LPG
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
LPG; Vermögensauseinandersetzung; Eigenkapitalberücksichtigung; Mindestvergütung für Bodennutzung und Inventarverzinsung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Vermögensauseinandersetzung ist in der jeweils nachfolgenden Stufe grundsätzlich dasjenige Eigenkapital zu berücksichtigen, das nach Abzug der vorhergehenden Stufe übrig bleibt, d. h. der nach Abzug der Stufen 1 und 2 (Nr. 1 und Nr. 2) verbleibende Betrag ist zu 50 % in der Stufe 3 (Nr. 3) verteilungsfähig.
Die LPGs oder ihre Nachfolgeunternehmen haben zwar die Möglichkeit, in der Stufe 2 auch über die "Mindestvergütung" hinausgehende Beträge für Bodennutzung und Inventarverzinsung festzusetzen, die landeinbringenden Mitglieder haben darauf aber keinen gesetzlichen Anspruch.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Der Antragsteller war seit 1960 sogenanntes landloses Mitglied der LPG "F." Z., die am 17./18. Dezember 1990 ihre Umwandlung in die Antragsgegnerin beschlossen hat. Sie wurde am 11. August 1992 in das Handelsregister eingetragen. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1990 kündigte der Antragsteller seine Mitgliedschaft "zum 1. 1. 1991" .
Der Schwiegervater des Antragstellers A. B. war ebenfalls seit 1960 Mitglied der genannten LPG und hatte 35 ha eigenen Boden in die LPG eingebracht und einen Inventarbeitrag von 18.532 M/DDR geleistet, der bereits zurückgezahlt ist. Als er 1968 starb, wurde er von seiner Tochter (Ehefrau des Antragstellers) allein beerbt, die ebenfalls Mitglied der genannten LPG war. Als sie am 31. Oktober 1977 starb, wurde sie zu je 1/3 von ihrem Ehemann (dem Antragsteller) und ihren beiden Abkömmlingen beerbt, die ihrerseits dem Antragsteller ihre Ansprüche aus der LPG-Mitgliedschaft ihrer Mutter noch 1977 übertrugen.
Am 25. September 1991 faßte die Mitgliedsversammlung der LPG Z. mit 354 gegen 19 Stimmen einen Beschluß über die mit ausscheidenden Mitgliedern durchzuführende Vermögensauseinandersetzung. Danach sollte zunächst der Inventarbeitrag und gleichstehende Leistungen zurückgezahlt, sodann die Mindestvergütung für Bodennutzung und Inventarverzinsung ausgezahlt und der verbleibende Rest des Eigenkapitals zur Vergütung von gesetzlichen Ansprüchen auf Arbeitsvergütung verwandt werden.
II. pp.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
III. Die Rechtsbeschwerde ist begründet; dem Antragsteller steht kein Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LwAnpG mehr zu.
1. und 2. pp.
3. Rechtsfehlerhaft ist aber die Berechnung des Beschwerdegerichts zur Höhe des Anspruchs.
a) Es geht von einem Eigenkapital von 29.689.768 DM aus und stellt fest, daß nach Abzug der Ansprüche gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG ein Eigenkapital von 27.400.865 DM verbleibe. Davon stünden für die zweite Stufe nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG 80 %, d. h. 21.920.692 DM zur Verfügung, demgegenüber beliefen sich die Mindestvergütungsansprüche für Bodennutzung und Inventarverzinsung auf 5.733.181 DM. Für Ansprüche aus § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG seien nur 10 % des Eigenkapitals, d. h. 2.740.086,50 DM zu berücksichtigen, woraus sich, gemessen an der Gesamtzahl der Arbeitsjahre von 9.453, ein "Mindestvergütungsanspruch" pro Arbeitsjahr von 289,86 DM ergebe. Das über die jeweilige Mindestvergütung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LwAnpG vorhandene Eigenkapital sei zur Hälfte gleichmäßig auf die Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LwAnpG zu verteilen. Die verbleibende Hälfte des überschießenden Eigenkapitals müsse die Landeinbringer der LPG begünstigen, weil immerhin 52 % des von der LPG bewirtschafteten Bodens von den Mitgliedern eingebracht worden seien. Nach diesen Überlegungen seien die Mindestvergütungsansprüche des Antragstellers nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG mit dem Faktor 3.1 und diejenigen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG mit dem Faktor 1.7 zu multiplizieren. Auf ihren Beschluß vom 25. September 1991 könne sich die Antragsgegnerin unter anderem schon deshalb nicht berufen, weil er erst neun Monate nach dem Ausscheiden des Antragstellers ergangen sei und keine Rückwirkung entfalten könne.
b) Die Berechnungsmethode des Berufungsgerichts ist im Ansatz verfehlt. Der Anteil des LPG-Mitglieds am Eigenkapital ist nach dem Gesetz in Stufenform zu berechnen, die zu einer Rangfolge der Befriedigung führt. Zunächst wird der Wert der Inventarbeiträge und der gleichstehender Leistungen "zurückgewährt" (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG). Übersteigt das Eigenkapital die Summe der in Nr. 1 genannten Beträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine "Mindestvergütung" für Bodennutzung und Inventarverzinsung zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG), wobei eine Kappungsgrenze von 80 % besteht, d. h. wenn alle Vergütungen für Bodennutzung und Inventarverzinsung 80 % des verbleibenden Eigenkapitals übersteigen, tritt eine entsprechende Kürzung des Abfindungsanspruchs ein. Soweit das Eigenkapital schließlich die in den Nr. 1 und 2 benannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 % an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit auszuzahlen.
Zutreffend wurde dies mit einem aus drei Röhren bestehenden System verglichen. Wenn die erste Röhre gefüllt ist, läuft es in die zweite Röhre, und wenn diese voll ist, in die dritte Röhre. Erreicht wird damit eine Rangfolge einerseits zwischen den Einlagen in die LPG (Nr. 1) und dem eigentlichen Betriebsergebnis und zum andern zwischen den einzelnen Produktionsfaktoren Boden und Kapital (Nr. 2) sowie Arbeit (Nr. 3). Die Sichtweise des Berufungsgerichts wird weder dem Gesetzeswortlaut noch dessen Sinn und Zweck gerecht. § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LwAnpG gehen weder davon aus, daß das nach Abzug der Beträge in Nr. 1 verbleibende Eigenkapital bis zu 80 % in der Nr. 2 verteilt werden muß (so z.B. das Amtsgericht Bautzen im vorliegenden Verfahren), noch daß in der dritten Stufe grundsätzlich nur eine Mindestvergütung von 10 % des Eigenkapitals ausgezahlt werden dürfe (so zutreffend auch Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 2. Aufl., Rdn. 409). Vielmehr ist schon nach dem eindeutigen Wortlaut von § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG grundsätzlich 50 % desjenigen Eigenkapitals an alle LPG Mitglieder auszuzahlen, das "die in den Nr. 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt". Nach dem gesetzlichen Regelfall wird das gesamte verteilungsfähige Eigenkapital in bestimmter Reihenfolge mit bestimmten Beträgen ausgezahlt. Bei richtiger Betrachtung entstehen somit weder insgesamt noch in den einzelnen Stufen über "Mindestvergütungen" hinausgehende "Überschüsse", so daß auch für deren Verteilungsmodus keine Gesetzeslücke von der Rechtsprechung geschlossen werden muß.
Dafür spricht neben dem Gesetzeswortlaut insbesondere auch die Entstehungsgeschichte von § 44 Abs. 1 LwAnpG in seiner Neufassung durch das Gesetz vom 3. Juli 1991. In der ursprünglichen Gesetzesfassung gab es weder die 80 %-Grenze in Nr. 2 noch die 50 %-Grenze in Nr. 3 (vgl. BT-Drucks. 12/404), sie wurden erst über die Anrufung des Vermittlungsausschusses in das Gesetz eingefügt (vgl. BT-Drucks. 12/589 und 12/650). Die Kappungsgrenze in Nr. 2 hatte danach ausschließlich das Ziel, auch den Beitrag des Faktors Arbeit zum Eigenkapital zu berücksichtigen und - ausgehend von der Tatsache, daß rd. 80 % der LPG-Mitglieder sog. landlose Mitglieder ohne Kapitaleinbringung waren - sicherzustellen, daß - falls überhaupt genügend Eigenkapital vorhanden war - jedenfalls ein gewisser Sockelbetrag zur Verteilung auf den Faktor Arbeit überblieb. Damit sollten dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden Rechnung getragen und soziale Spannungen vermieden werden (BT-Drucks. 12/589). Eine Beschränkung in Nr. 3 auf eine Verteilung von nur 50 % des noch verbleibenden Eigenkapitals dient dem Zweck, die Eigenkapitalbasis der sich umwandelnden LPGs zu stärken. Daraus folgt, daß die angeführten Grenzen in den Nr. 2 und 3 nicht den Sinn haben, bestimmte Prozentsätze des jeweils vorhandenen Eigenkapitals in den genannten Stufen zu verteilen oder zwischen Mindestansprüchen und Überschüssen zu unterscheiden. Es blieb vielmehr grundsätzlich bei der ursprünglichen Konzeption, in der jeweils nachfolgenden Stufe dasjenige Eigenkapital zu berücksichtigen, das nach Abzug der vorhergehenden Stufe noch übrig blieb, insbesondere sollte jedenfalls der Rest nach Abzug der Stufe 2 zu 50 % in der Stufe 3 ausgezahlt werden (vgl. auch Fiescher-Riepe, WF 1992, 20, 24; v. Jeinsen, AgrarR 1991, 177, 179).
Aus dem Begriff der "Mindestvergütung" in Nr. 2 wird in der Literatur zum Teil gefolgert, die LPG habe insoweit die Möglichkeit, durch Vollversammlungsbeschluß auch höhere Beträge festzusetzen (vgl. Feldhaus, RdL 1992, 29, 30; Krüger, AgrarR 1991, 265; Nies in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, LwAnpG, § 44 Rdn. 38; Schweizer, aaO Rdn. 402; Turner/Karst, DtZ 1992, 33, 35). Die Antragsgegnerin hat jedenfalls von der Möglichkeit der Höhersetzung keinen Gebrauch gemacht, sondern sich mit Beschluß vom 25. September 1991 an die gesetzliche Regelung gehalten. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, die landeinbringenden Mitglieder hätten bei genügend Eigenkapital einen Anspruch darauf, daß ihre Vergütung für Bodennutzung und Inventarverzinsung über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen erhöht wird. § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG stellt vielmehr ausdrücklich auf das Eigenkapital ab, das nach Abzug der in Nr. 1 und 2 genannten Ansprüche übrig ist. Mit diesen Ansprüchen kann neben Inventarbeiträgen und gleichstehenden Leistungen zunächst nur die näher bezeichnete Vergütung für Bodennutzung (2 DM je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar) und Inventarverzinsung (3 % jährlich) gemeint sein. Der Gesetzgeber hat über die Rangfolge in § 44 Abs. 1 LwAnpG die Produktionsfaktoren Boden und Kapital bevorzugt. Auch diejenigen Mitglieder, die Land in die LPG eingebracht haben, partizipieren bei hohem Eigenkapital hiervon über die Verteilungsstufe 3. Ohne ausdrückliche Regelung kann deshalb nicht angenommen werden, die Landeigner müßten grundsätzlich schon in Stufe 2 noch einen weiteren Vorteil aus einer hohen Eigenkapitalausstattung der LPG haben.
Entspricht der Beschluß der LPG vom 25. September 1991 mithin der oben beschriebenen Gesetzeslage, so kann auch dahinstehen, ob er gegenüber dem damals bereits ausgeschiedenen Antragsteller in dem Sinne von Bedeutung sein könnte, daß er bestehende Ansprüche beschränkt.
c) Von diesem Ausgangspunkt aus läßt sich der Abfindungsanspruch des Antragstellers auch vom Rechtsbeschwerdegericht errechnen. Das vom Berufungsgericht festgestellte Zahlenmaterial ist nämlich unangefochten. Die Mitgliedszeiten seines Schwiegervaters und seiner Ehefrau kommen dem Antragsteller zugute (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 und Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 LwAnpG; vgl. auch Senatsbeschl. v. 4. November 1994, BLw 47/94, AgrarR 1995, 25, 26). Es ergibt sich damit folgender Abfindungsanspruch:
aa) Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG
Bodennutzung:
35 ha x 2 DM x 30 Jahre x 35.4 Bodenpunkte = 74.340,00 DM
Inventarverzinsung:
3 % von 18.532 Mark x 30 Jahre = 16.678, 80 DM
bb) Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG
Nach Abzug der Vergütung aus Stufe 2 verbleiben vom Eigenkapital 21.667.684 DM (27.400.865 DM - 5.733.181 DM).
Davon werden 50 %, d. h. 10.833.842 DM verteilt. Bei 9.453 Arbeitsjahren entfallen auf ein Arbeitsjahr 1.146,07 DM.
Daraus folgt ein eigener Anspruch des Antragstellers von
1.146,07 x 26,6 Jahre = 30.485,46 DM,
ein Anspruch als Erbe nach seiner Ehefrau, die wieder ihren Vater beerbt hatte, 1.146,07 x 17 Jahre = 19.483,19 DM.
Aus Stufe 2 und 3 hatte der Antragsteller mithin einen Anspruch auf Zahlung von 140.987,45 DM.
d) Dieser Anspruch ist jedoch durch Erfüllung erloschen, weil der Antragsteller eine Zahlung von 105.130,59 DM auf die maßgeblichen Ansprüche erhalten hat und sich aus der Übernahme von Sachwerten 51.772,27 DM anrechnen lassen muß. Sein Antrag ist damit unbegründet.