LPG -Haftung
LwAnpG § 51; VermG § 16, § 17 Abs. 5
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LPG -Haftung; Kreispachtverhältnis; Schadensersatzanspruch wegen Verschlechterung der Pachtsache; Beendigung des Pachtverhältnisses wegen Konfusion; Wiederaufleben des Pachtverhältnisses bei Rückübertragung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist der Kreispachtbetrieb infolge Eigentumsverzichts in Volkseigentum übergegangen und nach dem Vermögensgesetz zurückübertragen worden, stehen dem Eigentümer wegen der Verschlechterung der Pachtsache keine Ersatzansprüche gegen die LPG zu.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Durch Pachtvertrag vom 12. Juli 1965 übergab der Onkel des Kl. (im folgenden: Erblasser) seinen landwirtschaftlichen Betrieb dem Rat des Kreises H. zur Nutzung. Der Pächter verpflichtete sich u.a. zur laufenden Instandhaltung aller gepachteten Baulichkeiten, Anlagen und Einrichtungen sowie zum Ersatz aller durch die Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstehenden Schäden. Der Rat des Kreises übergab den Betrieb der Rechtsvorgängerin der Bekl. zur Bewirtschaftung.
Am 30. November 1975 verstarb der Erblasser und wurde von dem Kl. beerbt. Dieser erklärte am 16. März 1988 gegenüber dem Rat des Kreises den Verzicht auf das Eigentum an dem landwirtschaftlichen Grundstück. Der Rat des Kreises genehmigte diesen Verzicht. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1991 teilte der Landkreis H. dem Kl. mit, daß der Nutzungsvertrag mit Wirkung vom 30. Juni 1991 aufgehoben werde. Durch Bescheid vom 30. September 1992 erhielt der Kl. sein Eigentum aufgrund der Vorschriften des Vermögensgesetzes zurückübertragen.
Der Kl. verlangt von der Bekl. die Erstattung der Kosten für den Abriß einer Scheune in Höhe von 7.650 DM mit der Behauptung, die Bekl. habe das Bauwerk durch unzureichende Abdichtung des Daches verkommen lassen. Das Landwirtschaftsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die - zugelassene - Revision ist erfolglos geblieben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch nach den von dem Senat für die Kreispachtverhältnisse entwickelten Grundsätzen (BGHZ 127, 297 ff). Dies hält der Revision stand.
II. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Voraussetzungen, unter denen der Senat in den sog. Kreispachtfällen dem Eigentümer einen Schadensersatzanspruch zugebilligt hat, nicht erfüllt sind. Nach dem - von der Bekl. nicht bestrittenen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 29. März 1996, V ZR 302/94, WM 1996, 1374, 1375) - Vortrag des Kl. ist das von der Bekl. bewirtschaftete Grundstück nebst Gebäuden nach dem von dem Rat des Kreises genehmigten Eigentumsverzicht gemäß § 310 Abs. 2 ZGB in Volkseigentum übergegangen (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juni 1995, V ZR 304/93, WM 1995, 1589, 1590). Dies hatte zur Folge, daß das zwischen dem Kl. und dem Rat des Kreises bestehende Pachtverhältnis (BGHZ 127, 297, 312) durch sog. Konfusion beendet wurde (Posch in: Zivilrecht, Lehrbuch I, S. 239). Dabei ist es unerheblich, daß nach dem Genehmigungsschreiben des Rates des Kreises vom 17. März 1988 die Übergabe des Grundstücks an den Rat der Gemeinde erfolgen sollte. Denn beide Behörden waren im "Linienprinzip" nachgeordnete örtliche Organe des Staates der DDR (vgl. BGHZ 127, 285, 289).
Das Pachtverhältnis lebte mit der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides nicht wieder auf. Die insoweit allein in Betracht kommende Bestimmung des § 17 Satz 5 VermG betrifft nur natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen, nicht dagegen staatliche Behörden oder kommunale Körperschaften (Kimmel/Petter, Offene Vermögensfragen, § 17 VermG Rdn. 20). Sie soll im übrigen den redlichen Nutzer schützen, nicht aber dem Restitutionsberechtigten einen Abwicklungsanspruch gegen den Landkreis als untere Verwaltungsbehörde nach § 51 LwAnpG (BGHZ 121, 88, 90; 127, 297, 318) verschaffen. Darüber hinaus bestünde aber auch kein für eine Abtretung durch den Landkreis entsprechend den vom Senat entwickelten Grundsätzen (BGHZ 127, 297 ff) in Betracht kommender Schadensersatzanspruch, weil das ursprüngliche Nutzungsverhältnis zwischen dem Rat des Kreises und der Bekl. durch die Überführung des Privateigentums an den von der LPG bewirtschafteten Flächen und Gebäuden in Volkseigentum ebenfalls gegenstandslos geworden, also erloschen ist (vgl. Posch, aaO). Es konnte daher auch nicht mit der Rückführung des Grundstückseigentums gemäß §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 17 Satz 1 VermG auf den Kl. übergehen, wie die Revision unzutreffend meint. Darauf, daß der Landkreis ihm einen Schadensersatzanspruch abtritt, der dem Rat des Kreises aus der Überlassung des Volkseigentums möglicherweise erwachsen wäre, hat der Kl. keinen Anspruch. Abgesehen davon, daß der Landkreis zu einer derartigen Abtretungserklärung gar nicht befugt wäre, ist sie auch weder ausdrücklich noch stillschweigend abgegeben worden.
Das Ergebnis ist nicht unbillig. Es besteht kein Grund, den Kl. gegenüber anderen Restitutionsberechtigten, deren Grundstücke infolge erklärten Eigentumsverzichts in Volkseigentum übernommen wurden (vgl. Fieberg/Meyer Seitz, VermG, § 7 Rdn. 2; Säcker/Busche, Vermögensrecht, 1995, § 7 Rdn. 2), zu privilegieren. Umgekehrt ist es nicht unbillig, den Kl. aufgrund seines Verzichts auf das Eigentum anders zu behandeln als diejenigen Eigentümer von Kreispachtbetrieben, die auf ihr Eigentum nicht verzichtet haben.