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LPG-Eigentum

BezG Meiningen2 T 88/9312.03.1993ZOV 1993, 353

EGBGB Art. 233 § 2 und § 2 b ; DDR-LPGG § 27 ; VZOG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

LPG-Eigentum; Grundbucheintragung von isolierten LPG-Eigentum; Subsidiarität des VZOG-Feststellungsverfahrens

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine LPG erwarb nach § 27 LPGG an Gebäuden, Anlagen und Anpflanzungen isoliertes Eigentum.

2. Dieses Eigentum bleibt nach dem 3. Oktober 1989 bis zum 31. Dezember 1994 erhalten.

3. Es unterliegt dem Grundstücksrecht des BGB. Hierfür sind Grundbuchblätter einzurichten.

4. Ist die Eigentumslage unklar, so hat das Grundbuchamt mit den Mitteln der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Sachverhalt zu erforschen. Das Feststellungsverfahren nach VZOG ist subsidiär.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die LPG W. stellte beim Kreisgericht den Antrag, in den Gemarkungen Witzelroda (16 Gebäude), Schweina (3 Gebäude), Gumpelstadt (9 Gebäude), Waldfisch (3 Gebäude), Möhra (11 Gebäude,) Oberrohn (5 Gebäude) sowie Gräfen-Nitzendorf (1 Gebäude) liegende bauliche Einrichtungen und Gebäude in das Grundbuch aufzunehmen.

Mit Zwischenverfügung der Grundbuchrechtspflegerin wurde der Antragstellerin mitgeteilt, daß vor Anlegung von Gebäudegrundbüchern die vorherige Feststellung der zuständigen Oberfinanzdirektion bezüglich des entstandenen Gebäudeeigentums und des Eigentümers notwendig ist.

Dagegen legte der Wirtschaftsberater der Antragstellerin Erinnerung ein. Nach seiner Auffassung ist durch einen ausdrücklichen Bestätigungsvermerk des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft, Bad Salzungen (Stempelaufdruck auf dem Antrag vom 11. November 1992, Unterschrift "Kind"), nachgewiesen worden, daß die vom Antrag erfaßten Gebäude in Ausübung des (bisherigen) genossenschaftlichen Nutzungsrechts am Boden errichtet wurden und das Eigentumsrecht der Antragstellerin an Gebäuden unstrittig und nachgewiesen sei.

Mit der Erinnerung wurde die Anlegung gesonderter Gebäudegrundbuchblätter weiterverfolgt.

Die Rechtspflegerin half dem Rechtsbehelf nicht ab. Nach ihrer Auffassung ist seitens der Antragstellerin kein Nachweis erbracht worden, daß sie Rechtsnachfolgerin der LPG und Eigentümerin der im Antrag genannten Gebäude geworden sei.

Der Richter half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Bezirksgericht zur Entscheidung vor.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde ist zulässig (§ 71 ZPO) und auch begründet.

Abgesehen davon, daß im Eintragungsantrag vom 11. November 1992 die gesetzliche Vertretungsmacht des Vorstandes nach § 26 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz nicht der § 29 Abs. 1 Satz 2 und § 32 GBO entsprechenden Form nachgewiesen und die im Namen des Vorstandes unterschreibende Person nicht zweifelsfrei erkennbar war, ist das Grundbuchamt irrtümlich von der im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO die Antragstellerin treffenden Nachweispflicht, und damit einem Eintragungshindernis ausgegangen.

Im Verfahren zur erstmaligen Anlegung von Gebäudegrundbüchern besteht jedoch der Amtsermittlungsgrundsatz.

Nach § 27 des bis zum 31. Dezember 1991 fortgeltenden LPG-Gesetzes vom 2. Juli 1982 erwarb eine LPG bezüglich der Gebäude, Anlagen und Anpflanzungen, die sie auf fremdem Boden errichtete, isoliertes Eigentum. Dieses auf dem ersatz- und übergangslos im Juni 1990 aufgehobenen § 18 LPG-Gesetz beruhende Nutzungsrecht hatte sie an eingebrachten Grundstücken ihrer Mitglieder, an in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken sowie an Grundstücken, für die sie die Rechtsträgerschaft bzw. Nutzungsrechte übertragen bekam.

Auch nach dem 3. Oktober 1990 blieb und bleibt das vom Grundeigentum getrennte selbständige LPG-Gebäudeeigentum nach Maßgabe des nunmehr mit dem am 1. November 1992 in Kraft getretenen 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I Nr. 33, S. 1257) als Artikel 232 § 2 a EGBGB eingeführten Moratoriums bis zum Erlaß eines Gesetzes zur Bereinigung des Sachenrechts, längstens bis zum 31. Dezember 1994, erhalten.

Mit Artikel 233 § 2 b EGBGB wird dieses isolierte Gebäudeeigentum dem Grundstücksrecht des BGB unterstellt und gleichzeitig dafür die Anlegung von Gebäudegrundbüchern angeordnet (Abs. 2).

Diese Gebäudegrundbuchblätter sind auf Antrag des Nutzers für solches Gebäudeeigentum anzulegen, welches auf vor dem 3. Oktober 1990 mit BiIligung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe der LPG zur Nutzung, Bewirtschaftung und Verwaltung übergebenen Grundstücken (Art. 233 § 2 a Abs. 1 Buchst. b EGBGB) oder auf nach § 27 LPG-Gesetz genutztem Boden (Art. 233 § 2 b Abs. 2 Satz 1 EGBGB) entstand.

Bei Zweifeln über die Entstehung von Gebäudeeigentum oder über den Eigentümer, hat der Gesetzgeber ein Feststellungsverfahren nach dem Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen - Vermögenszuordnungsgesetz, VZOG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1464) vorgeschaltet. Danach hat der Präsident der zuständigen Oberfinanzdirektion eine für das Grundbuchamt nicht mehr nachprüfbare bestandskräftige Entscheidung zu treffen.

Ein solches "Vorschaltverfahren" kann jedoch erst eingeleitet werden, wenn das Grundbuchamt im Rahmen seiner Amtsermittlung erschöpfend tätig geworden ist. Mit der Anlegung von Gebäudegrundbuchblättern wird keine nach § 894 BGB entstandene Unrichtigkeit korrigiert. Vielmehr behandelt Artikel 233 § 2 b EGBGB das LPG-Gebäudeeigentum als bestehend, für das nunmehr erstmals im Rahmen des Anlegungsverfahrens nach den §§ 7 bis 17 der VO zur Ausführung der Grundbuchordnung - AusfVO - (Einigungsvertrag, Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet B, Abschnitt III, Ziff. 2.) Grundbuchblätter anzulegen sind. In diesem Rahmen hat das Grundbuchamt die Möglichkeit, amtliche Verzeichnisse und andere Unterlagen beizuziehen, geeignete Beweise zu erheben und ggf. ein Aufgebot zu erlassen.

Die demgegenüber mittels Zwischenverfügung ergangene Ablehnung mußte somit aufgehoben werden (§ 77 GBO).