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Machtmißbräuchliche Enteignung

VG BerlinVG 29 A 160.0330.11.2006ZOV 2007, 199

VermG §§ 1 Abs. 3, 4 Abs. 3 lit. a und c

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Machtmißbräuchliche Enteignung; AufbauVO; redlicher Erwerb; Erwerbs-vor-teil

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Machtmißbräuchliche Enteignung eines Grundstücks für "wassersportliche" Nutzung" zugunsten des MFS nach der AufbauVO; redlicher Erwerb durch Grundstückstausch.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren die Rückübertragung des in Berlin belegenen Wassergrundstücks L.straße 47 mit 361 m2. Dieses Grundstück stand 1945 im Eigentum der Rechtsvorgänger der Kl. Auf Antrag des Ministeriums für Staatssicherheit vom 29. Juni 1963 nahm der Rat des Stadtbezirks K. mit lnanspruchnahmebescheid vom 26. Juli 1963 das Grundstück rückwirkend zum 1. April 1963 gemäß § 9 der Verordnung über den Aufbau Berlins - Aufbauverordnung - vom 18. Dezember 1950 (VOBI. für Groß-Berlin, Teil I, 1950, S. 579) i.V.m. § 9 Entschädigungsgesetz vom 23. April 1960 (GBI. I S. 257) in Anspruch und überführte es in Volkseigentum. Als Grund der Inanspruchnahme wurde ,,wassersportliche Nutzung" angegeben. Die Grundbuchumschreibung erfolgte am 28. August 1963; Rechtsträger wurde das MfS.

Auf gleiche Weise wurden die westlich des Streitgrundstücks liegenden Wassergrundstücke L.straße 45 und 46 enteignet. Auf diesen Grundstücken und dem Grundstück der Kl. beabsichtigte das MfS die Errichtung einer Anlage zu Erholungszwecken. Der Rechtsvorgänger der Beigeladenen, Prof. Dr. H., war Eigentümer des östlich an das Grundstück der Kl. angrenzenden Grundstücks L.straße 47, welches seit 1936 bebaut war und eine Größe von 1.768 m2 aufweist. Das Grundstück nutzte Prof. Dr. H. zu privaten und Forschungszwecken. Die Beigeladene, die seine Haushälterin war, wurde gemäß dem Erbschein des Staatlichen Notariats vom 7. Juni 1968 seine Erbin. Gleichfalls im Eigentum des Prof. Dr. H. stand ein zwischen dem Grundstück der Kl. (L.straße 47) und der L.straße 46 liegendes Flurstück mit 543 m2 (Flurstücke 1287/7 und 1288/07).

Auch dieses Grundstück sollte durch den MfS in Anspruch genommen werden. Dies konnte Prof. Dr. H. unter Hinweis auf seine erheblichen Verdienste für die Wirtschaft und Technologie der DDR verhindern (vgl. insoweit die entsprechenden Schreiben des Prof. Dr. H. der beigezogenen Akte der Bundesbeauftragten für die Staatssicherheitsunterlagen).

Nach entsprechender Korrespondenz zwischen Prof. Dr. H. und dem MfS wurde das 543 m2 große Flurstück ohne Hausnummer des Prof. Dr. H. (Flurstücke 1287/7 und 1288/07) zwecks Tausch mit dem 361 m2 großen ehemaligen Grundstück der Kl. L.straße 47 in die Grundstücke L.straße 47 a mit 363 m2 (Flurstück 7/11) und L.straße 47 b mit 180 m2 (Flurstück 7/10) geteilt. Mit notariellem Tauschvertrag vom 15. Juni 1966 tauschten die Regierung der DDR, vertreten durch das MfS, und Prof. Dr. Erich H. die Flurstücke L.straße 47 a (7/11) und 47 (547/7 und 548/07).

Mit Schreiben vom 14. September 1990 meldete der Kl. zu 2) namens und mit Vollmacht der Kl. zu 1) und der E. S. den Anspruch auf Rückübertragung an. Mit Bescheid vom 24. Januar 2003 stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Berechtigung der Kl. am Streitgrundstück fest und lehnte die Rückübertragung im übrigen ab.

Zur Begründung führte es aus, daß der Enteignungszweck "wassersportliche Nutzung" offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt und daher eine unlautere Machenschaft vorliege. Der Rechtsvorgänger der Beigeladenen habe jedoch das Grundstück redlich erworben. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Kl. wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2003 zurück.

Mit der Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter, zu deren Begründung sie vortragen, die Vorgänge hätten deutlich gemacht, daß Prof. Dr. H. beim Ministerium für Staatssicherheit und bei den sonstigen Behörden eine Vorrechtsstellung gehabt habe, die anderen Bürgern der DDR nicht zugestanden habe.

Durch den Tausch habe er einen unlauteren Vorteil erhalten, indem das Grundstück nunmehr zusammengefaßt worden sei. Das Grundstück der Kl.

seite hätte nach der Enteignung nicht mehr an den Rechtsvorgänger der Beigeladenen veräußert werden dürfen. Diese Lösung habe dem geltenden Recht der DDR widersprochen.

Nachdem die Kl. zu 1) in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, hat der Kl. zu 2) beantragt, den Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 24. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes vom 15. August 2003 aufzuheben und den Kl. die Eigentumsrechte an dem Grundstück L.straße 47 in Berlin-H. (Grundbuch von K., Band 8, Blatt 199, Flur 1, Flurstücke 547/7 und 54810.7) mit 361 m2 zurückzuübertragen.

Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene schließt sich dem Vorbringen des Bekl. an.

Während des Verfahrens hat der Bekl. eine weitere Anfrage an die Bundesbeauftragte für die Staatssicherheitsunterlagen gestellt, die diese mit Schreiben vom 10. Juli 2006 beantwortet hat. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Bundesbeauftragten und das diesem Schreiben beigefügte Anlagenkonvolut Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Bekl. Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Mit Beschluß vom 23. Juni 2005 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Soweit die Kl. zu 1) die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen. Im übrigen, worüber gemäß § 6 VwGO der Vorsitzende als Einzelrichter zu entscheiden hatte, ist sie unbegründet.

Die Kl. sind, wie das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in den insoweit von den Kl. nicht angefochtenen Bescheiden ausgeführt hat, Berechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 VermG. Da der Bekl. und die Beigeladene insoweit im Klageverfahren keine rechtlichen Einwände erhoben haben, hatte der Einzelrichter allein zu prüfen, ob der Anspruch der Kl. auf Rückübertragung des Eigentums an ihrem früheren Grundstück gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG durch einen redlichen Erwerb des Rechtsvorgängers der Beigeladenen ausgeschlossen ist.

Der redliche Erwerb scheitert nicht an § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG. Danach ist ein Rechtserwerb in der Regel als unredlich anzusehen, wenn er nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wußte oder hätte wissen müssen. Weiterhin muß nach der Rechtsprechung dem Rechtsverstoß die Absicht zugrunde liegen, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 30. November 2000 - 7 C 94.99 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 Nr. 8).

Ein Verstoß gegen Vorschriften des DDR-Rechts, den der Rechtsvorgänger der Beigeladenen hätte erkennen müssen, ist nicht ersichtlich. Nach der Anordnung über den Tausch volkseigener Grundstücke gegen nicht volkeigene Grundstücke vom 1. September 1956 (GBI. DDR I, 706) war der Tausch von volkseigenen Grundstücken zulässig, wenn der Tausch für den Rechtsträger des volkseigenen Grundstücks wirtschaftlich notwendig ist (§ 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Anordnung). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. November 2000 a.a.O. entschiedenen Fall war hier das MfS Rechtsträger des eingetauschten Grundstücks. Das MfS bzw. der Rechtsvorgänger der Beigeladenen konnten den Tausch des nunmehr im Volkseigentum befindlichen ehemaligen Grundstücks der Kl. gegen das Grundstück des Rechtsvorgängers der Beigeladenen auch für wirtschaftlich notwendig halten, denn es liegt auf der Hand, daß für das MfS ein zusammenhängendes Grundstück zwecks einheitlicher Bebauung "zur wassersportlichen Nutzung" wirtschaftlich vorteilhafter war, da es eine bessere Ausnutzung der volkseigenen Grundstücke erlaubte. Entgegen der Auffassung des Kl. zu 2) sind Vorschriften oder eine Verwaltungspraxis, die den Tausch von volkseigenen Grundstücken verbieten, nicht ersichtlich. Die §§ 19 und 20 ZGB, aus denen sich das Verbot ergibt, volkseigene Grundstücke in Privateigentum zu veräußern, galten zum damaligen Zeitpunkt noch nicht; das ZGB ist erst zum 1. Januar 1976 in Kraft getreten. Auch aus der damals gültigen Verfassung der DDR vom 7. Oktober 1949 ergab sich ein Verbot der Veräußerung von Volkseigentum nicht. Die maßgeblichen Art. 19 bis 26 enthalten neben einer Gewährleistung des Eigentums in Art. 22 Abs. 1 Satz 1 eine Reihe von inhaltsbeschränkenden Vorschriften. Eine Artikel 10 der Verfassung vorn 6. April 1968 entsprechende Normierung von sozialistischem Eigentum und eine damit korrespondierende Pflicht, das sozialistische Eigentum zu schützen und zu mehren (Art. 10 Abs. 2 der Verfassung vom 6. April 1968), kannte die im Zeitpunkt des Tauschvertrages gültige Verfassung von 1949 nicht. Vielmehr war, wie der Vertreter der Bekl. in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, das Eigentum von DDR-Bürgern in aller Regel vor ungesetzlichen Zugriffen geschützt (vgl. auch Art. 23 der Verfassung von 1949). Dies galt auch dann, wenn - wie hier - ein Bürger der DDR vor Gründung der DDR größeren Grundbesitz sein eigen nannte. Auch in diesen Fällen wurde in aller Regel nicht ohne gesetzliche Grundlage und gegen entsprechende Entschädigung enteignet. Insofern ist der im Schreiben des Rates des Stadtbezirks K. vom 27. Oktober 1965 an das MfS enthaltene Vorschlag, das Grundstück des Rechtsvorgängers der Beigeladenen anzukaufen, weil sein bisher genutztes Wohnobjekt mit einer Gesamtgröße von 1.768 m2 "seinen persönlichen Bedürfnissen vollauf genügen müßte", zwar aus sozialistischer Sicht verständlich, aber kann vor dem Hintergrund der geschilderten rechtlichen Regelungen kein Tauschverbot nur deshalb im vorliegenden Fall begründen, weil der private Eigentümer bereits über ein relativ großes Grundstück verfügte. Denn - wie ausgeführt - war der überkommene Grundbesitz des Rechtsvorgängers der Beigeladenen durch die Vorschriften der DDR im Prinzip geschützt, und ein Zugriff außerhalb gesetzlicher Enteignungsgrundlagen war nur mit seinem Einverständnis bzw. hier im Wege des Tauschs möglich.

Allerdings trifft es zu, daß die Enteignung des klägerischen Grundstücks selbst gegen Rechtsvorschriften der DDR verstieß; insbesondere war, was unter den Beteiligten unstreitig ist, die Enteignung von den Vorschriften des Aufbaugesetzes nicht gedeckt. Dieser Rechtsverstoß hatte aber keinen manipulativen Charakter, denn er zielte nicht darauf, dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen das Eigentum an dem Grundstück der Kl. zu verschaffen, sondern dem MfS sollte das Eigentum an dem Grundstück der Kl. verschafft werden. Aus den von der Bundesbeauftragten für die Staatssicherheitsunter-lagen übersandten Dokumenten ergibt sich eindeutig, daß das MfS zunächst vorhatte, sowohl das Grundstück der Kl. als auch des Rechtsvorgängers der Beigeladenen zu enteignen. Der Rechtsvorgänger der Beigeladenen konnte dann im Hinblick auf sein auch internationales Renommee als Physiker und Lehrender der Humboldt-Universität den Zugriff auf sein durch das Grundstück der Kl. von seinem eigentlichen Wohngrundstück L.straße 48 getrenntes Flurstück ohne Hausnummer verhindern. Dies führt aber nicht dazu, daß der Rechtsverstoß bezogen auf das Grundstück der Kl. nun darauf abzielte, dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen (vgl. BVerwGE 97, 286 [290]). Der einzige Vorhalt, den man dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen bei verständiger Würdigung machen kann, besteht darin, daß er nach vollzogenem rechtswidrigen Zugriff auf das Grundstück der Kl. und verhindertem Zugriff auf das eigene Grundstück sein Flurstück dem MfS zum Tausch anbot. Darin liegt aber kein manipulatives Verhalten. Das Verhalten des Rechtsvorgängers der Beigeladenen war vielmehr geboten, denn wenn er sich dem Tausch verweigert hätte, wäre möglicherweise doch eine Enteignung auch seines weiteren Flurstücks, welches nunmehr das vormalige Flurstück der Kl., das nunmehr in Rechtsträgerschaft des MfS stand und die übrigen in Rechtsträgerschaft des MfS stehenden Grundstücke trennte, zu verhindern. Die Unredlichkeit kann auch nicht damit begründet werden, daß dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen die unrechtmäßige Enteignung der Rechtsvorgänger der Kl. infolge des anschließend durchgeführten Grundstückstausches letztlich zugute gekommen ist. Der Rechtsvorgänger der Beigeladenen hat in keiner Weise die Voraussetzungen der Enteignung der Rechtsvorgänger der Kl. mitgeschaffen (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BVerwG, Urteil vom 22. November 2001 - 7 C 8.01 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 15 [52]). Die unrechtmäßige, aus eigennützigen Motiven erfolgte Enteignung durch den MfS ist dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen in keiner Weise zurechenbar. In der vermögensrechtlichen Rechtsprechung bezüglich der Ausreisefälle ist anerkannt, daß ein "Zunutzemachen" im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. c VermG nicht vorliegt, wenn der Erwerber die Zwangssituation des zur Ermöglichung der Ausreise veräußernden Alteigentümers kannte (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 7 C 4.93 - BVerwGE 95, S. 113). Das Merkmal des Zunutzemachens des § 4 Abs. 3 Buchst. c setzt nämlich voraus, daß der Erwerber einen besonderen Vorteil aus der Situation gezogen hat, der über die bloße Nutzung der Kaufgelegenheit hinausgeht. Für einen derartigen über die bloße Nutzung der Gelegenheit zum Tausch hinausgehenden Vorteil des Rechtsvorgängers der Beigeladenen gibt es hier keine Anhaltspunkte. Dann fehlt es aber an einer sittlich anstößigen Manipulation, auf der der Erwerbsvorgang beruht (BVerwG, Beschluß vom

n hat, der über die bloße Nutzung der Kaufgelegenheit hinausgeht. Für einen derartigen über die bloße Nutzung der Gelegenheit zum Tausch hinausgehenden Vorteil des Rechtsvorgängers der Beigeladenen gibt es hier keine Anhaltspunkte. Dann fehlt es aber an einer sittlich anstößigen Manipulation, auf der der Erwerbsvorgang beruht (BVerwG, Beschluß vom 29. November 2000 - 7 B 108.00 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 Nr. 7 [28]).

Eine sittlich anstößige Manipulation rührt auch nicht aus einer persönlichen Machtstellung des Rechtsvorgängers der Beigeladenen her (vgl. § 4 Abs. 3 Buchst. b VermG). Wie ausgeführt, hat der Rechtsvorgänger der Beigeladenen aufgrund seiner innerhalb der DDR und auch international gegebenen Reputation als Physiker und Lehrender der Humboldt-Universität es geschafft, die Enteignung seines eigenen Grundstücks zu verhindern. Darüber hinaus ist aber die Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung nicht erkennbar. Wie gleichfalls schon ausgeführt, lag der nunmehr anstehende Tausch der jeweils durch ein Grundstück des Tauschpartners vom eigenen Grundstück abgetrennten Grundstücke im Interesse beider Grundstücksnachbarn, des MfS und des Rechtsvorgängers der Beigeladenen. Soweit es der Rechtsvorgänger der Beigeladenen aufgrund seiner Reputation und seines persönlichen Renommees innerhalb der DDR geschafft hat, den ungesetzlichen Zugriff auf sein Eigentum durch das MfS zu verhindern, kann dies unter keinem Gesichtspunkt ein vorwerfbares Verhalten darstellen.