LPG-Mitglied
LWAnpG 1991 § 44 Abs. 1 Nr. 2; LwVG § 26 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
LPG-Mitglied; Abfindungsanspruch; Anrechnung von der Gärtnerischen Produktionsgenossenschaft gezahlter Inventarrente auf Inventarverzinsung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die von der Gärtnerischen Produktionsgenossenschaft gezahlte Inventarrente ist auf die Inventarverzinsung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG nicht anzurechnen.
2. Wird die Rechtsbeschwerde bei teilbarem Verfahrensgegenstand nur in bezug auf einen teilentscheidungsfähigen Teil begründet, ist sie im übrigen unzulässig.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragsteller haben den Antrag gestellt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, im Rahmen der Verteilung des Liquidationserlöses als Mindestvergütung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG an den Antragsteller zu 1 41.476,05 DM, an den Antragsteller zu 2 26.098,02 DM und an den Antragsteller zu 3 38.073,32 DM zu zahlen. Sie haben die Auffassung vertreten, daß die ihnen in der Vergangenheit gezahlte Inventarrente keine Zinszahlung darstelle, die auf ihren Anspruch anzurechnen sei. Nach Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller zu 3 hat das Landwirtschaftsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, im Rahmen der Liquidation zugunsten des Antragstellers zu 1 einen Zahlungsanspruch in Höhe von 23.760,94 DM und zugunsten des Antragstellers zu 2 einen solchen in Höhe von 23.018,68 DM zu berücksichtigen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die Antragsgegnerin zugunsten des Antragsstellers zu 1 einen Zahlungsanspruch von 984 DM und zugunsten des Antragstellers zu 2 einen solchen von 1.537 DM berücksichtigen muß.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
III. 1. Die frist- und formgerecht eingelegte, statthafte Rechtsbeschwerde ist mangels ausreichender Begründung nur zum Teil zulässig. 2. Soweit die Rechtsbeschwerde sich jedoch gegen die Anrechnung der in der Vergangenheit gezahlten Inventarrente wendet, ist sie dagegen zulässig und begründet. Die von den Gärtnerischen Produktionsgenossenschaften gemäß Ziff. 29 g Nr. 1 MSt GPG vom 12. Juni 1958 (GBl. I, 536) gezahlte Inventarrente in Höhe einer bestimmten Verzinsung des Inventarwertes war keine gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für den Gebrauch des Inventars im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG, sondern, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, eine Beteiligung der Genossenschaftsmitglieder am wirtschaftlichen Ergebnis der Genossenschaft. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Musterstatut der GPG, wonach die Erlöse aus dem Verkauf der Produkte und aus Leistungen der Genossenschaft in vorgeschriebener Reihenfolge zu verteilen waren. Nur eine danach verbleibende Summe wurde bis höchstens 20 % entsprechend dem Umfang des eingebrachten Bodens und der eingebrachten Grundmittel, im übrigen entsprechend den jeweils geleisteten Arbeitseinheiten an die Mitglieder ausgezahlt. Die Inventarrente stellte damit - wie die Bodenanteile (BGHZ 127, 327, 335) - für die Genossenschaft keinen Kostenfaktor dar, sondern war ein am Wirtschaftsergebnis orientierter Gewinnanteil. Die Beteiligung der Genossenschaftsmitglieder am Ergebnis des genossenschaftlichen Wirtschaftens erfolgte zwar im allgemeinen überwiegend nach dem Leistungsprinzip (Arlt, Theoretische Grundfragen des LPG- und Agrarrechts, 1988, S. 189), hing aber teilweise zugleich auch vom Eigentum und/oder - wie bei der GPG - vom Umfang der eingebrachten Grundmittel ab. Dies war Ausdruck und Anerkennung des unterschiedlichen Anteils der Genossenschaftsbauern an der Vergenossenschaftung der landwirtschaftlichen Produktion (Arlt a.a.O. S. 191). Bodenanteile und Inventarrente zielten darüber hinaus zugleich darauf ab, die Bauern für eine Ausschöpfung der Leistungsreserven je eingebrachtem Hektar und Inventarbeitrag bei gleichzeitiger Verbesserung des Verhältnisses von Aufwand und Ergebnis zu interessieren (vgl. LPG Recht, Lehrbuch, 1984, S. 241). War die Inventarrente aber Gewinnanteil, kann sie auf den Anspruch auf Mindestvergütung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG ebensowenig wie die Bodenanteile angerechnet werden. Insoweit besteht zwischen beiden Vergütungsformen kein Unterschied. Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 24. November 1993 (BLw 53/92, WM 1994, 265 = AgrarR 1994, 163) in einem die Entscheidung nicht tragenden Teil der Gründe eine andere Auffassung für möglich gehalten hat, wird hieran nicht festgehalten.