestehen, daß die Enteignung den vorgenannten Zwecken des Baulandgesetzes nicht dienlich war. Eine "Herstellung der Gesetzlichkeit" gehörte nicht zum Anliegen des Baulandgesetzes. Für eine solche Annahme bot dieses Gesetz nicht den geringsten Anhalt, so daß von einer bloßen "Überdehnung" der Vorschriften nicht die Rede sein kann. Dies um so mehr, als es sich bei den beteiligten Stellen um Staatsorgane handelte, denen die Kenntnis des Gesetzes und der Verfassung unterstellt werden kann. Auch das 1984 außer Kraft getretene Aufbaugesetz sah im übrigen einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Baumaßnahme und Enteignung vor und konnte insoweit keinen Anlaß zu Rechtsirrtümern bieten.

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen war § 22 Abs. 2 BLG nicht einschlägig. Diese Vorschrift ist - soweit ersichtlich - bei der Inanspruchnahme auch nicht herangezogen worden; der Enteignungsantrag des Rates der Stadt war vielmehr nur auf die gängigen Vorschriften, nämlich die §§ 12, 14 Abs. 2 und 16 BLG gestützt. Den vorliegenden Unterlagen läßt sich mithin nicht entnehmen, daß die Inanspruchnahme lediglich auf einer irrtümlich falschen Anwendung des § 22 Abs. 2 BLG beruhte. Auch sonst liegt die Annahme eines solchen Irrtums nicht nahe. Weder der Wortlaut noch die systematische Stellung der Vorschrift im Gesetz (Übergangsvorschrift) rechtfertigte die Annahme, daß § 22 Abs. 2 BLG trotz der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer zeitlichen Rückwirkung und des Gebotes, die Inanspruchnahme auf unbedingt notwendige Fälle zu beschränken, vgl. Rohde "Modernisierung, Bodenbereitstellung, Entschädigung", Staatsverlag der DDR 1988 S. 159, 163,

eine Enteignung zugunsten privater Bauautraggeber zuließ. Dies hier um so mehr, als die Baumaßnahme über 14 Jahre zurücklag und seinerzeit eine Inanspruchnahme aus politischen Gründen bewußt unterlassen wurde,

vgl. dazu Schriftenreihe des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen BARoV - Heft 1, Dokument 1, Ziffer 2.2, S. 43; BARoV Heft 5, Dokument 10 d, Punkt 2., S. 149; siehe ferner Urteilsbegründung S. 10.

§ 22 Abs. 2 BLG traf folgende Regelung: "Wurden Neubaumaßnahmen für Bauauftraggeber vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Regelung der Eigentumsverhältnisse vorgenommen, sind die Eigentumsverhältnisse entsprechend diesem Gesetz zu regeln." Der Begriff der "Bauauftraggeber" war in § 1 Abs. 1 BLG für die im Gesetz nachfolgenden Vorschriften unter abschließender Aufzählung der betreffenden staatlichen, volkseigenen oder sozialistischen Organe, Einrichtungen und Organisationen definiert. Private Bauauftraggeber gehörten nicht dazu; diese wurden in § 12 Abs. 4 BLG vielmehr als "Bauantragsteller" bezeichnet,

vgl. auch Rohde a. a. O., S. 67 und 157.

Wenn die Beigeladene meint, beim Eigenheimbau sei nicht der private Bauwillige, sondern der örtliche Rat als Bauauftraggeber anzusehen, so i. ü. ohne Begründung auch Baumhaus "Die Enteignungen nicht überschuldeter Eigenheime ...", ZOV 1996, 155, 160, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Das Baulandgesetz differenziert klar zwischen der Inanspruchnahme zugunsten der vorgenannten "öffentlichen" Bauauftraggeber (§ 2 Abs. 1 BLG) und der Inanspruchnahme zur Sicherung des Eigenheimbaus (§ 2 Abs. 2 BLG). Weder in § 2 Abs. 2 BLG - dort waren die örtlichen Räte lediglich als künftige Rechtsträger aufgeführt - noch in §§ 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 BLG - dort wurde allein die Berechtigung zur Antragstellung geregelt - war bestimmt, daß die örtlichen Räte beim Eigenheimbau als Bauauftraggeber anzusehen waren. Für eine solche Bestimmung fehlte auch jede materielle Grundlage, denn insoweit war allein der Bürger Bauauftraggeber seines Bauwerkes auf der Grundlage zivilrechtlicher Verträge zwischen ihm und dem Auftragnehmer, so auch eindeutig die Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984 (GBl. Seite 433), Präambel und §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 4; Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Staatsverlag der DDR 1988, 2. Aufl., S. 230; siehe auch Erläuterungen und Hinweise zur Arbeit mit dem BLG vom 18. Januar 1985 - BARoV Heft 1 Dokument 27, Seite 415 ff. - Ziffer II 2. und 5. und § 25 der Durchführungsbestimmung zur Eigenheimverordnung vom 31. August 1978 - GBl. S. 428 -. Er war sowohl als Auftraggeber (§ 189 Abs. 1 ZGB) als auch als Bauherr verantwortlich. Der örtliche Rat fungierte lediglich als Antragsteller und als staatliche Bauaufsicht, in deren Rahmen auch über die Bereitstellung bilanzierter Baukapazitäten zu entscheiden war. Diese Funktionen waren nicht die eines Bauauftraggebers.

Nur ergänzend sei erwähnt, daß auch dem Aufbaugesetz keine abweichende Regelung, wer als Bauauftraggeber beim Eigenheimbau anzusehen ist, entnommen werden kann. § 22 Abs. 2 BLG beschränkte sich folglich auf Neubaumaßnahmen der in § 1 Abs. 1 BLG genannten Bauauftraggeber - so etwa zur nachträglichen Herstellung der zweckmäßigsten Form zur Sicherung des gemäß § 459 Abs. 1 ZGB entstandenen Volkseigentums, vgl. dazu Erläuterungen und Hinweise zur Arbeit mit dem BLG, a. a. O., S. 418 f.,

und zwar im öffentlichen und nicht im privatnützigen Interesse. Die nachträgliche Inanspruchnahme kann - wie bereits erwähnt - nicht als bloßer einfacher Rechtsverstoß qualifiziert werden. Sowohl ein zeitlicher Zusammenhang zum längst erfolgten Eigenheimbau wie auch ein sachlicher Bezug zu den Zwecken des Baulandgesetzes und der Eigenheimförderung fehlte völlig, was von den zuständigen Stellen kaum verkannt werden konnte. Es handelte sich auch nicht um eine nachträgliche Fehlerkorrektur, denn die rechtzeitige Inanspruchnahme war seinerzeit nicht etwa irrtümlich unterblieben, sondern wurde nach den entsprechenden internen Vorgaben ganz offensichtlich bewußt unterlassen. Dies beruhte auf der sogenannten "Grundlinie der Behandlung des in der DDR befindlichen Vermögens von Berechtigten aus kapitalistischen Staaten und Westberlin", vgl. den seinerzeit geheimen Ministerratsbeschluß vom 23. Dezember 1976, BARoV Heft 1, Dokument 1, S. 19, 32 f., 43, nach der eine generelle Überführung staatlich verwalteter Grundstücke in Volkseigentum aus politischen Gründen als nicht vertretbar angesehen worden war. Noch Mitte 1980 wurde die Frage diskutiert, ob die Überlassungsverträge nicht durch notarielle Kaufverträge ersetzt werden sollten. Dem wurde unter Bezugnahme auf den oben genannten Ministerratsbeschluß entgegnet, daß die Inhaber von Überlassungsverträgen ausreichend gegen Eigenbedarfsklagen der Eigentümer geschützt seien und ein Verkauf nicht möglich sei,

BARoV Heft 5, Dokument 10 c und 10 d, S. 146, 148 f.

Selbst wenn insoweit seinerzeit noch Fragen offenblieben - die betroffenen Nutzer beriefen sich den vorgenannten Dokumenten zufolge darauf, daß ihnen der Verkauf zugesagt worden war -, konnte nach derart langer Zeit, nachdem auch das Zivilgesetzbuch der DDR die Auflösung der Überlassungsverträge nicht regelte, nicht mehr mit einer Lösung in diesem Sinne gerechnet werden. Im übrigen war den Nutzern der Verkauf nicht zugesagt, sondern allenfalls in Aussicht gestellt worden, Schmidt-Räntsch "Überlassungsverträge in der ehemaligen DDR", ZOV 1992, 2.

Die Überlassungsverträge waren auch nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches der DDR - ZGB - nicht rechtswidrig, Schmidt-Räntsch a. a. O., S. 3; so auch die Begründung des Gesetzentwurfs zum Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz, Bundesratsdrucksache 260/93 vom 28.5.1993 in BARoV Heft 5, Dokument 18 S. 195. Dementsprechend wurden sie auch in der DDR seinerzeit für weiterhin gültig angesehen,

BARoV Heft 5, Dokument 7 k, S. 58.

Sie boten auch ausreichenden Schutz; die Rechtsstellung der Nutzer wurde als eigentümerähnlich bezeichnet, BARoV Heft 5, Dokument 10 d, S. 149.

Schon aus diesem Grund drängte sich auch die Gleichbehandlung mit den ehemaligen Nutzern, denen über eine Inanspruchnahme das Gebäudeeigentum und das Nutzungsrecht verschafft worden war, nicht auf, zumal Art. 20 Abs. 1, 86 der Verfassung der DDR nicht die Beseitigung jeglicher Unterschiede geboten. Im übrigen hätte eine entsprechende Gleichstellung eine generelle Regelung und Praxis der Umwandlung der Überlassungsverträge erfordert, an der es aber gerade fehlte. Nach alledem spricht nichts dafür, daß eine wie auch immer verstandene "Herstellung der Gesetzlichkeit" das wahre Motiv für die hier zu beurteilende Inanspruchnahme war, denn die Überlassungsverträge widersprachen nicht den Gesetzen. Im übrigen war eine Umwandlung des Überlassungsvertrages auch aus anderen Gesichtspunkten von der Rechtsordnung der DDR nicht gefordert. Davon sind alle maßgeblichen Stellen über 14 Jahre lang ausgegangen. Auch angesichts des auf Lebenszeit abgeschlossenen Vertrages fehlte es an jedem legitimen Anlaß, diesen Rechtszustand zu ändern. Bezeichnend ist, daß die bis dahin offensichtlich nicht opportune Inanspruchnahme dann nach Inkrafttreten des Baulandgesetzes in einer Phase erfolgte, in welcher nunmehr unter Aufgabe aller bisheriger Hemmnisse die systematische Beseitigung von Westeigentum betrieben wurde, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. März 1998 - 7 C 30.97 -, ZOV 1998 Seite 217 und VG Berlin, Urteil vom 3. Juli 1997 - VG 29 A 153.95 -, ZOV 1997 S. 445. Die bereits Mitte der 70er Jahre eingeleitete geheimgehaltene Politik einer diskriminierenden Inanspruchnahme von Westgrundstücken hatte stets auch die Behandlung der Flächen im Blick, die durch Überlassungsverträge genutzt wurden, BARoV Heft 1, Dokument 1, S. 21, 45 f. und Heft 5, Dokument 7 k, S. 589 f. sowie Dokument 10 d, S. 149. Auch bei Aufgabe der zuvor bewußt geübten Politik der Vermeidung einer massenweisen Enteignung von Westgrundstücken wurden in der entsprechenden "Richtlinie über die Nutzung von Grundstücken von Berechtigten aus kapitalistischen Staaten und Westberlin vom 1. Oktober 1985",

BARoV Heft 5, Dokument 16, Seite 183, 186,

in Ziffer 2.4. ausdrücklich auch die Grundstücke einbezogen, für die ein Überlassungsvertrag bestand. Damit drängt sich der Zusammenhang der hier in Rede stehenden Inanspruchnahme mit der erwähnten gruppengerichteten Diskriminierung der Westeigentümer auf. Daß hier die Wegnahme des Grundstückes im Vordergrund stand, läßt sich schließlich auch daraus entnehmen, daß zwar das Enteignungsverfahren zügig durchgeführt wurde, dann aber die beabsichtigte Verleihung des Nutzungsrechtes sich so verzögerte, daß dieses Anliegen schließlich scheiterte. Schließlich führten nicht nachvollziehbare Grundsteuerrückstände und Verwaltergebühren in genau passender Höhe dazu, daß keine Entschädigungsforderung zugunsten der Westeigentümer entstand. Auch dies fügt sich in die oben beschriebenen Diskriminierungsmaßnahmen.