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Machtmißbrauch

VG Weimar4 K 31/92. We20.09.1993ZOV 1994, 424; ZOV 1995, 77

§ 1 Abs. 3 VermG; § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG a. F.; § 6 Abs. 2 AnmVO

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Machtmißbrauch; Ausreiseverkauf; Zwangslage; Entzugsvorgang

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die in der ehemaligen DDR geübte Praxis, vor Erteilung einer Ausreiseerlaubnis die Verfügung über Haus- und Grundvermögen zu verlangen, stellt einen Machtmißbrauch im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG dar.

2. Bei Veräußerungen in zeitlichem Zusammenhang mit der Erteilung der Ausreiseerlaubnis wird vermutet, daß die Veräußerung verlangt wurde und daß die dadurch entstandene Zwangslage kausal für die Veräußerungsentscheidung war.

3. § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG a. F. in Verbindung mit § 6 Abs. 2 AnmVO ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen im Rahmen eines Entzugsvorganges nach § 1 VermG der Berechtigte selbst veräußert.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren die Aufhebung des Bescheides des Landrates in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 16. Dezember 1991, mit dem das Eigentum an einem Einfamilienhaus auf die Beigeladenen je zur Hälfte übertragen wird.

In den Jahren 1978 bis 1989 errichteten die Beigeladenen das streitgegenständliche Einfamilienhaus auf dem Grundstück, an dem ihnen mit Wirkung vom 1. Mai 1979 ein Nutzungsrecht verliehen worden war.

Mitte des Jahres 1989 faßten die Beigeladenen den Beschluß, die DDR zu verlassen. Am 3. Oktober 1989 begab sich die Beigeladene zu 1. nach Prag zur Botschaft der Bundesrepublik Deutschland. Dort erhielt sie über den vermittelnden Rechtsanwalt Dr. V. die Zusage, innerhalb von acht Wochen aus der DDR ausreisen zu können. Am 5. Oktober kehrte sie nach ... zurück und am 6. Oktober stellten die Beigeladenen einen Ausreiseantrag für sich und ihre Kinder. In diesem Zusammenhang verlangte der Leiter der Abteilung Inneres des Rates des Kreises von den Beigeladenen, ihr Haus zu verkaufen.

Ende September/Anfang Oktober 1989 kam es durch Vermittlung des Schwagers des Beigeladenen zu 2. zu einem Kontakt zwischen den Beigeladenen und dem Vater des Kl. zu 2., der die Bereitschaft zeigte, das Haus für die Kl. zu erwerben. Die Beigeladenen verlangten als Kaufpreis 65.000 DM und die Übernahme eines noch laufenden Kredits, der zu diesem Zeitpunkt noch mit ca. 35.900 M/DDR valutierte. Der Vater des Kl. zu 2. bot die Zahlung von 50.000 DM und die Übernahme des Kredits an. Zu einem nicht festgelegten Zeitpunkt nahmen die Beigeladenen das Angebot des Vaters des Kl. zu 2. an.

Am 12. Oktober 1989 beantragte der Beigeladene zu 2. die Zustimmung der Stadt zu dem geplanten Verkauf. Am 24. Oktober 1989 stimmte die Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR dem Schuldnerwechsel hinsichtlich der auf dem Grundstück lastenden Hypotheken zu. Am 2. November 1989 erfolgte der Verkauf des Hauses von den Beigeladenen an die Kl. durch Abschluß eines Grundstücksüberlassungsvertrages vor dem staatlichen Notariat. Die Zahlung eines Kaufpreises wurde dabei, abgesehen von der Übernahme der Hypotheken, nicht vereinbart. Am 6. November 1989 wurde den Kl. das Nutzungsrecht an dem Grundstück verliehen.

Am 7. November erhielten die Beigeladenen von dem Abteilungsleiter die Nachricht, daß sie sich für die Ausreise bereithalten sollten. Am 9. November 1989 gegen 15 Uhr reisten die Beigeladenen mit ihren Kindern aus der DDR aus. In der Bundesrepublik übergab der Vater des Kl. zu 2. kurz darauf den Beigeladenen die vereinbarte Summe von 50.000 DM.

Im Verlauf des Dezember 1989 und Januar 1990 holten die Eltern des Beigeladenen zu 2. und auch dieser selbst einige Möbelstücke, die mitverkauft worden waren, gegen Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises wieder ab. Mit Schreiben vom 26. August 1990 beantragten die Beigeladenen die Rückübertragung des Hauses.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist nicht begründet, da der angegriffene Bescheid sowohl in formeller wie in materieller Hinsicht rechtmäßig ist und die Kl. nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Das streitgegenständliche Gebäude ist an die Beigeladenen zurückzuübertragen, da es Maßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 3 Vermögensgesetz - VermG - unterlag und die Rückübertragung nicht nach § 4 oder § 5 VermG ausgeschlossen ist.

Das VermG vom 23.9.1990 ist in der Fassung vom 18.4.1991 (BGBl. I S. 957) anzuwenden. Dies ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des Art. 14 Abs. 4 Satz 1 Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) - 2. VermRÄndG -, da das Verfahren bereits durch eine abschließende Entscheidung - den Widerspruchsbescheid (Barkam/Wittmer in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Rdnr. 26 zu § 4 VermG) - abgeschlossen worden ist. Auch entspricht dies dem Grundsatz, daß bei Anfechtungsklagen die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier demnach im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids, zugrunde zu legen ist (Kopp, VwGO, 9. Auflage, 1992, Rdnr. 23 zu § 113). Der Umstand, daß der Bescheid vom 20. Dezember 1990 an die Kl. nicht zugestellt wurde, ist unbeachtlich. Der gesamte Inhalt dieses Bescheids wurde ihnen durch das Schreiben vom 9. Januar 1990 - das insoweit als eigener Bescheid angesehen werden kann - mit Wissen und Willen des Bekl. übermittelt. Damit ist eine Bekanntgabe zwar nicht des Bescheides vom 20. Dezember 1990 selbst, wohl aber dessen Regelungsinhalts gegenüber den Kl. erfolgt (Kopp, VwVfG, 5. Auflage, 1991, Rdnr. 23 zu § 41). Soweit dieser Bescheid vom 9. Januar 1991 entgegen § 32 Abs. 4 VermG nicht zugestellt worden ist, hat aber diese fehlerhafte Bekanntgabe nicht die Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes zur Folge, sondern be wirkt nur, daß Rechtsmittelfristen nicht in Lauf gesetzt werden (Kopp, VwVfG, a. a. O., Rdnr. 32 zu § 41). Jedenfalls haben die Kl. auf den Be-scheid vom 9. Januar 1991 hin mit Schreiben vom 16. Januar 1991 den Widerspruch als das statthafte Rechtsmittel gegen die Rückübertragungsentscheidung des Bekl. und damit auch gegen den Bescheid vom 20. Dezember 1990 eingelegt. Weder in diesem Schreiben noch in der Widerspruchsbegründung vom 11. Oktober 1990 haben sie die Bekanntgabemängel gerügt. Damit ist den Kl. nach Treu und Glauben das Recht, die fehlerhafte Bekanntgabe nunmehr im Klageverfahren zu rügen, ver lorengegangen (Kopp, VwVfG, a. a. O., Rdnr. 61 zu § 41; Stelkens in Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 3. Auflage, 1990, Rdnr. 10 a zu § 41).

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG unterlagen und an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach dem Gesetz ausgeschlossen ist.

Die Beigeladenen sind Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 VermG. Das streitgegenständliche Grundstück unterlag einer Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG, da es von den Kl. auf Grund unlauterer Machenschaften, hier durch Machtmißbrauch staatlicher Stellen, erworben wurde. Dabei ist unter Machtmißbrauch der zweckwidrige Einsatz staatlicher Machtmittel zu verstehen (Fieberg/Reichenbach, VermG, Rdnr. 68 zu § 1). Nicht erforderlich ist, daß der Einsatz des unlauteren Mittels durch den Erwerber erfolgt (Fieberg/Reichenbach, a. a. O., Rdnr. 69 zu § 1). Maßstab für die Unlauterkeit sind nicht die Anschauungen der seinerzeit in der DDR herrschenden Ideologie, sondern ausschließlich rechtsstaatliche Grundsätze (Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Rdnr. 105 zu § 1 VermG). Damit ist das eingesetzte Mittel insbesondere im Lichte der die freiheitlich-demokratische Ordnung konstituierenden Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu betrachten. Nicht angewandt werden kann die Vorschrift beim bloßen Vollzug von formellen Gesetzen der DDR, auch wenn diese nunmehr mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Erfaßt werden hingegen Handlungen, die lediglich verwaltungsinternen Anweisungen oder der üblichen Verwaltungspraxis der DDR entsprachen (Wasmuth, a. a. O., Rdnr. 108 zu § 1).

Ein Machtmißbrauch in diesem Sinn liegt - in exemplarischer Weise - dann vor, wenn Personen als Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung zur Ausreise aus der DDR dazu angehalten wurden, über Haus- oder Grundvermögen durch Verkauf oder Schenkung zu verfügen ( so bereits in der amtlichen Erläuterung, zit. nach Koerner, Offene Vermögensfragen in den neuen Bundesländern, 1991, S. 152; vgl. Fieberg/Reichenbach, a. a. O., Rdnr. 70 zu § 1; Wasmuth, a. a. O., Rdnr. 109 zu § 1). Die Gewährleistung des Eigentums ist ebenso wie die Freiheit ein elementares Grundrecht, dem die Aufgabe zukommt, dem einzelnen einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und damit eine Entfaltung und die eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen; insoweit steht die Eigentumsgarantie in einem inneren Zusammenhang mit der Garantie der persönlichen Freiheit (BVerfGE 42, 64 [76 f.]). Dieser Wertentscheidung des Grundgesetzes lief die in der DDR regelmäßig geübte Praxis gegenüber Ausreisewilligen besonders eklatant zuwider.

Diese Praxis hatte seit 1977 ihre Grundlage in geheimen Anweisungen des Ministers des Inneren und Chefs der Volkspolizei (dazu und zum folgenden: Lochen/Meyer-Seitz, Die geheimen Anweisungen zur Diskriminierung Ausreisewilliger, 1992). Die entsprechenden Vorschriften wurden in der MdI-Ordnung Nr. 118/77 vom 8. März 1977 zusammengefaßt (Lochen/Meyer Seitz, S. 10 f.). Nach dieser Ordnung war die Ausreise von der Klärung der Grundstücksangelegenheiten abhängig, für die der Leiter der Abteilung Inneres des zuständigen Rates des Bezirkes verantwortlich war. Die Ausreise wurde gemäß Ziff. 29 der Ordnung erst gestattet, wenn die Betroffenen eine Erklärung abgegeben hatten, daß hinsichtlich des Grundstücks ein Verwalter eingesetzt oder es verkauft oder verschenkt worden war (zit. nach Lochen/Meyer-Seitz, S. 410 f., 491). Diese Regelung wurde am 1. Januar 1989 durch die Ordnung Nr. 175/89 vom 7. Dezember 1988 abgelöst (Lochen/Meyer-Seitz, S. 11), nach der die Betroffenen zusammen mit ihrem Ausreiseantrag die erwähnte Erklärung über Grundstücksangelegenheiten vorzulegen hatten (Lochen/Meyer-Seitz, a. a. O., S. 578, 582). Weiter heißt es dort wörtlich: "Zum Zwecke der Regelungen ihrer Grundstücksangelegenheiten sind die Antragsteller darauf zu orientieren, entsprechend den zivilrechtlichen Möglichkeiten den Grundbesitz zu verkaufen, zu verschenken oder ihn verwalten zu lassen und in diesem Fall dem Verwalter die entsprechende Vollmacht zu erteilen" (Lochen/Meyer Seitz, S. 579). Was die de jure mögliche Einsetzung eines Verwalters betrifft, so ging die Verwaltungspraxis allgemein dahin, unabdingbar die Veräußerung von Grundstücken bzw. Gebäuden zu verlangen (Fieberg/Reichenbach, a. a. O., Rdnr. 70 zu § 1).

Aus alldem ergibt sich, daß es regelmäßiger und ständiger Praxis der Behörden entsprach, Ausreisewillige zu einer Verfügung über ihr Grundeigentum zu veranlassen, da sonst die beantragte Ausreisegenehmigung nicht erteilt wurde. Deshalb kann bei rechtsgeschäftlichen Veräußerungen in zeitlichem Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausreiseerlaubnis das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG vermutet werden (vgl. auch Fieberg/Reichenbach, a. a. O., Rdnr. 70 zu § 1). Die Vermutung erstreckt sich auf die Tatsache, daß im konkreten Fall die Veräußerung von Grundstücken bzw. Gebäuden verlangt wurde und daß die durch dieses Verlangen entstandene Zwangslage auch kausal für die Verkaufsentscheidung der Ausreisewilligen war.

Im vorliegenden Verfahren ist der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Verkauf des streitgegenständlichen Gebäudes und der von den Beigeladenen beabsichtigten Ausreise unstreitig. Deshalb spricht nach der Überzeugung des Gerichts alles dafür, daß von den Beigeladenen der Verkauf ihres Gebäudes verlangt wurde und daß dieses Verlangen auch ursächlich für die Verkaufsentscheidung war. Dies wird durch Hinweise aus den Verwaltungsakten gestützt. So ergibt sich aus einer Aktennotiz des damaligen Leiters des Amtes für Vergangenheitsbewältigung beim Landkreis, daß dieser die - mittlerweile verschollene - Ausreiseakte der Beigeladenen einsehen konnte. Nach seinen Angaben enthielt die Akte eine am 27. Oktober 1989 von den Beigeladenen unterschriebene Erklärung (wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, wohl die Erklärung über Grundstücksangelegenheiten [vgl. Lochen/Meyer-Seitz, S. 582]). Ferner vermerkt er die Aussage des ehemaligen Leiters der Abt. Inneres, daß zur Regelung der Ausreiseangelegenheit der Beigeladenen die Ordnung Nr. 0175/89 herangezogen worden sei. Schließlich findet sich in den Akten eine schriftliche Bestätigung des ehemaligen Mitarbeiters der Abt. Inneres, derzufolge der Abteilungsleiter von den Beigeladenen gefordert haben soll, ihr Eigenheim zu verkaufen.

Diese Vermutung wird durch die im übrigen vorgetragenen Tatsachen nicht widerlegt. Das Fehlen der Zwangssituation ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag der Kl., der Beigeladene zu 2. habe gegenüber dem Vater des Kl. zu 2. geäußert, er sei völlig frei, ob er verkaufe oder nicht, an wen er verkaufe und zu welchem Preis. Hinsichtlich dieses von den Beigeladenen bestrittenen Vortrags bedurfte es einer Beweiserhebung nicht. Als wahr unterstellt vermag das Gericht in dieser Äußerung kein Indiz für das Fehlen der Zwangssituation zu sehen. In der Tat ist nicht ersichtlich, daß die Beigeladenen gezwungen gewesen wären, gerade an die Kl. zu veräußern. Darauf kommt es aber im Rahmen des § 1 Abs. 3 VermG auch nicht an. Es ist unerheblich, ob die Beigeladenen nur an die Kl. veräußern konnten oder ob auch andere Vertragspartner in Frage gekommen wären und welche Motive die Beigeladenen veranlaßt haben, gerade an die Kl. zu verkaufen. Daß der Verkauf an die Kl. für die Beigeladenen besonders wünschenswert war, weil die Bezahlung in westdeutscher Währung erfolgen konnte, hat deshalb an dieser Stelle außer acht zu bleiben. Erheblich ist nur, daß der grundsätzliche Verkaufsentschluß nicht vom freien, eigenverantwortlichen Willen der Beigeladenen getragen war, sondern von dem nach den Wertungsentscheidungen des Grundgesetzes zu mißbilligenden Verlangen der staatlichen Stellen. Der Umstand, daß der Beigeladene zu 2. dieses Verlangen gegenüber dem Vater des Kl. zu 2. nicht eingestanden hat, spricht nicht gegen das objektive Bestehen der Zwangssituation.

Ebenfalls nicht dagegen spricht der Umstand, daß die Beigeladenen nicht sofort nach ihrer Ausreise in die Bundesrepublik und der unmittelbar darauf erfolgten Öffnung der innerdeutschen Grenze gegen die Besitzübernahme des Hauses durch die Kl., die nach dem Vertrag für den 1. Dezember 1989 vorgesehen war, eingeschritten sind, sondern vielmehr gemäß dem ebenfalls als wahr unterstellten Vortrag der Kl. durch Rückkauf und Abholung von Möbeln im Dezember 1989 und Januar 1990 den abgeschlossenen Vertrag zunächst bestätigt haben. Dieses Verhalten der Beigeladenen könnte so verstanden werden, daß sie mit dem Vertrag zu diesem Zeitpunkt einverstanden waren. Nach der entgegengesetzten Überzeugung des Gerichts jedoch ist in diesem Verhalten wenige Wochen nach der Ausreise die fortwirkende Einschüchterung durch die staatlichen Stellen der ja noch existierenden DDR zu sehen. Bereits Ende Januar 1990 haben sich die Beigeladenen dann gegen den Vertrag gewandt und die Rückgabe des Hauses gefordert.

Die Rückgabe ist nicht nach § 4 oder § 5 VermG ausgeschlossen. § 5 und § 4 Abs. 1 VermG liegen offenkundig nicht vor.

§ 4 Abs. 2 Satz 1 VermG bestimmt, daß die Rückübertragung dann ausgeschlossen ist, wenn - unter anderem - natürliche Personen in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben, wobei in § 4 Abs. 3 lit. a) bis c) VermG Beispiele genannt sind, in denen ein Rechtserwerb in der Regel als unredlich anzusehen ist. Der Ausschlußgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG gilt aber gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG dann nicht, wenn das dem Erwerb zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 geschlossen worden ist und nach § 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2162) - AnmVO - nicht hätte genehmigt werden dürfen. Dies ist hier der Fall.

Der notarielle Grundstücksüberlassungsvertrag wurde am 2. November 1989 geschlossen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist auf diesen Zeitpunkt - den Abschluß des schuldrechtlichen Verfügungsvertrages - abzustellen. Damit kann dahingestellt bleiben, wie und zu welchem Zeitpunkt die Kontaktaufnahme zwischen Kl. und Beigeladenen stattgefunden hat. Da - wie oben erwähnt - das VermG in der Fassung vor Inkrafttreten des 2. VermRÄndG anzuwenden ist, kommt es auch nicht darauf an, ob der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 aktenkundig angebahnt worden ist. Der Grundstücksüberlassungsvertrag wäre auch nicht genehmigungsfähig im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 AnmVO gewesen. Hinsichtlich des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG mit seiner Verweisung auf § 6 AnmVO gelten folgende Grundsätze:

Die Regelung geht auf Nr. 13 d der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 (Anlage III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990, BGBl. II S. 1237) zurück. Danach sollten für Veräußerungen von Grundstücken und Gebäuden, an denen frühere Eigentumsrechte ungeklärt sind, besondere Regelungen gelten, wenn diese Veräußerungen zwischen dem 18. Oktober 1989 und dem Ende der Anmeldefrist stattgefunden haben. Grundsätzlich sollten denn Veräußerungen ohne das Einvernehmen des Rückübertragungsberechtigten nicht möglich sein. In diesem Sinn stellt die Regelung des § 4 Abs. 2 und 3 VermG einen Ausgleich der Interessen des Rückübertragungsberechtigten und des jetzigen privaten Eigentümers unter besonderer Berücksichtigung des genannten Zeitraums dar. Dabei hat der Gesetzgeber folgende Wertungsentscheidung getroffen: Grundsätzlich soll bei redlichem Erwerb die Rückübertragung ausgeschlossen sein; dem Interesse des jetzigen - redlichen - Eigentümers wird der Vorzug eingeräumt. Eine Ausnahme ist aber in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG - die den genannten Zeitraum betreffen - vorgesehen, in denen das Interesse des Rückübertragungsberechtigten im Vordergrund steht, da es hier auf die Redlichkeit des Erwerbers nicht an kommt, sondern die Voraussetzungen des § 6 AnmVO entscheidend sind. Da der Gesetzgeber für den genannten Zeitraum Veräußerungen grundsätzlich verhindern wollte, hielt er Personen, die in dieser Zeit er-worben hatten, nicht für schutzwürdig, auch wenn sie redlich waren. Die-se fehlende Schutzwürdigkeit beruht auf der Überlegung, daß der Prozeß der politischen Veränderungen in der DDR zu diesem Zeitpunkt ein Sta-dium erreicht hatte, das den bevorstehenden grundlegenden Wandel der sozialistischen Eigentums- und Rechtsordnung erkennen ließ (so ausdrücklich die Amtl. Erläuterungen, zit. nach Koerner, a. a. O., S. 177). Es mußte zu diesem Zeitpunkt damit gerechnet werden, daß mit der beginnenden Rückkehr zu rechtsstaatlichen Verhältnissen auch eine Korrektur der durch das SED-Regime geschaffenen Eigentumsverhältnisse erfolgen würde (vgl. Fieberg/Reichenbach, a. a. O., Rdnr. 65 zu § 4).

Diese gesetzgeberische Intention wird durch die Verweisung auf § 6 Abs. 1 und 2 AnmVO verwirklicht. Diese Verweisung führt zu einer Anwendung der Vorschrift in einer hypothetischen Betrachtung der einzelnen Voraussetzungen (Fieberg/Reichenbach, a. a. O., Rdnr. 66 zu § 4). § 6 Abs. 2 AnmVO erfaßt dabei als ungeklärt alle in § 1 Abs. 1 bis 7 VermG geregelten Fälle. Soweit § 6 Abs. 2 Satz 2 AnmVO vom Wortlaut her enger gefaßt ist, beruht dies auf einem Redaktionsversehen (Fieberg/Reichenbach, a. a. O., Rdnr. 67 zu § 4). Außerdem werden über den unmittelbaren Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 AnmVO hinausgehend nicht nur Fälle berücksichtigt, in denen nach einem in der Vergangenheit liegenden Entzugsvorgang der jetzige Verfügungsberechtigte an einen Dritten weiterveräußert, sondern auch Fälle, in denen sich in der Veräußerung der Eigentumsverlust für den Berechtigten - erstmalig - ereignet. Dies zeigt sich an § 6 Abs. 1 AnmVO, der Entzugsfälle nach § 1 Abs. 1 lit. c VermG regelt. Und ebenfalls nach § 6 AnmVO zu beurteilen sind Fälle, in denen im Rahmen eines Entzugsvorganges nach § 1 VermG der Berechtigte selbst veräußert. (§ 4 Abs. 2 VermG stellt richtigerweise auch auf die Person des Erwerbers ab, nicht auf die des Veräußerers.) Allerdings wird der Berechtigte, wenn er selbst veräußert, regelmäßig mit der Veräußerung einverstanden sein. Diese Fälle scheidet § 6 Abs. 2 Satz 3 AnmVO konsequenterweise wieder aus. Übrig bleiben die Fälle, in denen der Berechtigte zwar selbst veräußert, aber damit nicht einverstanden ist, weil die Veräußerung unter Zwang geschieht - eben die Fälle des § 1 Abs. 3 VermG.

Für das vorliegende Verfahren ergibt sich nach Maßgabe dieser Grundsätze folgendes: Eine Genehmigungsfähigkeit nach § 6 Abs. 1 AnmVO scheidet aus, da diese Vorschrift nicht einschlägig ist. Nach § 6 Abs. 2 AnmVO fehlt die Genehmigungsfähigkeit, da die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vorliegen. Betroffen ist nämlich ein Gebäude, an dem gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AnmVO frühere Eigentumsrechte ungeklärt sind, da in der Veräußerung ein Entzugsfall nach § 1 Abs. 3 VermG liegt und die Beigeladenen als Berechtigte Rückübertragungsansprüche angemeldet haben (§ 6 Abs. 2 Satz 2 AnmVO). Eine Genehmigungsfähigkeit ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 2 Satz 3 AnmVO. Die Anmeldung erfolgte am 26. August 1990 und damit innerhalb der Frist des § 6 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz AnmVO. Die Beigeladenen haben auch nicht ihr Einverständnis gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz AnmVO erklärt. In dem notariell beurkundeten Grundstücksüberlassungsvertrag kann ein Einverständnis nicht gesehen werden, da der Vertrag in der oben erörterten Zwangslage abgeschlossen wurde und gerade nicht dem freien Willensentschluß der Beigeladenen entsprach. Eine zu Protokoll der Genehmigungsbehörde erklärte Einverständniserklärung ist nicht ersichtlich.

Da auch im übrigen der angegriffene Bescheid nicht zu beanstanden ist, ist die Klage abzuweisen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Mit diesem Urteil hat das VG Weimar bei einer im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausreiseerlaubnis erfolgten Veräußerung des Gebäudeeigentums das Vorliegen einer Maßnahme i. S. d. § 1 III VermG bejaht und die Rückübertragung des Eigentums an einem Einfamilienhaus an die damaligen Ausreisenden gerichtlich bestätigt. Diese hatten zuvor das Einfamilienhaus auf einem volkseigenen Grundstück, an dem ihnen ein Nutzungsrecht verliehen war, errichtet.

1. Das Urteil verkennt m. E. den Inhalt und die rechtliche Ausgestaltung eines Nutzungsrechts an einem volkseigenen Grundstück und behandelt dieses - zu Unrecht - wie Volleigentum. Zwischen beiden bestehen jedoch erhebliche Unterschiede:

Während das Eigentum an einem Grundstück auch während der Existenz der DDR - abgesehen von Enteignungen gegen Entschädigung - nicht unfreiwillig verloren gehen konnte, war dies bei einem Nutzungsrecht durchaus der Fall. Dies ergibt sich aus den §§ 2, 5, 6 des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken v. 14.12.1970 i. d. F. des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke v. 19.12.1973. Danach war das Nutzungsrecht an volkseigenen Grundstücken - ähnlich wie bei Bodenreformgrundstücken hinsichtlich der persönlichen Bewirtschaftung - gebunden an den bestimmungsgemäßen Gebrauch, welcher i. d. R. in der persönlichen Nutzung des Eigenheims zu eigenen Wohnzwecken bestand. Lag diese Voraussetzung nicht mehr vor, war das Nutzungsrecht gem. § 6 I zu entziehen und eine Entschädigung, deren Höhe nach den damals geltenden Richtlinien dem zu erzielenden Kaufpreis entsprechen sollte, für den Verlust des Gebäudes zu zahlen.

Auch eine Vererbbarkeit des Nutzungsrechts war nur unter der Bedingung möglich, daß der Erbe u. a. das auf dem Grundstück errichtete Eigenheim zu seinen persönlichen Wohnzwecken nutzen konnte (§ 5 II). War dies nicht der Fall, wurde es gem. § 6 II gar nicht erst dem Erben verliehen und dieser für den Verlust des Gebäudes entschädigt.

Der Machtmißbrauch i. S. d. § 1 III VermG bei den sog. Ausreisefällen lag gerade darin, daß die zuständige Behörde entgegen der objektiven Rechtslage den Ausreisewilligen zwang, sein Eigentum an der Grundstücksfläche aufzugeben. Anders ist die Rechtslage bei einem verliehenen Nutzungsrecht in Verbindung mit Gebäudeeigentum. Hier hätte das VG zu dem Ergebnis kommen müssen, daß jeder Wohnortwechsel der Nutzungsberechtigten, sei es im Zusammenhang mit einer Ausreise oder nicht, nach den Bestimmungen der DDR den Verlust des Nutzungsrechts gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe des zu erzielenden Kaufpreises zur Folge gehabt hätte. Es erscheint fraglich, ob unter diesem Blickwinkel das Urteil einer rechtlichen Überprüfung durch das BVerwG standgehalten hätte.

2. Die unter den Leitsätzen stehende Mitteilung, das Urteil sei rechtskräftig, die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BVerwG zurückgewiesen, vermittelt den Eindruck, das BVerwG habe das Urteil inhaltlich bestätigt, bzw. gehe damit konform. Dieser Eindruck ist falsch, da das BVerwG die Beschwerde lediglich aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Ich meine, daß dies auch deutlich in der Mitteilung von Urteilen zum Ausdruck gebracht werden sollte, um Mißverständnisse zu vermeiden.

(Vgl. VG Berlin, ZOV 1995, 66)