LPG-Zwischenbetrieb
BGB § 242; Treuhandgesetz § 1, § 24; 3. DVO Treuhandgesetz § 3; DDR-Eigentumsübertragungsgesetz § 1, § 3
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LPG-Zwischenbetrieb; Grundstückserwerb als Volkseigentum; Grundbuchberichtigungsanspruch; Verfügungsbefugnis der Treuhandanstalt; Ausgleichsanspruch auf Erstattung des aufgewendeten Kaufpreises
Leitsätze
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1. Hat eine von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und Volkseigenen Gütern gegründete Zwischenbetriebliche Einrichtung ein Grundstück aufgrund eines Kaufvertrags zugunsten des Eigentums des Volkes erworben, so stehen der Zwischenbetrieblichen Einrichtung keine Ansprüche auf Berichtigung des Grundbuches, auf Übertragung des Grundstückseigentums oder auf Herausgabe des Verkaufserlöses gegen die Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben zu.
2. Die Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist befugt, über das Grundstück zu verfügen, die Verwertung vorzunehmen und sich den Verwertungserlös anzueignen.
3. Hat die Zwischenbetriebliche Einrichtung den Kaufpreis für das Grundstück aus selbsterwirtschafteten Mitteln aufgebracht, so kommt ein auf § 242 BGB gestützter Ausgleichsanspruch eigener Art - etwa auf Erstattung des aufgewendeten Kaufpreises - in Betracht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten um das Eigentum an dem Grundstück B.Straße 1 in D. Die Kl. ist aufgrund Umwandlungsbeschlusses vom 21. Februar 1991 Rechtsnachfolgerin der Zwischenbetrieblichen Einrichtung Agrochemisches Zentrum Z. Die ZBE ACZ war am 25 April 1974 von mehreren landwirtschaftlichen Trägerbetrieben gegründet worden. Am 4. Dezember 1985 schloß die ZBE ACZ, vertreten durch ihren Leiter, mit der Voreigentümerin G. H. vor dem staatlichen Notariat Z. einen Kaufvertrag über das Grundstück, worin als Kaufpreis der Einheitswert von 54.100,- M vereinbart wurde. In dem Kaufvertrag heißt es unter anderem:
"1. Die Erschienene zu 1) verkauft das vorbezeichnete Grundstück - alle Flurstücke - an das Eigentum des Volkes, auf das es allein übergehen soll. Es wird beantragt, diese Rechtsänderung in das Grundbuch einzutragen.
In das Grundbuch wurde das "Eigentum des Volkes" und als Rechtsträger die ZBE ACZ eingetragen. Das Grundstück wurde von der ZBE ACZ in Besitz genommen und in ihren Unterlagen als eigener Vermögensgegenstand geführt, so auch in der DM-Eröffnungsbilanz und in der Umwandlungsschlußbilanz.
Mit Anwaltsschreiben vom 4. März 1992 forderte die Kl. die Bekl. zur Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuches und Eintragung der Kl. als Eigentümerin auf, was die Bekl. mit Schreiben vom 6. April 1992 ablehnte. Durch sein am 29. Juli 1994 verkündetes Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht Potsdam die Klage abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches steht der Kl. nicht zu.
Die Anspruchsgrundlage folgt aus § 894 BGB i. V. m. Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB. Seit dem 3. Oktober 1990 finden nicht mehr § 13 GDokO, § 17 GVO, sondern allein noch § 894 BGB Anwendung (Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB; s. Palandt/Bassenge, BGB, 54. Aufl. 1995, Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 3.). - Ob die ZBE ACZ das Eigentum am streitigen Grundstück erlangt hat, beurteilt sich für den Zeitraum vor dem 3. Oktober 1990 nach dem damals geltenden Recht der ehemaligen DDR (s. etwa Palandt/Bassenge, aaO., Rdn. 2).
Indessen steht das Grundbuch, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, mit der wirklichen Rechtslage im Einklang.
Ein rechtsgeschäftlicher Erwerb des Eigentums durch die ZBE ACZ als Rechtsvorgängerin der Kl. scheidet ebenso aus wie ein gesetzlicher Eigentumserwerb.
Aufgrund des Vertrages vom 4. Dezember 1985/14. Januar 1986 hat die ZBE ACZ kein Eigentum an dem Grundstück erworben. Hierfür fehlt es schon an der gemäß § 297 Abs. 2 ZGB erforderlichen Eintragung der ZBE ACZ als Eigentümerin in das Grundbuch. Aus dem Vertrag ergibt sich darüber hinaus auch kein Anhaltspunkt dafür, daß das Grundstückseigentum an die ZBE ACZ übertragen werden sollte.
Aus dem Vertrag vom 4. Dezember 1985 ergibt sich eindeutig, daß die Vertragsparteien sich darüber einig waren, daß das Grundstück in das Eigentum des Volkes übergehen sollte. - Dies stand auch im Einklang mit der damaligen Rechtslage und Rechtspraxis in der ehemaligen DDR. Die Genossenschaften und die von ihnen gebildeten Betriebe und Einrichtungen hatten das sozialistische Eigentum zu schützen und zu mehren, ebenso, wie sich das Staats- und Rechtssystem insgesamt die Mehrung des sozialistischen Eigentums zur Aufgabe gemacht hatte; dabei ging es in erster Linie um die Schaffung, Erhaltung und Mehrung von Volkseigentum (s. Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und 2 VerfDDR vom 6. April 1968 i. d. F. vom 7. Oktober 1974; § 10 Abs. 1, §§ 17, 18 Abs. 1 und 2, §§ 20, 22 Abs. 1 ZGB; s. etwa auch Rohde u. a., Bodenrecht, 1976, S. 249 ff., und Bodenrecht, 1989, S. 78; Heuer, Grundzüge des Bodenrechts in der DDR, 1991, S. 1 ff.). Dieser Gedanke fand hier im Statut der ZBE ACZ seinen Niederschlag. Zwar konnten die Genossenschaften auch genossenschaftliches Eigentum an Grund und Boden erwerben (s. § 18 Abs. 3 Satz 2, § 19 Abs. 2 ZGB und Nummern 47 und 56 des Statuts der ZBE ACZ). Dies war wegen des Vorrangs zugunsten des Volkseigentums allerdings in der Praxis auf wenige Ausnahmefälle beschränkt (s. etwa Rohde u.a., Bodenrecht, 1976, S. 325, und Bodenrecht, 1989, S. 104, für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften; s. auch § 18 Abs. 1 und 2 LPG-Gesetz). Die ZBE ACZ konnte gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c) und Abs. 2 der Rechtsträgeranordnung vom 7. Juli 1969 i. d. F. vom 11. Oktober 1974 als eine von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und Volkseigenen Gütern gebildete Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit Rechtsträger eines Grundstückes im Eigentum des Volkes sein. Die Befugnisse eines Rechtsträgers kamen denen des Eigentümers nahe, ohne jedoch mit dem Eigentumsrecht identisch zu sein oder ein dingliches Recht begründen zu können (s. etwa § 19 Abs. 1 und 3 ZGB; Rohde u.a., Bodenrecht, 1976, S. 256 ff., und Bodenrecht, 1989, S. 80 f.; Heuer, aaO., S. 6 f.). Im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks für das Eigentum des Volkes war es gemäß § 14 der Rechtsträgeranordnung vorgeschrieben, erstmals einen Rechtsträger für das Grundstückseigentum einzusetzen. So war - schon ausweislich der Grundbucheintragung - auch hier verfahren worden.
Entgegen der Ansicht der Kl. setzten die Vorschriften in § 297 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZGB und in § 10 Abs. 1 GVO nicht voraus, daß der "Erwerber" und "Eigentümer" des Grundstücks nur derjenige sein konnte, der als direkter Vertragspartner am Abschluß des Grundstückskaufvertrages beteiligt war. Dies ergibt sich allgemein schon daraus, daß auch das ZGB in § 441 einen Vertrag zugunsten Dritter vorsah. Für den Erwerb zugunsten des Eigentums des Volkes galt ferner, daß das Volkseigentum gar keine eigene Rechtspersönlichkeit darstellte, die im juristischen Sinne "vertreten" werden konnte, sondern eine besonders geschützte und geförderte Eigentumskategorie, zu deren Gunsten die als Rechtsträger zugelassenen juristischen Personen Eigentum erwerben konnten. So wird etwa aus den Bestimmungen in § 298 ZGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 (4. Spiegelstrich) und § 5 der Zweiten Durchführungsverordnung zum ZGB vom 3. Januar 1979 deutlich, daß in der Terminologie des Rechts der ehemaligen DDR der "Erwerber" und der "Eigentümer" nicht unbedingt identisch sein mußten. Auch aus § 14 Abs. 1 und 3 der Rechtsträgeranordnung ergibt sich, daß - nur - ein geplanter Rechtsträger zugunsten des Volkseigentums erwerben konnte. Denn für die grundbuchliche Eintragung von Volkseigentum war die Angabe des eingesetzten Rechtsträgers erforderlich, so daß Volkseigentum ohne die Einsetzung eines Rechtsträgers gar nicht wirksam begründet oder erworben werden konnte (§ 14 Abs. 3 Rechtsträgeranordnung, § 297 Abs. 2 ZGB).
Mithin war der nach dem Wortlaut des Vertrages vom 4. Dezember 1985 eindeutig gewollte Übergang des Grundstücks in das Eigentum des Volkes rechtlich zulässig und zur damaligen Zeit eine erwünschte Praxis, die insbesondere für die Genossenschaften und die von ihnen gebildeten Einrichtungen von erheblicher Bedeutung war. Der vertragliche Zweck, wonach das Grundstück in eine umfassende Nutzungsbefugnis der ZBE ACZ gelangen sollte, wurde durch die Rechtsträgerschaft für die ZBE ACZ erreicht. Demgegenüber ist es ohne Bedeutung, wenn die ZBE ACZ das Grundstück in ihren Unterlagen als eigenes Eigentum geführt hat.
Ein Eigentumserwerb der Kl. gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 i. d. F. vom 9. August 1994 scheidet aus, weil es sich bei der ZBE ACZ nicht um eine im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene selbständige Wirtschaftseinheit im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 11 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 4 des Treuhandgesetzes gehandelt hatte, sondern um eine ganz überwiegend von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und weiteren zwei Volkseigenen Gütern getragene Einrichtung.
Die ZBE ACZ hat auch kein selbständiges Gebäudeeigentum erworben. Abgesehen davon, daß diese Frage für die Geltendmachung eines Grundbuchberichtigungsanspruchs ohne Bedeutung ist, hat die Kl. nicht dargelegt, daß die ZBE ACZ selbständiges Gebäudeeigentum auf dem Grundstück erworben haben könnte. Gemäß § 295 Abs. 1 ZGB umfaßte das Eigentum an Grund und Boden grundsätzlich auch das Eigentum an den aufstehenden Gebäuden und Anlagen. Für eine Ausnahme nach § 295 Abs. 2 ZGB (z. B. § 288 Abs. 4, § 292 Abs. 3, § 459 ZGB, § 27 LPG-Gesetz oder § 4 Abs. 4 Nutzungsrechtsgesetz) ist kein Anhaltspunkt dargetan.
Der Kl. steht - als Rechtsnachfolgerin der ZBE ACZ - auch kein Anspruch auf Übertragung des Grundstückseigentums - verbunden mit der Auflassung und der Eintragung der Kl. als Eigentümerin in das Grundbuch - gegen die Bekl. zu.
Ein solcher Anspruch ergibt sich, wie vorstehend ausgeführt, nicht aus dem Vertrag vom 4. Dezember 1985/14. Januar 1986, und zwar auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Zwar ist das auf § 242 BGB beruhende Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auch auf Verträge anwendbar, die unter der Geltung des Rechts der ehemaligen DDR abgeschlossen worden sind (s. etwa BGHZ Bd. 120, S. 10, 22 f.; Bd. 121, S. 378, 391; BGH NJW 1994, S. 655 ff.; Palandt /Heinrichs, aaO., Art. 232 § 1 EGBGB Rdn. 9 und § 242 BGB Rdn. 152 a). - Allerdings kommt eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn der Vertrag - wie hier - schon vollständig abgewickelt worden ist (s. etwa BGHZ Bd. 58, S. 355, 363, BGH NJW 1983, S. 2143, 2144; Palandt/Heinrichs, aaO., § 242 Rdn. 133; s. auch MünchKomm-Roth, BGB, Bd. 2, 3. Aufl. 1994, § 242 Rdn. 534). Auch ist bei der Frage, ob wegen der mit der deutschen Einigung verbundenen Änderung der Rechtslage ein Wegfall der Geschäftsgrundlage anzunehmen ist, Zurückhaltung geboten (s. hierzu etwa Palandt/Heinrichs, aaO., § 242 Rdn. 152 f.; MünchKomm-Roth, aaO., § 242 Rdn. 535, 626 ff.). Dies gilt insbesondere dann, wenn für die Eigentumsfrage besondere Regelungen geschaffen worden sind (s. hier Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB i. V. m. § 1 Abs. 2 und 6, § 24 Abs. 4 des Treuhandgesetzes i. V. m. § 3 der Dritten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 Buchstabe c), § 2 Abs. 1, § 3 des Eigentumsübertragungsgesetzes).
Letztlich würde eine Vertragsanpassung nicht das Verhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, sondern das Verhältnis zwischen der Kl. als Rechtsnachfolgerin der ZBE ACZ einerseits und der Voreigentümerin H. andererseits betreffen und nicht ohne weiteres einen Anspruch der Kl. gegen die Bekl. auf Übertragung des Grundstückseigentums auslösen können.
Auch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung steht der Kl. kein Anspruch auf Übertragung des Grundstückseigentums zu.
Dieser Anspruch richtet sich nach §§ 356, 357 ZGB i. V. m. Art. 232 § 1 EGBGB, wenn die ungerechtfertigte Vermögensverschiebung vor dem 3. Oktober 1990 erfolgt ist (s. etwa Palandt/Heinrichs, aaO., Art. 232 § 1 EGBGB Rdn. 3), und nach §§ 812 ff. BGB, wenn die Vermögensverschiebung nach dem 2. Oktober 1990 geschehen ist.
Indessen kommen Bereicherungsansprüche nicht zum Zuge, weil die Vermögensverschiebungen nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt sind. Der Übergang des Grundstückes in das Eigentum des Volkes aufgrund des Vertrages vom 4. Dezember 1985 entsprach, wie ausgeführt, dem Wortlaut und dem Zweck des Vertrages und war mithin schon durch die-sen als Rechtsgrund gedeckt. - Der mit der deutschen Einigung einhergehende Wegfall der Rechtsträgerbefugnisse der ZBE ACZ (Nutzungs- und eingeschränkte Verfügungsbefugnis) erfolgte ebenfalls nicht ohne rechtlichen Grund, sondern gerade auf Grund der damit verbundenen Än-derung der Gesetzeslage. Der Rechtsgrund für die Verfügungs- und Ver-wertungsbefugnis der Bekl. als treuhänderischer Eigentümer des Grundstücks ergibt sich dabei aus § 1 Abs. 2 und 6, § 24 Abs. 4 des Treuhandge-setzes in Verbindung mit § 3 der Dritten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August 1990 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 Buchstabe c), § 3 des Eigentumsübertragungsgesetzes vom 22. Juli 1990 i. d. F. vom 3. Juli 1991 (s. hierzu auch: Schmidt-Räntsch, Eigentumszuordnung, Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstücken, 2. Aufl., S. 38 f.; Kimme/Schmitt-Habersack, Offene Vermögensfragen, Band II, Stand: Oktober 1994, § 3 3. DVO THG Rdn. 9, 10).
Die Klage ist auch in ihrem Hilfsantrag unbegründet. Ein Anspruch auf Schadensersatz - in Gestalt einer Beteiligung am Verkaufserlös - steht der Kl. nicht zu, so daß auch ein den Schadensersatzanspruch vorbereitender - akzessorischer - Auskunftsanspruch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann.
Schadensersatzansprüche - etwa aus §§ 330, 331, 336, 337 ZGB i. V. m. Art. 232 § 1 EGBGB, aus § 823 BGB oder aus §§ 989, 990 BGB - kommen nicht zum Zuge, weil die Bekl. mit Rechtsgrund Eigentümerin und Verfügungs- und Verwertungsberechtigte über das Grundstück geworden ist und für einen haftungsbegründenden Tatbestand (etwa eine Pflichtverletzung oder eine Eigentumsverletzung) keine Anhaltspunkte vorgetragen worden oder sonst ersichtlich sind.
Ein Anteil am Verkaufserlös steht der Kl. auch nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu. Ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1, § 816 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB scheidet aus, weil die Bekl. gemäß § 1 Abs. 2 und 6, § 24 Abs. 4 des Treuhandgesetzes in Verbindung mit § 3 der Dritten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August 1990 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 Buchstabe c), § 3 des Eigentumsübertragungsgesetzes vom 22. Juli 1990 i. d. F. vom 3. Juli 1991 als treuhänderischer Eigentümer berechtigt ist, über das Grundstück zu verfügen, die Verwertung vorzunehmen und sich den Verwertungserlös anzueignen.
Denkbar wäre wohl allenfalls ein auf § 242 BGB gegründeter Ausgleichsanspruch eigener Art, wenn die ZBE ACZ den Grundstückskaufpreis tatsächlich aus selbst erwirtschafteten Mitteln aufgebracht haben sollte. Denn mit dem Wegfall der Rechtsträgerstellung und der damit verbundenen eigentümerähnlichen Befugnisse hatte dieser Aufwand für die ZBE ACZ seinen Sinn verloren. Vor diesem Hintergrund konnte sich ein Anspruch aus § 242 BGB - etwa auf Erstattung des aufgewendeten Kaufpreises - ergeben. Ein solcher Anspruch ist hier jedoch nicht geltend und zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht worden.