LPG-Mitglied
LwAnpG § 65; LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
LPG-Mitglied; Pflichtinventarbeitrag; Fondsausgleichsbetrag; Abweichungsrechtsbeschwerde
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Für die Frage der Abweichung ist auf den neuesten Stand der Rechtsprechung der in Betracht kommenden Gerichte abzustellen.
b) Ist die Rechtsfrage bereits durch den Bundesgerichtshof geklärt, kann die Abweichungsrechtsbeschwerde nicht auf die dadurch überholte Entscheidung eines Instanzgerichts gestützt werden .
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Antragstellerin macht als Alleinerbin ihres am 27. Dezember 1990 gestorbenen Ehemannes einen Anspruch gemäß §§ 51 a Abs. 1, 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG auf Rückzahlung eines Pflichtinventarbeitrages in Höhe von 14.364 DM sowie eines Fondsausgleichsbetrages in Höhe von 25.855 DM und eines zusätzlichen Inventarbeitrages in Höhe von 3.292,66 DM abzüglich bereits geleisteter 1.669,38 DM, d.h. insgesamt einen Betrag von 41.842,28 DM geltend. Darin ist in Höhe von 17.925, 66 DM ein Fondsanteil enthalten, den die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin von der sich ihr anschließenden LPG Typ I übernommen hatte. Das Kreisgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem Antrag in vollem Umfang entsprochen und ein Rechtsmittel nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie beantragt, den über einen Betrag von 14.364 DM hinausgehenden Antrag zurückzuweisen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87 ff.; Beschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, WM 1993, 1775). Dies bedeutet, daß die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung statthaft ist, wobei insoweit wegen Fehlens einer Mittelinstanz auch schon die Abweichung eines Landwirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (vgl. Hagen, AgrarR 1992, 181, 185).
Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend (Senatsbeschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, aaO.) und kann nicht mit der Begründung angefochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Im Bereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gibt es keine Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. auch Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66).
Soweit der Senat bisher selbst die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. z. B. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, aaO.),betraf dies anders gelagerte Fälle, in denen das Landwirtschaftsgericht die Zulassungswürdigkeit überhaupt nicht geprüft hatte. Dagegen hat das Landwirtschaftsgericht hier eine solche Prüfung vorgenommen und sich ausdrücklich für eine Nichtzulassung entschieden. Dann ist für eine die Zulassung aussprechende Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht selbst dann kein Raum, wenn die grundsätzliche Bedeutung der entschiedenen Sache verkannt worden wäre. Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn das Landwirtschaftsgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes oder des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder Landwirtschaftsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG). Diese Voraussetzungen (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 150) sind hier nicht gegeben.
Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der angefochtene Beschluß sei von dem Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Schwerin vom 23. September 1992 (16 Lw 96/92, AgrarR 1993, 23) sowie von dem Beschluß des Amtsgerichts Döbeln vom 30. Juni 1993 (XV 166/92, AgrarR 1994, 63) abgewichen, macht dies die Abweichungsrechtsbeschwerde schon deswegen nicht zulässig, weil der Senat die Rechtsfrage, ob Fondsausgleichszahlungen und der bei Übernahme der LPG Typ I durch die LPG Typ III übernommene Anteil am Vermögen der LPG Typ I als eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung anzuerkennen sind, durch seine Entscheidungen vom 4. Dezember 1992 (BGHZ 120, 349 = NJW 1993, 1207) und vom 9. Juni 1993 (BGHZ 123, 23 = NJW 1993, 2110) grundsätzlich geklärt hat, die angeführten Vergleichsentscheidungen dadurch also überholt sind und der angefochtene Beschluß mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmt. Denn die Abweichungsrechtsbeschwerde kann ihrem Zweck, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Landwirtschaftssachen zu gewährleisten, jedenfalls dann nicht mehr dienen, wenn vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung eine rechtsgrundsätzliche Klärung bereits erfolgt ist. Die Klärung kann bei der abweichenden Vergleichsentscheidung eines maßgeblichen Gerichts dadurch geschehen, daß dieses seine Ansicht aufgibt, oder aber - wie hier - dadurch, daß eine mit der angefochtenen Entscheidung rechtsgrundsätzlich übereinstimmende Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Bundesverfassungsgerichts ergeht (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1977, V BLw 16/76, AgrarR 1978, 193, 194) .