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LPG

OLG Brandenburg2 U 13/9321.03.1995ZOV 1995, 291

BGB § 1004; LPGG/DDR §§ 43, 46; ZPO §§ 935, 940

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

LPG; Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft; Vollversammlung; Geschäftsführung; Vertretungsmacht; Gebäude; Grundstücksgeschäfte; Unterlassungsanspruch; Abrissgenehmigung; Zustimmungserklärung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Alle Gebäude oder Grund und Boden einer LPG betreffenden Geschäfte bedurften zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Vollversammlung.

2. Die Zustimmung der Vollversammlung enthält nicht nur die das Innenverhältnis betreffende Regelung der Geschäftsführung, sondern hat unmittelbare Auswirkungen auf die Vertretungsmacht nach außen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. hat durch notarielle Verträge vom 13.9.1990 und 31.1.1991 von dem Eigentümer B. ein Grundstück erworben, welches durch die Kl. mit Gebäuden (u. a. Heizhaus mit Nebenanlagen) bebaut worden war. Diese Gebäude standen im Eigentum der Kl. Über den angestrebten Verkauf der Gebäude an den Bekl. bzw. eine Firma D. kam es nicht zu einer rechtswirksamen Einigung. Der Bekl. beabsichtigte den Abriß der Gebäude und hat diesen zwischenzeitlich auch (mindestens teilweise) durchgeführt.

Die Kl. hat unter dem 1.9.1992 eine einstweilige Verfügung des Kreisgerichts Nauen erwirkt, mit der dem Bekl. jeder Eingriff in die Substanz der Gebäude, insbesondere der Abriß untersagt und die Einstellung der Abrißarbeiten angeordnet wurde. Nach Widerspruch des Bekl. ist die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 1.10.1992 bestätigt worden. Gegen dieses am 9.10.1992 zugestellte Urteil hat der Bekl. am 9.11.1992 Berufung eingelegt, die rechtzeitig begründet worden ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die nach § 91 a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen zu treffende Kostenentscheidung geht zu Lasten des Bekl., da nach bisherigem Sach- und Streitstand dessen zulässige Berufung in der Sache erfolglos geblieben wäre.

Der Kl. stand der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB als Verfügungsanspruch zu. Auch ein Verfügungsgrund lag vor. Die Kl. konnte jedenfalls einen eigenmächtigen Abriß der in ihrem Eigentum stehenden Gebäude durch den Bekl. verhindern, da der Bekl. nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat, daß ihm ein Recht zum Abriß zustand.

Es kann dahinstehen, ob der Bekl. durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ausreichend glaubhaft gemacht hat, daß ihm der damalige Vorstandsvorsitzende der Kl. den Abriß der Gebäude gestattet hatte. Hieran bestehen erhebliche Zweifel, wie schon im angefochtenen Urteil ausgeführt. Diese Frage kann jedoch ebenso offenbleiben wie diejenige, ob sich aus dem Protokoll vom 28.1.1991 eine bindende Zustimmungserklärung zum Abriß ergibt. Denn jedenfalls wäre eine entsprechende Erklärung des Vorstandsvorsitzenden der Kl. bzw. der am 28.1.1991 Anwesenden nicht rechtlich bindend gewesen. Grundsätzlich wird die GPG gem. §§ 46, 43 Abs. 1 S. 1 LPG-Gesetz 1982, 55 Abs. 1 ZGB durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten. Dies ergibt sich auch aus dem Musterstatut für GPG, VIII Ziff. 34. Im vorliegenden Fall hat allenfalls der Vorstandsvorsitzende allein eine Zusage abgegeben.

Die Ausnahmeregelung des § 43 Abs.1 S. 2 LPG-Gesetz, wonach der Vorsitzende bei Geschäften bis 1.000,00 M allein vertretungsberechtigt war, greift hier nicht ein. Insoweit kommt es nicht darauf an, welchen Wert das Geschäft bzw. die Gebäude gehabt haben. Denn nach § 43 Abs. 1 S. 3 LPG-Gesetz, der als Spezialvorschrift Satz 2 der genannten Paragraphen vorgeht, bedurfte es zur Außenwirksamkeit der Abrißgenehmigung der Zustimmung der Vollversammlung der GPG. Diese Vorschrift betrifft sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck nicht nur Veräußerungsgeschäfte. Vielmehr sollen alle Gebäude oder Grund und Boden betreffenden Geschäfte durch die Vollversammlung beschlossen werden.

Dies hat seinen Sinn darin, daß Grundstücke und Gebäude wichtige Produktionsmittel im weitesten Sinne sind. Rechtsgeschäfte, die sie betreffen, berühren in aller Regel die Grundlagen der Tätigkeit der GPG. Deshalb soll die Vollversammlung über derart entscheidende Geschäfte mitentscheiden (siehe Musterstatut GPG, VIII Ziff. 37). Die Zustimmung der Vollversammlung hat unmittelbare Auswirkung auf die Außenwirksamkeit des Rechtsgeschäftes. Es geht nicht nur um eine das Innenverhältnis betreffende Regelung der Geschäftsführung, sondern um die Vertretungsmacht nach außen (vgl. Arlt u. a., LPG-Recht, Kommentar, Ziff. 1 zu § 43 LPG-Gesetz).

§ 43 Abs. 1 S. 1 LPG-Gesetz betrifft auch nicht nur Geschäfte, die kumulativ über Boden und Gebäude abgeschlossen werden. Ein derartiger Sinn ist weder dem Wortlaut noch dem Zweck der Vorschrift zu entnehmen.

Die notwendige Zustimmung der Vollversammlung, d. h. im Fall der GPG der Mitgliederversammlung, welche das höchste Organ der GPG ist (vgl. Musterstatut, VIII Ziff. 33), fehlt. Der angebliche Beschluß vom 28.1.1991 ist jedenfalls nicht in einer Mitgliederversammlung gefaßt worden. Es handelt sich ausweislich der Überschrift des Protokolls nur um eine "Dienstberatung" des Aufsichtsrates und des Vorstandes.

Auch die Maßgaben in der Betriebsordnung der Kl. rechtfertigen keine anderweitige Entscheidung. Zum einen gehen die Regelungen des LPG-Gesetzes und des Musterstatuts der Betriebsordnung vor, zum anderen beziehen sich die von dem Bekl. herangezogenen Passagen nicht auf Regelungen der Außenvertretung, sondern allein auf die interne Geschäftsführung.

Soweit sich der Bekl. darauf beruft, der Vorstandsvorsitzende habe jedenfalls mit Anscheinsvollmacht gehandelt, so sind dazu keinerlei konkrete und nachvollziehbare Tatsachen mitgeteilt worden. Eine wirksame Vertretung der Kl. kann somit nicht festgestellt werden.

Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die bereits beschlossene Liquidation den Vorstandsvorsitzenden bzw. die Mitgliederversammlung daran gehindert hätte, noch bindende Beschlüsse für die Kl. zu fassen.

Sollte dem Bekl. ein Beseitigungsanspruch im Hinblick auf die Gebäude zugestanden haben, weil die Kl. daran zwar das Eigentum, nicht jedoch ein Nutzungsrecht besaß, so könnte dies gleichwohl nicht zu einer abweichenden Bewertung führen. Die Frage, ob dem Bekl. ein solcher Anspruch zustand, braucht dazu nicht entschieden zu werden. Denn der Bekl. war keinesfalls berechtigt, einen ihm gegebenenfalls zustehenden Anspruch auf Beseitigung im Wege eines eigenmächtigen Abrisses durchzusetzen. Er handelte in diesem Fall in verbotener Eigenmacht, da er sich zunächst einen Duldungstitel gegenüber der Kl. hätte verschaffen müssen, bevor er zur Vornahme des Abrisses berechtigt war. Dies ist jedoch unstreitig nicht geschehen.

Der durch die Kl. damit ausreichend glaubhaft gemachte Unterlassungsanspruch konnte auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, da aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Abrisses, welchen der Bekl. bereits eingeleitet hatte, ein Eilbedürfnis im Sinne eines Verfügungsgrundes gem. §§ 935, 940 ZPO bestand.