LPG -Haftung
LwAnpG § 51; DDR-VertragsG i.d.F.v. 1982 § 104 Abs. 1, § 107 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
LPG -Haftung; Kreispachtgeschädigter; Schadensersatzanspruch; Schadenseintritt; Schadenshöhe; Kausalität; Beweislast; Erhaltungspflicht; Instandsetzungspflicht; Indiz für Pflichtverletzung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Ein Kreispachtgeschädigter hat im Schadensersatzprozeß gegen das LPG Nachfolgeunternehmen die Pflichtverletzung der LPG, den Schadenseintritt und die Schadenshöhe sowie die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen.
b) Hat die LPG Gebäude genutzt, ohne im Rahmen ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung erforderliche Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen, so indiziert dies eine Pflichtverletzung. Das Unternehmen hat demgegenüber zu beweisen, daß die Instandhaltung trotz Ausnutzung aller Möglichkeiten nicht durchgeführt werden konnte.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Mit Vertrag vom 1. Oktober 1953 verpachtete der Vater des Kl. seinen landwirtschaftlichen Betrieb an die Bekl. Diese übernahm "die laufende Unterhaltung und Pflege aller gepachteten Baulichkeiten sowie aller Anlagen und Einrichtungen", nicht jedoch "die Gefahr für Wertminderungen an übernommenen Baulichkeiten und Anlagen, die ihre Ursache im Zustand dieser Objekte selbst haben".
Der Kl. kündigte den Pachtvertrag als mittelbarer Rechtsnachfolger seines Vaters mit Schreiben vom 28. Juli 1991. Zu welchem Zeitpunkt die Bekl. daraufhin den Betrieb zurückgab, ist streitig. Nach dem Vortrag der Bekl. war die Übergabe Ende September 1991 abgeschlossen.
Mit der am 16. Oktober 1992 eingereichten Klage verlangt der Kl. Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Instandhaltung der Gebäude in Höhe von 90.800 DM. Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Revision wurde nicht angenommen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. pp. 2. Fehlerfrei ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Bekl. ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung verletzt hat. Die fraglichen Gebäude sind von der Bekl. genutzt worden. Ihr durch das Privatgutachten und die Lichtbilder belegter Erhaltungszustand ist unstreitig. Daß die Bekl. in der Zeit, in der sie den Betrieb bewirtschaftete, irgendwelche Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen getroffen hätte, hat sie nicht behauptet. Wenn aber eine LPG Gebäude genutzt hat, ohne im Rahmen der ihr obliegenden ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung erforderliche Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen, so spricht eine tatsächliche Vermutung im Sinne des Indizienbeweises (vgl. Baumgärtel, Festschrift für K. H. Schwab, 1990, S. 43 ff., 50) dafür, daß der Betrieb in einem besseren, d. h. ordnungsgemäßen, funktionstüchtigen Zustand übergeben wurde und die Bekl. ihre Pflicht zur Substanzerhaltung verletzt hat. Damit hat der Kl. der ihm - nach dem maßgeblichen Recht der DDR - obliegenden Darlegungs- und Beweislast (vgl. Enzmann u. a., Kommentar zum VertragsG vom 25. März 1982, § 107 Rdn. 2.1) genügt. Die Bekl. hätte daher die ggf. vorliegende Nichtabwendbarkeit der Pflichtverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 VertragsG oder die den Ausschluß der Verantwortlichkeit gemäß § 83 VertragsG begründenden Umstände beweisen müssen (Enzmann u.a., aaO). Sie hätte also unter Beweisantritt darlegen müssen, daß die Verschlechterung der Gebäudesubstanz "trotz Ausnutzung aller durch die sozialistischen Produktionsverhältnisse ... gegebenen Möglichkeiten nicht abwendbar war, bzw. vom Rat des Kreises verursacht wurde oder auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist" (§ 84 Abs. 1 VertragsG; vgl. auch Lukanow, AgrarR 1995, 326, 327). Das hat sie nicht getan. Die allgemeine Darstellung, daß sie hinsichtlich der Verwendung von Arbeitskräften und Baumaterial nicht frei war, sondern nur im Rahmen des jeweiligen Wirtschaftsplanes tätig werden durfte, sowie daß Mittel zur Instandhaltung von Gebäuden und anderen landwirtschaftlich genutzten Anlagen von staatlicher Seite vorrangig für Neubauten und die Instandhaltung von LPG-eigenen Baulichkeiten und erst zuletzt für Dritten gehörende Hofanlagen bereitgestellt wurden, ist unsubstantiiert und nicht auf den Betrieb des Kl. bezogen. Er reicht daher zu ihrer Entlastung nicht aus (Senat, aaO, S. 319).