LPG-Mitglied
DDR-LPGPflProdStat ( i.d.F.v. 28. Juli 1977) Nr. 13 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
LPG-Mitglied; Fortsetzung der Mitgliedschaft in der LPG (P) nach Ausgliederung der Pflanzenproduktion aus der nunmehr auf die Tierproduktion beschränkten Stamm-LPG; Indizienbeweis für eine Mitgliedschaft in der LPG (P)
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Die organisatorische Trennung von Pflanzen- und Tierproduktion führte nicht zur Unternehmensspaltung, sondern zur Ausgliederung der Pflanzenproduktion aus der nunmehr auf die Tierproduktion beschränkten Stamm-LPG.
b) Allein die Tätigkeit in der Pflanzenproduktion führte schon zur Fortsetzung der Mitgliedschaft in der LPG (P). Hierfür genügten auch Aushilfsarbeiten von Rentnern.
c) Die Tatsache, daß ein Rentner in den Mitgliederlisten der LPG (T) nicht mehr geführt und zu deren Jahreshauptversammlungen auch nicht mehr eingeladen wurde, wohl aber an denen der LPG (P) teilgenommen hat, spricht im Wege des Indizienbeweises für eine Mitgliedschaft in der LPG (P).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragstellerin ist Alleinerbin der am 15. Januar 1989 verstorbenen A. K. (Erblasserin). Diese war Mitglied der LPG Typ I "V.", die sich im Jahre 1973 mit einer anderen LPG zur LPG (I) "L.H.", Sch., zusammenschloß. Nach Umwandlung in eine LPG Typ III entrichtete die Erblasserin einen Inventarbeitrag in Höhe von 3.135 Mark und einen Fondsausgleichbetrag in Höhe von 6.270 Mark. Die Zahlung erfolgte in Raten und unter teilweiser Verrechnung mit Ansprüchen. Einen Forderungsrest beglich die Antragstellerin selbst durch Zahlung an die Antragsgegnerin.
Im Jahr 1976 bildete die LPG "L.H." zusammen mit zwei anderen LPGen eine kooperative Abteilung Pflanzenproduktion (KAP). Sie wurde später ein juristisch selbständiger Betrieb und am 7. März 1978 als LPG (P) H. in das LPG-Register eingetragen.
Die Erblasserin befand sich seit 1. Mai 1971 im Ruhestand. Sie bezog eine Altersrente und war seither nur aushilfsweise in der Pflanzenproduktion tätig.
Die Antragstellerin hat von der seit 1. Januar 1992 in Liquidation befindlichen Antragsgegnerin eine Abfindung in Höhe des Inventar- und Fondsausgleichsbetrages von zusammen 9.405 DM verlangt.
Die Antragsgegnerin hat ihre Passivlegitimation bestritten und die Auffassung vertreten, die Erblasserin sei 1978 durch Beschluß der Vollversammlung der LPG (P) "F.", als Mitglied zugeordnet worden. In ihren Mitgliederlisten für die Jahre 1976, 1979, 1981, 1985, 1986 und 1989 sei sie nicht verzeichnet.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Antragsgegnerin entsprechend der auf die Summe der Inventar- und gleichgestellten Beträge entfallenden Eigenkapitalsquote von 60,18 % verpflichtet. Ihre sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Die - zugelassene - Rechtsbeschwerde führte zur Abweisung des Antrags.
II. pp.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
III. 1. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht allerdings an, daß die Antragsgegnerin für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert wäre, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestünden, daß die Erblasserin ihre Mitgliedschaft nach Verselbständigung der Pflanzenproduktion in der LPG (P) "F." H. fortgesetzt hat. Dies entspricht der Rechtslage bei der Herausbildung der auf die Pflanzen- oder Tierproduktion spezialisierten Genossenschaften. Sie war weder im LPGG noch in den Musterstatuten detailliert geregelt. Die Musterstatuten von 1977 setzen vielmehr das Bestehen solcher Betriebe voraus. Deren Gründung vollzog sich ausschließlich auf der Grundlage von Beschlüssen der Genossenschaften (Senatsurt. v. 1. Juli 1994, LwZR 10/93, WM 1994, 1895 = AgrarR 1994, 301; Hähnert, in: LPG-Recht, Lehrbuch 1984, S. 100; Arlt/Schramm, in: Vermögen in der ehemaligen DDR, LwAnpG § 22 Rdn. 77).
Zur Entwicklung einer intensiven Landwirtschaft, die auf dem Wege der Kooperation kontinuierlich zur industriemäßigen Produktion übergehen sollte (Ziff. 6 MSt KE v. 1. November 1972, GBl II, 781), bildeten die LPGen in den Jahren 1973/74 zunächst rechtlich selbständige oder unselbständige Kooperative Einrichtungen für die Pflanzenproduktion (KAP). Diese sollten die Trägerbetriebe durch Übernahme aller Tätigkeiten, die mit dem Pflanzenbau zusammenhängen, entlasten. So konnten sich die Trägerbetriebe ausschließlich der Tierproduktion widmen. Um im Zuge der Weiterentwicklung dieser Kooperationsbeziehungen die KAP zu einer selbständigen LPG (P) entsprechend dem Musterstatut vom 28. Juli 1977 (GBl Sonderdruck Nr. 937) umzubilden, mußten sowohl die Vollversammlungen der Trägerbetriebe als auch die in die KAP delegierten Genossenschaftsbauern und Arbeiter entsprechende Beschlüsse fassen. Letztere waren dann praktisch die Gründungsmitglieder der neuen LPG, die das Statut beschlossen und deren Organe wählten (Dehne, AgrarR 1993, 165, 168). Beide Beschlüsse zusammen, die der Trägerbetriebe und die des in der KAP tätigen Arbeitskollektivs, waren zugleich die rechtliche Voraussetzung für die Fortsetzung der Mitgliedschaftsverhältnisse der in die KAP delegierten Mitglieder in der neuen LPG (Hähnert, aaO S. 101). Da die Fortsetzung der Mitgliedschaft in der spezialisierten Genossenschaft die genossenschaftlichen Produktionsverhältnisse berücksichtigen und weiter festigen sollte, war hierzu die individuelle Mitwirkung des einzelnen Genossenschaftsbauern an der Gründungsversammlung nicht notwendig. Desgleichen mußten nicht die Voraussetzungen eines Wechsels der Mitgliedschaft von einer LPG zu einer anderen (vgl. BGHZ 125, 166, 174) erfüllt sein. Es genügte die Zustimmung der Genossenschaftsmitglieder in den Trägerbetrieben und in der KAP zur Bildung der neuen LPG entsprechend dem Musterstatut (Puls, in: LPG-Recht, Lehrbuch 1984, S. 117). Mit der Registrierung der so beschlossenen LPG (P) und ihres Statuts wurde die neue LPG (P) rechtsfähig und die Mitgliedschaft der in der Pflanzenproduktion tätigen Genossenschaftsbauern und Arbeiter gemäß Ziff. 13 Abs. 1 LPG-MSt (P) in der LPG (P) fortgesetzt (Puls aaO). Nur wer nicht in der Pflanzenproduktion tätig war, blieb Mitglied der Stamm-LPG. Diese war mit der Registrierung der LPG (P) unter Wahrung ihrer Unternehmensidentität endgültig eine LPG (T) geworden, unabhängig davon, ob sie auf der Grundlage des Musterstatuts für solche Genossenschaften der Tierproduktion weiterarbeitete oder zunächst noch als LPG Typ I, II und III weiterbestand (Hähnert, aaO S. 101). Die LPG (T) mußte sich also anders als die LPG (P) nicht neu konstituieren, sondern nur ihr Statut ändern. Meist erfolgte dies unter gleichzeitigem Zusammenschluß mit anderen "Rest"-LPGen. Der Statutenwechsel allein ließ jedoch die Identität des Unternehmens unangetastet. Von daher war die organisatorische Trennung von Pflanzenproduktion und Tierproduktion in Wahrheit keine Unternehmenstrennung oder spaltung i.S. des § 4 LwAnpG, sondern eine Ausgliederung der Pflanzenproduktion aus der ihre Identität weiter wahrenden, nunmehr auf die Tierproduktion beschränkten Stamm-LPG, welche die neue LPG (P) nach Maßgabe ihrer Beschlüsse auch mit den nötigen Grund- und Umlaufmitteln auszustatten hatte. Die mit dem LPG-MSt (P) identische Regelung in Ziff. 13 LPG-MSt (T) hatte insoweit für die Trennung der Pflanzen- und Tierproduktion keine Bedeutung, wohl aber für
wahrenden, nunmehr auf die Tierproduktion beschränkten Stamm-LPG, welche die neue LPG (P) nach Maßgabe ihrer Beschlüsse auch mit den nötigen Grund- und Umlaufmitteln auszustatten hatte. Die mit dem LPG-MSt (P) identische Regelung in Ziff. 13 LPG-MSt (T) hatte insoweit für die Trennung der Pflanzen- und Tierproduktion keine Bedeutung, wohl aber für den Wechsel des Mitglieds einer anderen LPG oder GPG in die LPG (T) (Krauß u.a., Kommentar MSt LPG (T) Ziff. 13 Anm. 1). Deswegen trifft die Ansicht des Beschwerdegerichts zu, daß die Erblasserin nach der Trennung der Pflanzen- und Tierproduktion Mitglied der die Tierproduktion weiter betreibenden - mit der Antragsgegnerin identischen - LPG geblieben wäre, wenn sie nicht in der Pflanzenproduktion tätig gewesen wäre oder durch Beschluß der Vollversammlung mit ihrer Zustimmung (vgl. BGHZ 125, 166, 174) "umgesetzt" worden wäre.
2. Nicht gefolgt werden kann aber der Auffassung des Beschwerdegerichts, Ziff. 13 Abs. 1 LPG-MSt (P) sei dahin auszulegen, daß unter einer Tätigkeit in der Pflanzenproduktion als Anknüpfungspunkt für die Fortsetzung des Mitgliedschaftsverhältnisses in der LPG (P) nur eine "ständige und vollzeitige, die gesamte Arbeitskraft des einzelnen Genossenschaftsmitgliedes in Anspruch nehmende Arbeitsleistung", nicht dagegen eine gelegentliche Aushilfsarbeit zu verstehen sei. Diese Interpretation findet weder im Wortlaut noch im Zweck der Vorschrift einen Rückhalt. Ziel und Sinn der Vorschrift war es nicht, die Fortsetzung der Mitgliedschaft in der LPG (P) nur für Vollarbeitskräfte vorzusehen, sondern eine Überführungsregelung für diejenigen LPG Mitglieder zu treffen, die bei Gründung der LPG (P) oder später in der Pflanzenproduktion ihre genossenschaftliche Arbeit verrichteten. Für die Anwendung der Vorschrift kommt es daher nicht auf den Umfang der Tätigkeit, sondern darauf an, daß das LPG-Mitglied in die KAP delegiert war und hier entsprechend seiner Arbeitsfähigkeit eingesetzt wurde. Rentner waren zwar nicht mehr zu Arbeitsleistungen verpflichtet, hatten aber ein Recht auf Teilnahme an der genossenschaftlichen Arbeit (Richter/Schramm, in: LPG-Recht, Lehrbuch 1984, S. 250). Sie waren gleichberechtigte Mitglieder ihrer LPG und hatten Anspruch auf einen ihren persönlichen Belangen entsprechenden Arbeitsplatz (vgl. Ziff. 39 Abs. 1 LPG-MSt). Wurde er ihnen in einer KAP zugewiesen, so waren sie als Delegierte in der Pflanzenproduktion tätig mit der Folge, daß ihre Mitgliedschaft bei Gründung der LPG (P) gemäß Ziff. 13 Abs. 1 LPG-MSt (P) in dieser fortgesetzt wurde.
Das Beschwerdegericht unterstellt, daß im Zuge der Umstrukturierung der KAP die damaligen Mitglieder der Antragsgegnerin durch Vollversammlungsbeschluß auf die LPG (P) "F." H. und die Antragsgegnerin aufgeteilt worden sind. Der Beschluß liege jedoch im Wortlaut nicht vor. Unklar sei auch, von wem er gefaßt wurde und ob weitere Beschlüsse vorliegen. Es sei allerdings möglich, wenn auch nicht sicher, daß die Erblasserin über den 7. März 1978 hinaus in der KAP bzw. in der LPG (P) "F." aushilfsweise tätig gewesen sei (BB 11). Damit ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren davon auszugehen, daß die Erblasserin zumindest bis zu diesem Zeitpunkt als Rentnerin in der KAP bezahlte Aushilfsarbeiten verrichtet hat. Dann ist aber ihr Mitgliedschaftsverhältnis gemäß Ziff. 13 Abs. 1 LPG MSt (P) in der aus der KAP gebildeten LPG (P) "F." fortgesetzt worden.
3. Fehlerhaft ist ferner die - im Rechtsbeschwerdeverfahren nur beschränkt nachprüfbare - tatrichterliche Würdigung, daß auch sonst keine Tatsachen vorlägen, die für eine Mitgliedschaft der Erblasserin in der LPG (P) "F." sprächen. Sie ist unvollständig und läßt, weil sie von einem materiell-rechtlich unzutreffenden Verständnis der Regelung in Ziff. 13 MSt (P) ausgeht, wesentliche Umstände außer acht, wie die Rechtsbeschwerde mit Erfolg rügt. Hierzu gehört vor allem, daß die Erblasserin in den Mitgliederlisten für die nachfolgenden Jahre 1979, 1981, 1985, 1986, 1989 nicht verzeichnet ist, und daß sie nach den Aussagen der vernommenen Zeugen zu den Jahreshauptversammlungen der Antragsgegnerin nicht eingeladen wurde, wohl aber an den Jahreshauptversammlungen der LPG (P) teilgenommen hat.
4. Nach alledem kann der angefochtene Beschluß mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Der Senat kann jedoch in der Sache selbst entscheiden, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Antragsgegnerin nach den bereits getroffenen Feststellungen nicht passiv legitimiert ist. Wenngleich das Beschwerdegericht nicht feststellen konnte, daß die Erblasserin auch in der Streithelferin noch aushilfsweise tätig war, so begründet doch die Tatsache, daß sie in den Mitgliederlisten der Antragsgegnerin für die nachfolgenden Jahre nicht geführt und zu deren Jahreshauptversammlungen nicht eingeladen wurde, wohl aber an den Jahreshauptversammlungen der Streithelferin teilgenommen hat, im Sinne eines Indizienbeweises eine tatsächliche Vermutung (vgl. dazu Baumgärtel, Die Bedeutung der sog. tatsächlichen Vermutung im Zivilprozeß, Festschrift für Karl Heinz Schwab, 1990, S. 43 f), daß ihre Mitgliedschaft nicht bei der Antragsgegnerin, sondern bei der Streithelferin fortgeführt wurde.
Dem steht die Tatsache, daß Inventar- und Fondsausgleichsbeträge bis zum Jahr 1989 von der Antragsgegnerin vereinnahmt worden sind, nicht entgegen. Denn nach deren unbestrittenem und durch die Aussage des Zeugen Z. bestätigten Vortrag waren die noch offenen Beiträge weiter an sie zu entrichten. Schließlich spricht auch der Umstand, daß in dem Sozialversicherungsausweis der Erblasserin nach 1971 ein versicherungspflichtiger Verdienst nicht eingetragen ist, nicht zugunsten der Antragstellerin. Er kann verschiedene Ursachen haben, ohne daß sich daraus etwas zu Lasten der Antragsgegnerin ergäbe. Das Beschwerdegericht sieht dies selbst so, wenn es für möglich hält, daß die fehlende Eintragung auf die Höhe der erzielten Einkünfte zurückgeht.