LPG-Umwandlung
BGB § 242; LwAnpG § 42 Abs. 1
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LPG-Umwandlung; Übertragung des LPG-Vermögens auf KG mit Verwaltungsaufgaben; unwirksamer Umwandlungsbeschluss der LPG; Heilung der unwirksamen Umwandlung durch Nachtragsvereinbarung; Zustimmungspflicht der LPG-Mitglieder
Leitsätze
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a) Der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kann einem Anspruch aus Eigentum regelmäßig nicht entgegengehalten werden.
b) Die Mitglieder einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft können aus gesellschafterlicher Treuepflicht verpflichtet sein, einer Nachtragsvereinbarung zuzustimmen, mit der die nach dem LwAnpG 1990 gescheiterte Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft geheilt werden kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 334/02, ZIP 2004, 2186, 2187; Beschluss vom 28. November 2008 - BLw 4/08, ZIP 2009, 264 Rn. 33 ff.).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. ist eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (P) (im Folgenden: LPG). 1991 beabsichtigten ihre Genossen, den landwirtschaftlichen Betrieb künftig als GmbH & Co. KG zu führen. Dazu wurde am 29. April 1991 einstimmig ein Beschluss gefasst, nach dem das gesamte Vermögen der Kl. auf die am 29. Mai 1991 gegründete Bekl. als übernehmendes Unternehmen gegen Gewährung von Anteilen an alle Mitglieder der Kl. übertragen werden sollte. Die Kl. wurde Alleingesellschafterin der Komplementärin, einer GmbH, und alleinige Kommanditistin der Bekl. und sollte später die Kommanditanteile auf die Genossen übertragen. Die Bekl. wurde am 26. Mai 1992 in das Handelsregister eingetragen. 141 (von 315) Genossen veräußerten ihre (zukünftige) Beteiligung als Kommanditisten an die A. GmbH; von den übrigen 174 Genossen nahmen 133 am 20. August 1993 an einer Gesellschafterversammlung der Kl. teil, und 131 unterzeichneten die Anmeldung zum Handelsregister als Kommanditisten. Am 15. November 1994 wurden das Ausscheiden der Kl. aus der Bekl. und der Eintritt der Mitglieder der Kl. sowie der A. GmbH im Wege der Sonderrechtsnachfolge nach der Kl. im Handelsregister eingetragen. Am 8. Dezember 1994 wurde im Handelsregister von Amts wegen ein Umwandlungsvermerk eingetragen, nach dem die Bekl. durch Umwandlung der Kl. nach § 23 LwAnpG entstanden ist; am Folgetag wurde die Kl. im LPG-Register gelöscht.
2 Die Kl. meint, ihre Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in die Bekl. sei fehlgeschlagen. Daher sei sie nach wie vor Inhaberin der Vermögensgegenstände, die sie im April 1991 gehabt habe. Mangels näherer Kenntnis über den Verbleib dieser Vermögensgegenstände habe sie einen Auskunftsanspruch gegen die Bekl. Mit der Klage hat sie die Herausgabe von Unterlagen (Klageantrag zu 1) und - als Stufenklage - Auskunft über Bestand und Zusammensetzung des Vermögens der Kl. zum 21. April 1991, insbesondere Grundstücke, Anlagevermögen, Inventar, Tierbestand, Forderungen sowie über die Entwicklung des Vermögensbestandes zwischen dem 21. April 1991 und dem 31. Dezember 1991 (Klageantrag zu 2) sowie erforderlichenfalls die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben (Klageantrag zu 3) verlangt. Weiter hat sie Herausgabe, Grundbuchberichtigung und Rückabtretung nach Erteilung der Auskunft (Klageantrag zu 4) sowie Schadensersatz für nicht mehr vorhandene Vermögensbestandteile (Klageantrag zu 5) begehrt. Im Verlauf des Verfahrens hat die Kl. im Wege der Zwischenfeststellungsklage zusätzlich die Feststellung beantragt, dass die Bekl. nicht durch Umwandlung der Kl. gemäß § 23 LwAnpG entstanden ist (Klageantrag zu 6).
3 Das Landgericht hat den Klageanträgen zu 1, 2 und 6 durch Teilurteil stattgegeben. Den Klageantrag zu 1 haben die Parteien im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs hat die Kl. die Klage mit Zustimmung der Bekl. für den Zeitraum vor der Gründung der Bekl. am 29. Mai 1991 zurückgenommen. Auf die Berufung der Bekl. hat das Berufungsgericht die Klage sodann im Übrigen abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
4 Die Revision hat Erfolg und führt hinsichtlich des Feststellungsausspruchs zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache.
5 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Bekl. sei nicht die aus einer Umwandlung hervorgegangene Rechtsnachfolgerin der Kl. Da die Voraussetzungen einer Teilung zur Neugründung gemäß § 4 LwAnpG nicht vorlägen, sei die Umwandlung der Kl. gescheitert, so dass sich die Kl. seit 1. Januar 1992 in der Liquidation befinde und alle Verfügungen über das Vermögen der Kl. auf der Grundlage des Beschlusses vom 29. April 1991 unwirksam seien. Die Bekl. sei daher weder Eigentümerin der Grundstücke und Gegenstände geworden noch Inhaberin der abgetretenen Forderungen. Dennoch sei die Klage nicht begründet. Dem Anspruch der Kl. auf Rückübertragung ihres Vermögens stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, weil sie kein schutzwürdiges Eigeninteresse mehr habe. Die Kl. sei eine Liquidationsgesellschaft, die als LPG ihre werbende Tätigkeit nicht mehr aufnehmen dürfe. Als Gründungsgesellschafterin der Bekl. oblägen ihr Treuepflichten. Außerdem habe bereits eine Liquidation in der Weise stattgefunden, dass die Mitglieder der Kl. Anteile aus dem Vermögen der Kl. erhalten hätten. Wenn die Kl. Rückgabe ihres gesamten Vermögens beanspruchen könnte, führte dies dazu, dass die Mitglieder der Kl., die Kommanditanteile an der Bekl. erhalten hätten, eine Wertminderung ihrer Kommanditanteile in Kauf nehmen müssten. Jedenfalls gebe es keine Ansprüche mehr, deretwegen die Kl. von der Bekl. Herausgabe ihres Vermögens verlangen könnte. Ansprüche der Mitglieder auf Abfindung seien verwirkt. Damit habe auch der Zwischenfeststellungsantrag (Klageantrag zu 6) keinen Erfolg.
6 II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft Ansprüche der Kl. auf Grundbuchberichtigung und Eigentumsherausgabe, die Grundlage des Auskunftsanspruchs sind, wegen Rechtsmissbrauchs verneint und den Zwischenfeststellungsantrag abgewiesen.
7 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Umwandlung der Kl. in die Bekl. für gescheitert und die Vermögensübertragung auf die Bekl. für nichtig erachtet.
8 Eine Teilung nach § 4 LwAnpG 1990, wie sie nach dem Wortlaut des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 29. April 1991 beabsichtigt war, scheitert daran, dass das Vermögen der LPG nicht auf mehrere neue Unternehmen übertragen werden sollte. § 4 LwAnpG 1990 verlangte eine Aufteilung des Vermögens der übertragenden LPG auf mehrere zu errichtende neue Unternehmen. Eine Regelung, bei der wie hier das Vermögen auf eine Kommanditgesellschaft mit einer Komplementärin übertragen wird, der im Wesentlichen Verwaltungsaufgaben zukommen, entspricht nicht dem Konzept des § 4 LwAnpG 1990 und ist daher unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1997 - LwZR 1/97, BGHZ 137, 134, 140 f.; Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BLw 20/99, ZOV 2000, 39 = WM 2000, 259, 260).
9 Entgegen der Revisionserwiderung ist die Umstrukturierung auch dann nicht wirksam, wenn der Beschluss der Mitgliederversammlung der Kl. vom 29. April 1991 entgegen seinem Wortlaut nicht auf eine Teilung, sondern auf eine Umwandlung gerichtet war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Umwandlung die vom Gesetz geforderte Kontinuität der Mitgliedschaft bei einer rein schuldrechtlichen Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin auch dann nicht gewahrt, wenn die LPG Treuhandkommanditistin wurde (BGH, Urteil vom 23. November 2007 - LwZR 12/06, ZOV 2008, 34 = NL-BzAR 2008, 79 Rn. 15). Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht. Außerdem war im Landwirtschaftsanpassungsgesetz eine übertragende Auflösung, wie sie mit der Übertragung des gesamten Vermögens zur Erbringung der Einlage als Kommanditistin vorliegt, als Umwandlungsform nicht vorgesehen und gesetzwidrig (BGH, Urteil vom 17. Mai 1999 - II ZR 293/98, BGHZ 142, 1, 6 = ZOV 1998, 348).
10 Die aufgrund der Unwirksamkeit des Teilungsbeschlusses nach § 134 BGB nichtige Vermögensübertragung lässt sich nicht als Vertrag über den Verkauf des gesamten Unternehmens oder als Übertragung des Vermögens aus der Liquidation auslegen oder nach § 140 BGB umdeuten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2007 - V ZR 42/07, ZOV 2008, 27 Rn. 26; Beschluss vom 28. November 2008 - BLw 4/08, ZIP 2009, 264 Rn. 32). Die gescheiterte Teilung bzw. Umwandlung wird erst geheilt, wenn eine Übertragung formgerecht in einer Nachtragsvereinbarung vereinbart wird und die Vollversammlung der Kl. mit Mehrheit zustimmt (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 334/02, ZOV 2005, 25 =ZIP 2004, 2186, 2187; Beschluss vom 28. November 2008 - BLw 4/08, ZIP 2009, 264 Rn. 33 ff.). Dazu ist es bisher nicht gekommen.
11 2. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts können die danach bestehenden Ansprüche der Kl. auf Grundbuchberichtigung und Herausgabe bzw. gegebenenfalls auf Schadensersatz nicht wegen Fehlens eines schutzwürdigen Eigeninteresses der Kl. versagt werden.
12 Der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kann einem Anspruch aus Eigentum regelmäßig nicht entgegengehalten werden. Die Verneinung des Herausgabeanspruchs bedeutet wirtschaftlich die Enteignung des Eigentümers. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem nichtberechtigten Besitzer ist durch §§ 987 ff. BGB in einer Weise geregelt, die die Interessen und den Schutz von Eigentümer und Besitzer gegeneinander abwägt und grundsätzlich keiner Korrektur durch die Verneinung des Anspruchs aus § 985 BGB bedarf (BGH, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183 Rn. 9 f.). Eine Versagung des Herausgabeanspruchs und eines Grundbuchberichtigungsanspruchs wegen Fehlens eines schutzwürdigen Eigeninteresses kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn der Bucheigentümer oder Herausgabeschuldner einen Anspruch auf Eigentumsübertragung beispielsweise aufgrund eines Anwartschaftsrechts hat (BGH, Urteil vom 21. Mai 1953 - IV ZR 192/52, BGHZ 10, 69, 75) oder der Eigentümer Erwerbsaussichten des Besitzers geweckt und der Besitzer oder Bucheigentümer erhebliche Vermögensdispositionen getroffen hat (BGH, Urteil vom 10. März 1967 - V ZR 72/64, BGHZ 47, 181, 189; Urteil vom 23. März 1979 - V ZR 163/75, NJW 1979, 1656).
13 Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
14 a) Der Kl. kann ein schutzwürdiges Eigeninteresse nicht deshalb abgesprochen werden, weil sie eine Abwicklungsgesellschaft ist und nicht mehr werbend tätig werden soll, während die Bekl. werbend tätig und die Rückübertragung existenzbedrohend ist. Nachdem die Teilung nach § 4 LwAnpG 1990 gescheitert ist, ist die Kl. grundsätzlich nach §§ 42, 44 Abs. 1 LwAnpG in Verbindung mit § 78 Abs. 2, § 79 a, §§ 82 bis 93 GenG abzuwickeln. Zur Abwicklung ist das Vermögen in Geld umzusetzen (§ 88 GenG) und der Erlös nach Tilgung oder Deckung der Schulden sowie Ablauf des Sperrjahres an die Mitglieder der Genossenschaft zu verteilen (§ 90 Abs. 1 GenG). Um noch vorhandenes Vermögen, zu dem auch Ansprüche auf Herausgabe von Vermögensgegenständen gehören, in Geld umsetzen zu können, muss die Liquidationsgesellschaft solche Forderungen einziehen, um sich den Besitz an den betreffenden Vermögensteilen zu verschaffen, und, wenn sie nicht mehr vorhanden sind, gegebenenfalls Ersatzansprüche geltend machen, um die Schulden der Genossenschaft tilgen und ihr Vermögen unter die Mitglieder verteilen zu können.
15 b) Der Umstand, dass die Kl. die Bekl. gegründet hat, und ihre gesellschafterliche Treuepflicht gegenüber der Bekl. lassen ihr schutzwürdiges Eigeninteresse ebenfalls nicht entfallen. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse würde allenfalls fehlen, wenn die Kl. verpflichtet wäre, ihr Vermögen auf die Bekl. zu übertragen. Dazu ist die Kl. aber aufgrund des Einbringungsvertrages nicht verpflichtet, da die Teilung bzw. Umwandlung, die zur Vermögensübertragung mit dem Einbringungsvertrag führte, nichtig ist und sich die aufgrund der Unwirksamkeit des Trennungsbeschlusses nach § 134 BGB nichtige Vermögensübertragung nicht als Vertrag über den Verkauf des gesamten Unternehmens oder als Übertragung des Vermögens aus der Liquidation auslegen oder nach § 140 BGB umdeuten lässt (oben 1.).
16 c) Ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Kl. entfällt auch nicht, weil die Mitglieder der Kl. bereits Anteile an ihrem Vermögen in Form von Abfindungen oder Kommanditanteilen erhalten haben und eine Rückübertragung dazu führen würde, dass die Mitglieder der Kl., die Kommanditanteile an der Bekl. erhalten haben, eine Wertminderung ihrer Kommanditanteile in Kauf nehmen müssten. Dabei verkennt das Berufungsgericht, dass die Abfindung als vorzeitige Vermögensverteilung von den Mitgliedern zu erstatten ist, soweit die Mittel zur Befriedigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft benötigt werden (BGH, Urteil vom 17. Mai 1999 - II ZR 76/98, BGHZ 141, 372, 377 f.; Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 264/07, ZIP 2009, 1111 Rn. 19 f. zu § 73 GmbHG). Das Berufungsgericht ist zwar in anderem Zusammenhang davon ausgegangen, dass Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Nichtmitgliedern, soweit sie nicht von der Bekl. befriedigt wurden, inzwischen verjährt seien. Auch insoweit unterliegt das Berufungsgericht aber einem Rechtsirrtum. Die Verjährungsfrist von - seit 1. Januar 2002 - regelmäßig drei Jahren (§ 195 BGB) beginnt erst mit der Entstehung des Anspruchs und Kenntniserlangung oder grobfahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers (§ 199 Abs. 1 BGB). Kenntnisunabhängig beträgt die Frist bis zu 30 Jahren ab der Entstehung der Forderung (§ 199 Abs. 2 und 3 Nr. 3 BGB). 30 Jahre sind seit der gescheiterten Teilung und der Gründung der Bekl. noch nicht abgelaufen. Dass weder solche Forderungen gegen die Kl. bestehen noch Forderungen erst später fällig wurden, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
17 d) Schließlich fehlt ein schutzwürdiges Interesse der Kl. entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auch nicht, weil es keine Ansprüche mehr gäbe, deretwegen die Kl. von der Bekl. die Herausgabe ihres Vermögens verlangen könnte. Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Existenz der Kl. und die Führung des Verfahrens ihre Rechtfertigung allein darin fänden, dass sich Mitglieder der Kl. möglicherweise als unzureichend abgefunden betrachteten und mit Erfolg Ansprüche geltend machen könnten, solche Ansprüche aber verwirkt wären.
18 aa) Schon dass Ansprüche von Dritten, die nicht Mitglieder der Kl. waren, in jedem Fall verjährt seien, ist unzutreffend (oben c).
19 bb) Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht auch darauf ab, dass die Führung des Verfahrens, die einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Kl. dienen soll, im Übrigen allein einer möglichen Abfindung von Mitgliedern der Kl. dienen könne. Eine ordnungsgemäße Abwicklung ist auch zum Schutz der Mitglieder der Kl. erforderlich, die sich für abgefunden halten. Ohne ordnungsgemäße Abwicklung besteht für sie die Gefahr, etwaigen Gläubigern der Kl. zu haften. Für die Mitglieder der Kl., die Kommanditisten der Bekl. geworden sind, bestehen weitere Gefahren. Die Kl. hat, weil der Einbringungsvertrag unwirksam war, ihre Kommanditeinlage nicht rechtsbeständig erbracht. Selbst solange keine Haftungsgefahren für die Kommanditisten der Bekl. bestehen, wenn der Kl. mit dem Berufungsgericht ein Rückübertragungsanspruch versagt wird, kann die unterlassene Abwicklung nachteilig sein. So kann die Gefahr einer Haftung wegen der nicht rechtssicher geleisteten Kommanditeinlage etwa bei einer Veräußerung der Kommanditanteile Bedeutung erlangen. Die Aufdeckung der fehlerhaften Vermögensübertragung und unterbliebenen Liquidation kann Umstrukturierungen der Bekl. oder ihrer Teilnahme an Förderprogrammen im Weg stehen, wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Auseinandersetzung der LPG nachzuweisen ist (vgl. Korth, NL-BzAR 2010, 274, 276 f.).
20 cc) Ansprüche der Mitglieder der Kl. sind ferner nicht verjährt oder verwirkt.
21 Die Verjährung des Anspruchs auf den Liquidationserlös (§§ 44, 42 Abs. 1 LwAnpG i.V.m. § 90 Abs. 1 GenG) beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, § 199 Abs. 1, § 199 Abs. 4 BGB. Die Vermögensverteilung unter den Genossen setzt eine Schlussbilanz und den Ablauf der Sperrfrist (§ 42 Abs. 1 Satz 3 LwAnpG) voraus; beides fehlt.
22 Auch die Voraussetzungen einer Verwirkung liegen nicht vor. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment) (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 - XI ZR 306/10, ZIP 2011, 2001 Rn. 42; Urteil vom 17. November 2010 - XII ZR 124/09, GE 2011, 128 = NJW 2011, 445 Rn. 15; Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, NJW 2011, 212 Rn. 20 m.w.N.). Das Zeitmoment ist erfüllt, wenn seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist, und setzt bei Forderungen damit Fälligkeit des Anspruchs voraus (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2010 - XII ZR 124/09, GE 2011, 128 = NJW 2011, 445 Rn. 16; MünchKommBGB/Roth/Schubert, 6. Aufl., § 242 Rn. 353). Der Anspruch auf den Liquidationserlös ist aber noch nicht fällig, weil weder eine Schlussbilanz erstellt noch die Sperrfrist abgelaufen ist, und damit auch nicht verwirkt. Für eine Verwirkung eines Rechts auf ordnungsgemäße Abwicklung fehlt jedenfalls das Umstandsmoment. Das Fehlschlagen der Umwandlungen nach dem Teilungsmodell wurde erst Ende der 90er Jahre offenbar (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1997 - LwZR 1/97, BGHZ 137, 134; Urteil vom 17. Mai 1999 - II ZR 293/98, BGHZ 142, 1 = ZOV 1999, 348). Ein Vertrauen der Kl. in die Beständigkeit eines Verzichts ihrer Mitglieder auf eine ordnungsgemäße Abwicklung konnte sich danach nicht entwickeln, weil Ende 2001 erste Mitglieder der Kl. die Einsetzung eines Nachtragsliquidators beantragt haben.
23 3. Ein Auskunftsanspruch besteht aber auch dann, wenn die Kl. nicht nach §§ 42, 44 Abs. 1 LwAnpG in Verbindung mit § 78 Abs. 2, § 79 a, §§ 82 bis 93 GenG durch Verwertung ihres Vermögens, sondern durch übertragende Auflösung abzuwickeln ist.
24 Allerdings liegt es nahe, dass der Liquidator der Kl., statt die Rückübertragung des Vermögens zu verlangen, zunächst versuchen muss, eine Nachtragsvereinbarung über eine Vermögensübertragung mit der Bekl. zu schließen. Eine Heilung der fehlgeschlagenen Umstrukturierung durch eine Nachtragsvereinbarung kommt mit Zustimmung der Mitgliederversammlung in Frage (BGH, Beschluss vom 28. November 2008 - BLw 4/08, ZIP 2009, 264 Rn. 35 ff.; Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 334/02, ZOV 2005, 25 = ZIP 2004, 2186, 2187). Die Mitglieder der Kl. sind grundsätzlich aus gesellschafterlicher Treuepflicht verpflichtet, einer solchen Nachtragsvereinbarung zuzustimmen, ohne eine Änderung ihrer „Abfindung" verlangen zu können. Soweit sie nicht Kommanditisten geworden sind, sondern ihren potentiellen Anteil an die Komplementärin verkauft haben, können sie schon wegen der in den Kaufverträgen enthaltenen Vereinbarung, dass alle Ansprüche aus der früheren LPG-Zugehörigkeit erledigt sein sollen, keine weitere „Abfindung" verlangen. Eine solche Erledigungsklausel enthält ein pactum de non petendo zugunsten der Kl. (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 32/01, VIZ 2002, 528, 529). Diejenigen, die Kommanditisten der Bekl. geworden sind, verhalten sich treuwidrig, wenn sie die Heilung der früher gewollten, aber gescheiterten Vermögensübertragung benutzen, um eine Erhöhung ihrer Beteiligung zu Lasten ihrer Mitgesellschafter durchzusetzen, es sei denn, die seinerzeitige Bemessung der Anteile oder der Beschluss über die Teilung waren ihrerseits treuwidrig.
25 Eine Auskunft über das damalige Vermögen der Kl. ist in diesem Fall aber ebenfalls erforderlich, um eine ordnungsgemäße Nachtragsvereinbarung schließen zu können.
26 III. Hinsichtlich der Feststellung, dass die Bekl. nicht durch die Umwandlung der Kl. gemäß § 23 LwAnpG entstanden ist, ist die Sache entscheidungsreif (§ 563 Abs. 3 ZPO); insoweit ist die Berufung der Bekl. gegen das dem Feststellungsbegehren stattgebende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Dagegen ist die Sache hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und der (möglicherweise bestehenden) Ansprüche nach Erteilung der Auskunft an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
27 Die Bekl. hat sich darauf berufen, dass ihr eine Auskunft über die Entwicklung des Vermögens der Kl. für den Zeitraum bis 31. Dezember 1991 nicht möglich sei. Dazu hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Der Auskunftsanspruch nach § 260 BGB setzt voraus, dass der Verpflichtete unschwer in der Lage ist, die Auskunft zu erteilen, und besteht nicht, wenn die Erteilung der Auskunft bei zumutbarem Arbeitsaufwand nicht möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2000 - II ZR 302/98, ZIP 2000, 1005, 1006). Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht zudem die Möglichkeit, sich mit den weiteren Einwendungen der Revisionserwiderung gegen den Auskunftsanspruch zu befassen, dass sich die Kl. die begehrte Auskunft bei ihren früheren Organen beschaffen könne und die Bekl. keine Auskunft über das Vermögen der Kl. am 29. Mai 1991 bis zum 31. Dezember 1991 erteilen könne, weil sie erst am 26. Mai 1992 mit der Eintragung im Handelsregister entstanden sei.