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Machtmissbrauch

BVerwGBVerwG 8 B 24.0907.09.2009ZOV 2009, 317

VermG § 1 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Machtmissbrauch; vorgeschobener Enteignungszweck; unlautere Machenschaft

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG liegt bei einer machtmissbräuchlichen Enteignung unter Vorschieben eines tatsächlich nicht bestehenden Enteignungszwecks vor.

(Leitsatz der Entscheidung entnommen)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Beschwerde, die den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht und Verfahrensrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erhebt, bleibt ohne Erfolg.

2 1. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Die angegriffene Entscheidung weicht nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 1995 - BVerwG 7 C 39.94 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 53 = ZOV 1995, 477) ab. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht keinen diesem Urteil widersprechenden Rechtssatz dahin gehend aufgestellt, dass der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG schon bei einfacher Rechtswidrigkeit des Enteignungsaktes erfüllt sei. Ebenso wenig hat es angenommen, eine unlautere Machenschaft liege bereits vor, wenn die Initiative zur Baulandenteignung vom Bauwilligen ausgegangen oder der Enteignungszweck "aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr durchführbar gewesen und die Enteignung zu dem Zweck erfolgt sei, das Grundstück in Volkseigentum zu überführen, um es sodann dem Bauwilligen mittels eines dinglichen Nutzungsrechts zum Bau eines Eigenheimes zur Verfügung zu stellen". Vielmehr geht das Verwaltungsgericht im Einklang mit der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass nicht schon die einfache Rechtswidrigkeit unterhalb der Willkürschwelle unter den Tatbestand der unlauteren Machenschaften fällt, sondern nur qualifiziertes Einzelfallunrecht in Gestalt eines manipulativen, sittlich vorwerfbaren gezielten Zugriffs auf bestimmte Vermögenswerte unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR. Einen solchen Zugriff bejaht das angegriffene Urteil, der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend, für den Fall einer machtmissbräuchlichen Enteignung unter Vorschieben eines tatsächlich nicht bestehenden Enteignungszwecks (vgl. die Urteile vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 41.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 28 = ZOV 1994, 496 und vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 25.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 113 = ZOV 1997, 355). Auch zur Konkretisierung dieses Missbrauchstatbestandes stellt es weder auf die Initiative zur Enteignung noch auf das Hinfälligwerden des ursprünglichen Zwecks der Enteignung ab. Wiederum mit der zitierten Rechtsprechung übereinstimmend, hält es vielmehr für maßgebend, dass ein von der Rechtsordnung und -praxis der DDR gedeckter Enteignungszweck nur vorgeschoben wurde, um den tatsächlichen, die Enteignung nach damaliger Rechtslage nicht rechtfertigenden Zweck zu verschleiern. Die Anwendung dieser Tatbestandskonkretisierung auf den festgestellten Sachverhalt kann nicht Gegenstand der Divergenzrüge sein. Gleiches gilt für die Tatsachenfeststellungen, die der Rechtsanwendung zugrunde liegen.

3 Das weitere von der Beschwerde als Divergenzentscheidung angeführte Urteil vom 28. Juli 1994 (a.a.O.) betrifft keine Enteignung nach dem Baulandgesetz, sondern eine Enteignung nach dem Aufbaugesetz. Im Übrigen konkretisiert es ebenso wie das Urteil vom 26. Juni 1997 (a.a.O.) den Machtmissbrauch durch Vortäuschen eines legalen Enteignungszwecks in Rechtssätzen, von denen auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist. Hinsichtlich der übrigen von der Beschwerde zitierten Urteile vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 12.94 - (BVerwGE 99, 82 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 49 = ZOV 1995, 382), vom 3. September 1998 - BVerwG 7 C 26.97 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 160 = ZOV 1998, 448) und vom 2. Februar 2000 - BVerwG 8 C 29.98 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 10 = ZOV 2000, 263) ist ebenfalls keine Divergenz dargelegt. Insoweit arbeitet die Beschwerdebegründung keine divergierenden Rechtssätze heraus, sondern beschränkt sich auf Angriffe gegen die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung und Subsumtion. Dabei wendet sie sich insbesondere gegen die Feststellung, der angegebene Enteignungszweck der Instandsetzung des Kleinwohnhauses habe tatsächlich nicht bestanden, sondern sei nur vorgeschoben worden, um das Vorhaben des Abrisses zwecks anschließenden Neubaus eines Eigenheims zu verschleiern.

4 2. Gegen diese und die übrigen Tatsachenfeststellungen hat die Beschwerde keine durchgreifenden Verfahrensrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erhoben. Entgegen ihrem Vorbringen verletzt das angegriffene Urteil weder die Begründungspflicht noch den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO. (wird ausgeführt)