veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

LPG-Umwandlung in eGen

Brdbg. OLG8 Wx 144/94 rechtskräftig29.03.1995ZOV 1995, 291

LwAnpG § 34 Abs. 3, § 69 Abs. 3; GenG 83 Abs. 3; BGB § 29 ; LöschungsG § 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

LPG-Umwandlung in eGen; Wirksamkeit der Umwandlung bei Registereintragung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist der Wille der Vollversammlung einer LPG, eine identitätswahrende formwechselnde Umwandlung in eine neue Rechtsform zu beschließen, in einem Vollversammlungsbeschluß hinreichend - wenn auch unvollkommen - zum Ausdruck gekommen, so sind Mängel des Formwechsels "geheilt", wenn die neue Rechtsform im zuständigen Register eingetragen ist. Ob das auch für "schwerste" Mängel gilt (vgl. OLG Rostock AgrarR 94, 237 = ZIP 94, 1062), bleibt offen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Im LPG-Register des Landratsamtes Luckau war unter lfd. Nr. die LPG (T) "Florian Geyer" in G. mit der Bemerkung "Beschluß der Vollversammlung v. 20.12.1990 Zusammenschluß (P) u. (T)" registriert. Unter lfd. Nr. 5 ist mit Datum vom 2.12.1991 vermerkt: "Umwandlung in eine eingetragene Genossenschaft mit Schreiben vom 12.11.91 angezeigt. Der Formwechsel als Agrargenossenschaft e.G. G. wurde am 25.10.91 beim Handelsregister - Kreisgericht Cottbus - unter Nr. 29 Nr. (richtig: AR) 1828/91 beantragt."

Im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Cottbus - GnR 0102 - ist seit dem 2.3.1992 die Beteiligte zu 2. eingetragen. Diesen Eintragungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 21., 26. und 27.6.1990 fanden in den territorialen Bereichen Z., G. und S. der LPG (P) G. Vollversammlungen der LPG "zur Umbildung in die Agrargenossenschaft G. Niederlausitz e.G." statt. Die Mitglieder in den Versammlungen der drei Bereiche faßten folgenden Beschluß:

"Die Mitglieder der LPG Pflanzenproduktion, Territorium LPG "Florian Geyer" und die Mitglieder der LPG "Florian Geyer" beschließen, daß die Genossenschaft unter den neuen Bedingungen der freien Marktwirtschaft unter allen Umständen weiter bestehen soll. Dazu wird nach dem Genossenschaftsgesetz der Bundesrepublik Deutschland die Umbildung vorgenommen und eine neue Satzung beschlossen."

Am 20.7.1990 faßte die Delegiertenversammlung der LPG "Florian Geyer" u. a. folgenden Beschluß:

"Beschluß Nr. 4: Die Mitglieder der LPG Pflanzenproduktion des Territoriums der LPG "Florian Geyer" und die Mitglieder der LPG "Florian Geyer" beschließen, daß die Genossenschaft unter den neuen Bedingungen der sozialen Marktwirtschaft unter allen Umständen weiter bestehen soll. Dazu wird nach dem Genossenschaftsgesetz der BRD die Umbildung und eine neue Satzung beschlossen."

Unter anderem diese Beschlüsse waren "Grundlage" für den unter dem 13./14.12.1990 geschlossenen, von den betreffenden Vorstandsmitgliedern unterzeichneten "Vertrag über den Zusammenschluß der LPG (T) "Florian Geyer", G. , mit dem Teil der LPG (P) G., der sich auf dem Territorium der ehemaligen LPG "Florian Geyer" G. befindet".

Zuvor - am 16.8.1990 - hatte eine "Generalversammlung zur Gründung Agrargenossenschaft G. e.G;" stattgefunden, an der 86 Personen teilnahmen. Die Versammlung beschloß u. a. eine Satzung, die "zur Bestätigung eingereicht" werden könne.

Am 20.12.1990 fand eine "gemeinsame(n) Vollversammlung der bisherigen LPG (T) "Florian Geyer" G. und dem Teil der LPG P G., der beschlossen hat, sich mit der LPG "Florian Geyer" zusammenzuschließen" statt, in der u. a. "die Teilung der LPG (P) G. und der Zusammenschlug der LPG (T) "Florian Geyer" G. mit dem Teil der LPG (P) G., der beschlossen hat, sich mit vorgenannter LPG zu vereinigen mit dem Ziel der Umwandlung in die Agrargenossenschaft G. e.G. ... bestätigt" wurde.

Mit Schreiben vom 25.10.1991 - beim Registergericht eingegangen am 28. oder 29.10.1991 - stellte die LPG "Florian Geyer" den Antrag, "in das Genossenschaftsregister unter der Firmenbezeichnung Agrargenossenschaft G. e.G. eingetragen zu werden." Auf entsprechende Zwischenverfügung des Rechtspflegers wurde der Antrag von einem Notar unter dem 21.11.1991 - beim Registergericht eingegangen am 26.11.1991 - wiederholt.

Am 26.3.1992 fand eine Generalversammlung der Agrargenossenschaft G. e.G. statt, zu der alle Mitglieder (der LPG) eingeladen waren. Auf dieser Versammlung wurde u. a. das Gründungsgutachten des Genossenschaftsverbandes Berlin Brandenburg e. V. vom 4.12.1991 erörtert, in dem es u.a. heißt:

"Die umgewandelte Genossenschaft ist Rechtsnachfolger der ehemaligen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG-T) Tierproduktion "Florian Geyer". Die ehemalige LPG Pflanzenproduktion wurde geteilt und der Betriebsteil in G. hat sich mit der LPG (T) "Florian Geyer" per 1. Januar 1991 zusammengeschlossen."

Dieser Prüfbericht wurde von der Versammlung "als Grundlage für die weitere Geschäftstätigkeit der Agrargenossenschaft e.G." mit 332 der 420 abgegebenen Stimmen "bestätigt". Ferner wurden "die Anteilsrechnung, die entsprechend dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz erfolgt" sowie das (jedem einzelnen Mitglied in der Anlage zur Einladung dargestellte) Angebot zur Barabfindung mit 284 von 377 abgegebenen Stimmen "bestätigt".

Mit Schrift vom 15.6.1993 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer im Namen zahlreicher Personen mit der Behauptung, diese seien Mitglieder bzw. Erben von Mitgliedern der LPG, beantragt, für die LPG "Florian Geyer" einen Liquidator zu bestellen. Mit Schrift vom 2.5.1994 hat er die Zahl der - namentlich benannten - Antragsteller auf 270 erhöht. Der Antrag ist gestützt in erster Linie auf § 83 Abs. 3 GenG, hilfsweise auf eine entsprechende Anwendung des § 29 BGB, mit der Begründung, die LPG habe sich nicht wirksam in die Beteiligte zu 2. umgewandelt. Die LPG sei deshalb kraft Gesetzes aufgelöst und benötige einen Liquidator. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben 9 der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG).

1. Die weitere Beschwerde stützt den Antrag auf Bestellung eines Liquidators - mit Grund - nicht mehr auf § 83 Abs. 3 GenG. Die Beschwerdeführer erreichen das für einen solchen Antrag erforderliche Quorum von 1/10 der Genossen nicht.

2. Ob sich der Antrag auf eine entsprechende Anwendung des § 29 GBG oder - wie die Beschwerdeführer im Rechtsbeschwerdeverfahren meinen - eine entsprechende Anwendung der §§ 3, 2 Abs. 3 LöschungsG stützen ließe, mag zweifelhaft sein. Immerhin führen die Beschwerdeführer Gründe an, die dafür sprechen könnten, daß die Vorstandsmitglieder der (ehemaligen) LPG "Florian Geyer" aus rechtlichen Gründen an der Ausübung des Liquidatorenamtes gem. §§ (69 Abs. 3) 42 LwAnpG, 83 Abs. 1 GenG als die "geborenen" Liquidatoren gehindert wären. Das mag aber auf sich beruhen. Der Senat folgt der angefochtenen Entscheidung jedenfalls darin, daß die LPG "Florian Geyer" in G. nicht kraft Gesetzes aufgelöst ist, sondern sich - wenn auch mängelbehaftet - wirksam in die Beteiligte zu 2. umgewandelt hat (§ 34 Abs. 3 LwAnpG).

3. Der Antrag bezieht sich auf die am 7.5.1991 im LPG-Register registrierte LPG "Florian Geyer" in G., die aus der Teilung der ehemaligen LPG (P) G. und dem Zusammenschluß mit der LPG (T) "Florian Geyer" G. hervorgegangen ist. Er setzt also - auch aus der Sicht der Beschwerdeführer - voraus, daß Teilung und Zusammenschluß wirksam sind. Mängel dieser Vorgänge werden - trotz Hinweises des Vorsitzenden des erkennenden Senats - nicht geltend gemacht.

Der Senat ist deshalb nicht gehindert, im Rechtsbeschwerdeverfahren davon auszugehen, daß die aus Teilung und Zusammenschluß hervorgegangene neue LPG (im Folgenden nur: LPG) wirksam entstanden ist. Wäre das nicht der Fall, hätte der Antrag schon deshalb keinen Erfolg, weil eine etwa nicht entstandene LPG auch nicht - kraft Gesetzes - aufgelöst sein könnte und eines Liquidators nicht bedürfte.

4. Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die LPG die Umwandlung beschlossen hat. Es fehlt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht an einem Umwandlungsakt überhaupt (vgl. dazu BezG Cottbus AgrarR 93, 216 mit Anm. Bergsdorf).

Zuzugeben ist den Beschwerdeführern allerdings, daß es einen Beschluß einer Vollversammlung der LPG, der durch seine Wortwahl und durch einen den Anforderungen des § 26 LwAnpG genügenden Inhalt zweifelsfrei als Umwandlungsbeschluß i.S.d. § 25 LwAnpG ausgewiesen wäre, offenbar nicht gibt. Darauf kommt es indes nicht an. Maßgeblich ist allein, ob der Wille der Vollversammlung, eine identitatswahrende formwechselnde Umwandlung der LPG in eine neue Rechtsform (vgl. dazu BGH, Urt. vom 02.12.1994 - V ZR 23/94 -, nach Kenntnis des Senats bisher nicht veröffentlicht, den Beteiligten aber bekannt) zu beschließen, in einem Vollversammlungsbeschluß hinreichenden, wenn auch unvollkommenen - Ausdruck gefunden hat. Daran besteht - wie die Vorinstanzen zu Recht erkannt haben - im Streitfall kein vernünftiger Zweifel, zumal die LPG-Mitglieder - worauf der BGH (AgrarR 95, 28, 29) mit Recht hinweist - in der Regel selbst wissen, daß die (erfolgte) Eintragung der neuen Rechtsform im Register auf einer solchen Umwandlung beruht.

Bereits die Versammlungen in denjenigen (territorialen) Teilbereichen der LPG (P) G., die auf dem Gebiet der LPG (T) "Florian Geyer" G. lagen, in Z., G. und S. am 21., 26. und 27.6.1990 hatten beschlossen, daß "die Genossenschaft ... unter allen Umständen weiter bestehen soll" und daß dazu "nach dem Genossenschaftsgesetz der Bundesrepublik Deutschland die Umbildung vorgenommen" werden solle. Teilung der LPG (P) und Zusammenschluß mit der LPG (T) standen danach von vornherein unter der Zielsetzung einer Umwandlung gem. §§ 23 ff. des - allerdings erst am 29.6.1990 in Kraft getretenen - Landwirtschaftsanpassungsgesetzes. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß jene Beschlüsse schon vor dem Inkrafttreten des LwAnpG gefaßt waren. Zum einen ziehen - wie ausgeführt - die Beschwerdeführer die Wirksamkeit dieser Beschlüsse selbst nicht in Zweifel. Zum anderen ließe sich mit guten Gründen sagen, daß ein in Kenntnis und Beachtung der Vorschriften des späteren Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Erwartung seines Inkrafttretens gefaßter "vorzeitiger" Beschluß nicht notwendig als nichtig angesehen werden muß (vgl. dazu Wenzel, AgrarR 95, 1, 2 unter B. I.). Indes kommt es auch darauf nicht einmal entscheidend an.

Die weitere tatsächliche Entwicklung zeigt nämlich, daß die Genossen - sowohl der LPG (P) als auch der LPG (T) - die in den Beschlüssen vom Juni 1990 zum Ausdruck gekommene Zielsetzung ihres Vorgehens konsequent weiterverfolgt haben. So hat die Delegiertenversammlung der LPG "Florian Geyer" G. vom 20.7.1990 u. a. mit ihrem Beschluß Nr. 4 ausdrücklich die Beschlüsse vom Juni 1990 wiederholt. Auf der "Generalversammlung zur Gründung (der) Agrargenossenschaft G. e.G." vom 16.8.1990 wurde - wenn auch nur von 86 Genossen - eine Satzung für die "zu gründende" Genossenschaft beschlossen. Am 13./14.12.1990 wurde der Vertrag über den Zusammenschluß der territorial geteilten - LPG (P) mit der LPG (T) geschlossen. Am 20.12.1990 schließlich fand eine gemeinsame Vollversammlung "der bisherigen LPG (T) "Florian Geyer" e.G. mit dem Teil der LPG P G., der beschlossen hat, sich mit der LPG (T) "Florian Geyer" zusammenzuschließen, statt, in der Teilung und Zusammenschluß "mit dem Ziel der Umwandlung in die Agrargenossenschaft G. e.G. ... bestätigt" worden sind. Der Senat hat keinen Zweifel, daß in diesem Beschluß der Wille der Vollversammlung der (geteilten und zusammengeschlossenen, neuen) LPG, sich im Sinne der §§ 23 ff. LwAnpG in eine eingetragene Genossenschaft umzuwandeln, unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist.

5. Die Auffassung der Beschwerdeführer, auf der "Generalversammlung" vom 16.08.1990 habe sich eine neue, von der LPG unabhängige und rechtlich neben ihr bestehende Genossenschaft gebildet, wird durch dieses tatsächliche Geschehen und auch durch den Inhalt des Protokolls dieser Versammlung widerlegt. Die daran teilnehmenden Personen hatten erkennbar nicht den Willen, eine solche Neugründung vorzunehmen. 6. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die als "Generalversammlung der Agrargenossenschaft G. e.G." bezeichnete Versammlung vom 26.3.1992, die nicht etwa als eine Versammlung einer durch Neugründung entstandenen Genossenschaft, sondern wie aus der Einladung aller Mitglieder der (umgewandelten) LPG erhellt - als Vollversammlung eben dieser LPG einberufen war. Die Vollversammlung "bestätigte" den Gründungsbericht des Prüfungsverbandes, der die Genossenschaft als durch Umwandlung aus der LPG hervorgegangene Genossenschaft bezeichnete.

Diese Versammlung konnte zwar nicht mehr eine "Vollversamnlung der LPG" i. S. d. § 25 LwAnpG sein, weil das LPG-G mit Wirkung ab 1.1.1992 außer Kraft getreten war und eine LPG seit diesem Zeitpunkt als solche nicht mehr bestehen konnte. Ungeachtet der rechtlichen Qualifizierung dieses Beschlusses im übrigen (etwa als "Rückgründung", vgl. dazu u. a. BezG Erfurt AgrarR 93, 193, 194, Hausmanns in Festschrift für Helmrich, S. 943, 951) haben die Genossen der (ehemaligen) LPG damit jedenfalls (nachträglich) bestätigt, daß ihr Wille zur identitätswahrenden formwechselnden Umwandlung in die Beteiligte zu 2. in den vorangegangenen Beschlüssen - namentlich derjenigen der Vollversammlung vom 20.12.1990 - hinreichend zum Ausdruck gekommen, vom Prüfungsverband richtig verstanden und durch die der Versammlung in den Beschlußvorlagen bekanntgegebene - Eintragung im Genossenschaftsregister vom 2.3.1992 richtig vollzogen worden ist.

7. Die neue Rechtsform ist im Sinne des § 69 Abs. 3 S. 2 LwAnpG rechtzeitig vor Ablauf des 31.12.1991 - zunächst durch Schreiben der LPG selbst vom 25.10.1991, sodann auch durch einen Notar mit Schreiben vom 21.11.1991 - angemeldet worden. Die Anmeldungen belegen zudem des weiteren, daß nicht etwa eine Neugründung, sondern die Eintragung einer durch Umwandlung entstandenen neuen Rechtsform beantragt war. Die Eintragung ist am 2.3.1992 erfolgt und hat die Wirkungen des § 34 Abs. 1 LwAnpG.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß aus dem Genossenschaftsregister die Umwandlung nicht ersichtlich ist. § 31 Abs. 1 LwAnpG schreibt Derartiges nicht vor. Auch aus § 34 Abs. 3 LwAnpG läßt sich nicht ableiten, daß (erst) die - gesetzlich nicht vorgeschriebene - Eintragung eines Umwandlungsvermerks im Genossenschaftsregister etwa konstitutive Wirkung für die Umwandlung hätte (BGH AgrarR 95, 28 mit - fortführender - Anm. Neixler).

8. Auch der Senat verkennt nicht, daß der Umwandlungsbeschluß - vom 20.12.1990 - den inhaltlichen Anforderungen des § 26 LwAnpG nicht genügt. Gem. § 34 Abs. 3 LwAnpG lassen indes Mängel des Formwechsels die Wirkungen der Eintragung unberührt. Solche Mängel werden also durch die Eintragung "geheilt". Ob durch die Eintragung auch "schwerste" Mängel "geheilt" werden können (vgl. OLG Rostock AgrarR 94, 237 = ZIP 94, 1062 mit Anm. Lohlein; einschränkend wohl Wenzel AgrarR 95, 1, 3 unter B. II. 2. Absatz), bedarf keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat. Immerhin läßt sich bezweifeln, ob die Umwandlung in eine vom Gesetz nicht vorgesehene Rechtsform (vgl. Wenzel a.a.O.) oder eine - etwa wegen Gesetzesverstoßes, § 134 BGB, oder wegen Verstoßes gegen § 138 BGB - nichtige (vgl. dazu Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 2. Aufl., Rn. 272 ff., insbesondere 274; zweifelnd wohl auch Wenzel a.a.O. unter B. III - S. 3 - und C. III. 3. - S. 7 -) Beschlußfassung durch Eintragung der neuen Rechtsform "geheilt" werden kann. Derartige "schwerste" Mängel werden von den Beschwerdeführern jedenfalls nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Eine "mitgliederverdrängende" Umwandlung (vgl. dazu Lohlein a.a.O.; erwägend auch BGH, Urt. vom 2.12.1994 - V ZR 23/94 -) hatte die LPG jedenfalls nicht beschlossen. Das ergibt sich nicht zuletzt aus der "Generalversammlung" vom 26.3.1992 (s. oben 6.), zu der alle Mitglieder der (ehemaligen) LPG eingeladen waren mit dem Ziel, entweder die Mitgliedschaft in dem Unternehmen neuer Rechtsform fortzusetzen oder aber sich gem. § 36 Abs. 2 LwAnpG über die Annahme der angebotenen Barabfindung zu erklären. Mag auch dieses Angebot "verspätet" i.S.d. §§ 69 Abs. 2, 26 LwAnpG gewesen sein - was einen Mangel der Umwandlung darstellt -, so ergibt sich doch aus § 37 Abs. 1 LwAnpG, daß ein Umwandlungsbeschluß - wäre er mit dem Inhalt der Beschlußfassung vom 26.3.1992 noch vor Ablauf des 31.12.1991 in Gemäßheit der §§ 26, 36 LwAnpG getroffen worden - nicht einmal anfechtbar gewesen wäre. Erst recht kann der Umwandlungsbeschluß nicht deshalb - unheilbar - nichtig sein, weil er den Mindestanforderungen des § 26 LwAnpG insoweit nicht genügt und ein Abfindungsangebot i.S.d. § 36 LwAnpG überhaupt nicht enthält. Die Beschwerdeführer tragen jedenfalls selbst nichts dafür vor, daß die Umwandlung mit dem Ziel beschlossen worden sei, einige oder gar die Mehrheit der LPG- Mitglieder von der Teilhabe an der neuen Rechtsform - oder auch nur am Vermögen der LPG - auszuschließen.

9. Setzt nach alledem die Beteiligte zu 2. die (wirksam umgewandelte) LPG fort, so ist diese nicht kraft Gesetzes, § 69 Abs. 3 LwAnpG, aufgelöst. Ein Liquidator ist nicht zu bestellen.