veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

LPG -Mitglied

BGHBLw 46/9401.07.1994ZOV 1994, 488

LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

LPG -Mitglied; Abfindungsansprüche bei Einzelübertritt von der LPG Typ I auf Typ III

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Dem Inventarbeitrag ist auch das anteilige Vermögen der LPG Typ I gleichgestellt, das bei einem Einzelübertritt von der LPG Typ III vertraglich übernommen wurde.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Antragsteller war Mitglied der LPG (Typ I) "V." H. Im Jahr 1980 trat er zur LPG (P) G. (Typ III) über, der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Hinsichtlich der Übernahme der von ihm eingebrachten Flächen schlossen die beteiligten LPGen am 23. Mai 1979 und 11. Juli 1980 jeweils einen Vertrag, nach dem die LPG "V." aus ihrem Vermögen anteilmäßig 21.500 und 30.121,60 Mark der DDR an die LPG (P) G. zahlte. Im Jahr 1982 trat der Antragsteller aus der LPG aus. Er verlangt von der Antragsgegnerin nunmehr die Zahlung der aus Anlaß seines Übertritts an die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin aus dem Vermögen der LPG "V." geleisteten 51.621,60 Mark. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag abgewiesen, der Bundesgerichtshof hat ihm auf - zugelassene - Rechtsbeschwerde stattgegeben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Landwirtschaftsgericht vertritt die Auffassung, die von der LPG "V." aus Anlaß des Übertritts des Antragstellers in die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin geleisteten Zahlungen seien aus einem Sonderfonds der LPG "V." geflossen, der mit staatlichen Geldern errichtet worden und somit weder durch die Arbeitsleistung der LPG-Typ I-Mitglieder noch durch die Nutzung der Böden der Mitglieder entstanden sei. Dies hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.

II. Zutreffend geht das Landwirtschaftsgericht allerdings im Ansatz davon aus, daß der Einzelübertritt des Mitglieds einer LPG Typ I in die LPG Typ III für die Vermögensauseinandersetzung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist, die für den Anschluß der LPG Typ I an die LPG Typ III gelten, weil dieser Zusammenschluß vermögensrechtlich gerade wie ein Einzel- oder Gruppenübertritt von Mitgliedern behandelt wurde (Senatsbeschl. v. 9. Juni 1993, BLw 18/93, NJW 1993, 2110). Rechtsfehlerfrei nimmt das Landwirtschaftsgericht ferner an, daß es sich bei den aus Anlaß des Übertritts gezahlten Beträgen um Fondsausgleichsbeträge handelt. Dies ergibt sich schon allein aus der Tatsache, daß die Beträge nach den übernommenen Flächen berechnet wurden.

Rechtsirrig nimmt das Landwirtschaftsgericht jedoch an, die Zahlungen seien nicht ersatzfähig, weil sie aus einem Sonderfonds stammten, der mit staatlichen Geldern errichtet worden und somit weder durch die Arbeitsleistung der Mitglieder noch durch die Nutzung von deren Böden entstanden sei. Wie der Senat bereits entschieden hat, beruht die Rechtsfrage, daß der von der LPG Typ III übernommene Anteil des Mitglieds an dem Vermögen der LPG Typ I wie ein Inventarbeitrag zu behandeln ist, auf der normativen Wertung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG und ist deswegen einem tatsächlichen Gegenbeweis im Einzelfall nicht zugänglich (Senatsbeschl. v. 22. Februar 1994, BLw 87/93, WM 1994, 1082). Dies gilt nicht nur für den Zusammenschluß der LPG Typ I mit der LPG Typ III, sondern auch für den Einzelübertritt und den von den beteiligten LPGen in diesem Zusammenhang vertraglich vereinbarten Fondsausgleich. Auf die von der Rechtsbeschwerde gegen die tatsächliche Feststellung, daß der Fondsausgleichsbetrag aus einem mit staatlichen Mitteln gebildeten "Sonderfonds" gezahlt worden sei. erhobene Verfahrensrüge, nach der das Fondsvermögen sowohl aus Zahlungen der Mitglieder als auch aus dem für den Entzug von Flächen von der Milchviehanlage H. gezahlten Entschädigungsbetrag von 110.000 Mark der DDR bestanden habe, kommt es daher nicht an. Nach alledem ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache im Sinne des gestellten Antrags entscheidungsreif, weil die Antragsgegnerin nicht dargelegt hat, daß die für den Anspruch nach § 51 a Abs. 2 i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG maßgebliche Bilanz ein ausreichendes Eigenkapital nicht ausweist (Senatsbeschl. v. 9. Juni 1993, BLw 44/92, WM 1993, 1644).