Loge
VermG § 2 Abs. 1 Satz 5, § 5 Abs. 1 Buchst. a und b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Loge; Freimaurerloge; Rechtsnachfolger; Dachorganisation; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Nutzungsartänderung; Zweckbestimmungsänderung; Renovierungsmaßnahme; Erhaltungsmaßnahme; Gemeingebrauch; Anstaltsgebrauch; Kaufpreis; verfolgsbedingter Vermögensverlust; Verfolgungsvermutung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Dach- oder Mutterorganisation (hier: Loge) kann einen Restitutionsanspruch für eine aufgelöste Tochterorganisation dann geltend machen, wenn die Dachorganisation die in Rede stehenden Aufgaben durch organisatorisch ausgegliederte, aber nicht rechtlich verselbständigte Einrichtungen unmittelbar selbst wahrnimmt, oder wenn sie diese Aufgabe durch rechtlich selbständige, aber mit ihr organisatorisch verbundene einzelne Einrichtungen wahrnehmen läßt.
2. Bei der Bestimmung zur Angemessenheit des Kaufpreises eines nach dem 30. Januar 1933 veräußerten Grundstücks kann der Einheitswert nur dazu verwendet werden, um aus anderen Umständen hergeleitete Aussagen zum Verkehrswert zu ergänzen, zu bestätigen oder abzusichern.
3. Der Ausschlußgrund der Veränderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung des Gebäudes liegt bei Investitionen in das Gebäude in seiner bisherigen Zweckbestimmung (z. B. Renovierungs- und Erhaltungsmaßnahmen) nicht vor; vielmehr schließen nur solche Baumaßnahmen die Rückgabe aus, mit denen die Immobilie ihrem neuen Zweck angepaßt wurde.
4. Der Ausschlußgrund "Gemeingebrauch" liegt dann nicht vor, wenn der Zugang zu der Immobilie reglementiert ist und das Besuchsrecht eine ausdrückliche oder stillschweigende Zulassung voraussetzt (sog. Anstaltsgebrauch).
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Restitution des Grundstücks D.platz in Görlitz, Flurstück Nr. 783 der Gemarkung Görlitz, Flur 55/13 mit einer Fläche von 503 qm.
Als Eigentümerin des Grundstücks D.platz in Görlitz wurde am 6.3.1923 nach Auflassung vom 19.2.1923 die Loge "Carl Wiebe zum Ewigen Licht" im Grundbuch von Görlitz, Band 46, Blatt 1774 eingetragen.
Durch das "Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens" vom 14.7.1933 (RGBl. I S. 479) fanden die Vorschriften des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26.5.1933 "auf Sachen und Rechte, die zur Förderung marxistischer oder anderer, nach Feststellung des Reichsministers des Innern volks- und staatsfeindlicher Bestrebungen gebraucht oder bestimmt sind", Anwendung. Im Runderlaß des Ministers des Innern vom 8.1.1934 (MBliB 1934, 69 ff.) wurde bestimmt, daß die an die drei Großen Landeslogen in Preußen gerichtete Anordnung unverzüglich bekanntzugeben sei. Dort heißt es wörtlich:
"Ohne zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die drei altpreußischen Großlogen und die ihnen angeschlossenen örtlichen Logen auf Grund irgendwelcher Bindungen oder aus sonstigem Anlaß etwa ebenso wie die anderen, der Weltfreimaurerei zugehörigen Logen als staatsgefährliche Vereinigungen anzusehen sind, kann ich bei der jetzigen, durch die nationale Bewegung geschaffenen Einheit des Deutschen Volkes jedenfalls keinerlei Bedürfnis mehr für die Erhaltung dieser Logen und für die besondere Förderung erkennen, die ihnen bisher von Staats wegen zuteil geworden ist. Dem vielfach in den örtlichen Logen hervorgetretenen Bestreben, sich im Hinblick auf die gesamte politische Entwicklung in Deutschland aufzulösen, muß Rechnung getragen werden. Die der Erfüllung solcher Wünsche entgegenstehenden oder sie erschwerenden besonderen Vorschriften in den Satzungen der Großlogen kann ich unter diesen Umständen nicht mehr für gerechtfertigt halten.
Daher ordne ich in Abänderung der vorhandenen Logensatzungen an:
1. Die Auflösung einer Loge erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. (...)
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Verbleib des Vermögens; ein Anfall desselben an die Großloge findet nicht mehr statt. (...)"
Mit notariell beglaubigtem Kaufvertrag von 9.2.1934 verkaufte die Loge "Carl Wiebe zum Ewigen Licht", die sich zwischenzeitlich in "Gesellschaft am Kaisertrutz" umbenannt hatte, das Grundstück D.platz an die "Naturforschende Gesellschaft in Görlitz". Der Kaufpreis ist im Kaufvertrag nicht mit einer Summe benannt. Er sollte durch Überweisung eines Betrages von 13.000 RM an die Verkäuferin, durch Übernahme von sieben auf dem Grundstück lastenden Hypotheken mit einem Nominalwert in Höhe von 30.668,27 "in Anrechnung auf den Kaufpreis" sowie durch Übernahme einer Verbindlichkeit in Höhe von 300 RM beglichen werden. Die Hypotheken wurden in den Jahren 1901 (Nr. 4), 1908 (Nr. 5), 1926 (Nm. 6, 7, 8,) und 1928 (Nm. 10 und 11) eingetragen.
In einem Schreiben der "Naturforschenden Gesellschaft in Görlitz" an den Rechtsanwalt und Notar Dr. S. vom 8.3.1934 heißt es:
"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, wir teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir am 5. d. Mts. gemäß § 2 des Kaufvertrages Reichsmark dreizehntausend o/o an die Gesellschaft am Kaisertrutz e.V., Görlitz überwiesen haben. Gleichzeitig wiesen wir der Regierungshauptkasse in Liegnitz Reichsmark zehn o/o am 6.3.34 für Verwaltungsgebühren an.
In der Anlage überreichen wir Ihnen eine Abschrift des Hypothekenauszahlungsantrages der Frau E. H., gesch. E, geb. G aus Dresden, und bitten Sie, sich mit dem Syndikus F. K., Dresden-Leuben zwecks schnellster Auszahlung der Hypothek in Verbindung zu setzen."
Vom 15.4.1934 datiert eine Rechnung der "Gesellschaft am Kaisertrutz" an die "Naturforschende Gesellschaft in Görlitz", die für den Empfang von Gardinen, Tischen und Stühlen einen Zahlbetrag von 639 Mark ausweist. Das Schreiben schließt mit der Bitte, "den Betrag auf unser Konto bei der Stadtbank einzahlen zu wollen".
Mit Eintragung vom 18.10.1934 wurde die "Naturforschende Gesellschaft in Görlitz" zufolge Auflassung vom 8.2.1934 als Eigentümerin in das Grundbuch von Görlitz eingetragen. Vom 24.10.1934 datiert der Grunderwerbssteuerbescheid für die "Naturforschende Gesellschaft in Görlitz" für das gekaufte Grundstück D.pIatz. Bei der Steuerberechnung wird der Betrag von 49.968,27 RM angesetzt, der sich als Summe des Nennwertes der sieben Hypotheken sowie der Positionen von 13.000 RM und 300 M ergibt. Als Einheitswert wurde der Betrag von 39.720 RM berechnet.
Auf der Vorderseite des Grundbuchblattes 1774, das das Grundstück D.platz enthält, befindet sich der Hinweis: "Wegen Unübersichtlichkeit auf das Blatt Görlitz Band 292 Blatt 8566 umgeschrieben und geschlossen am 22.9.1942". Unter dieser Blattnummer 8566 findet sich hinsichtlich der Größe des Grundstücks der Eintrag "nicht vermessen". Durch Eintragung vom 1.12.1953 ging das Grundstück in das Eigentum des Volkes über. Dem Liegenschaftsblatt 5803 läßt sich entnehmen, daß die Liegenschaft D.platz im Jahre 1966 von der Liegenschafts-Nr. 3837 auf dieses Blatt übertragen wurde. Das Grundstück stand weiterhin im Eigentum des Volkes, Rechtsträger war "Naturkundemuseum und Forschungsstelle Görlitz". Vom Liegenschaftsblatt 5803 am 10.3.1993 wurde das Grundstück auf das Liegenschaftsblatt 10191 übertragen und dort mit einer Größe von 505 qm angegeben. Derzeitiger Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ist aufgrund von § 3 VZOG die Liegenschaftsverwaltung des Freistaates Sachsen; diese Eintragung erfolgte am 10.3.1993.
Seit dem Kauf des Grundstückes D.platz durch die "Naturforschende Gesellschaft in Görlitz" im Jahre 1934 wurden bis 1990 eine Reihe von Baumaßnahmen vorgenommen, die sich aus Kostenvoranschlägen und Rechnungen ergeben. Ein großer Teil dieser Ausgaben betrifft Instandhaltungsmaßnahmen (insbesondere Malerarbeiten innen und außen, Elektro- und Heizungsarbeiten). An größeren Umbauarbeiten wurden bis 1990 vorgenommen: das Abhängen der Decke im Treppenhaus, um die Energiekosten zu senken, Umbauarbeiten im Garderoben- und Toilettenbereich, der Einbau zusätzlicher Leichtbauwände im Erdgeschoß und 1. Obergeschoß sowie der Umbau des Vortragssaales durch Einbringung eines festen Gestühls, eines Podium mit Experimentiertisch und Abhängen der Decke mit spezieller Akustik-Vorrichtung.
Mit Schreiben vom 5.10.1990 meldete der Großmeister der "Vereinigte Großlogen von Deutschland, Bruderschaft der Freimaurer" u. a. als Vertreterin für die Kl. vermögensrechtliche Ansprüche, gerichtet auf Restitution des streitgegenständlichen Grundstückes an, ohne eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Mit Schreiben vom 14.7.1992 wiederholte der damalige Prozeßbevollmächtigte der Kl. die Anmeldung der geltend gemachten Ansprüche. Zur Begründung des Anspruchs führte er aus, daß die Kl. eine Groß- bzw. Mutterloge sei, deren Mitglieder die nachgeordneten Organisationen seien, während diese wiederum natürliche Personen als Mitglieder besäßen. Der hiesige Fall ähnele nicht dem vom VG Dresden entschiedenen (11 K 2736/96), da die Kl. in dem dortigen Verfahren eine Freimaurerloge und keine Mutterloge gewesen sei. Die Kl. sei vom OLG Köln als Nachfolgeorganisation des Rückerstattungsrechts anerkannt worden. Auch eine Entscheidung des BVerwG (Urt. v. 2.8.2001 - 7 C 28.00 = ZOV 2001, 422) stehe dem klägerischen Anspruch nicht entgegen. Denn die Kl. nehme die Aufgaben wahr, welche die Freimaurerloge "Carl Wiebe zum Ewigen Licht" seinerzeit verwirklicht habe. Nach Art. 7 Satz 2 ihrer Satzung fördere und sichere die Kl. die Arbeit in den Logen auf der Grundlage der freimaurerischen Grundsätze und gebe Anregungen für ihre Tätigkeit zu gemeinnützigen, kulturellen und ethischen Zwecken. Nach dem Zweck der in § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG getroffenen Regelung liege eine ausreichende organisatorische Entsprechung auch dann vor, wenn eine Dachorganisation die in Rede stehenden Aufgaben nicht selbst wahrnehme, sondern durch rechtlich selbständige, aber mit ihr verbundene einzelne Einrichtungen wahrnehmen lasse.
Anhaltspunkte für eine Widerlegung der Vermutung, daß der Verkauf verfolgungsbedingt gewesen sei, sowie dafür, daß die Rückübertragung von der Natur der Sache her nicht mehr möglich sei, lägen nicht vor.
Mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27.11.2002 wurde der klägerische Antrag zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, daß die Kl. nicht als Rechtsnachfolgerin im Sinne des Vermögensgesetzes anzusehen und demnach nicht Berechtigte i.S.d. § 2 Abs. 1 VermG sei.
Gegen diesen Bescheid legte die Kl. mit Schreiben vom 5.12.2002 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie auf einen früheren Schriftsatz verwies.
Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 16.12.2003 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, daß die Kl. nicht Rechtsnachfolgerin der Loge "Carl Wiebe zum Ewigen Licht" i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG sei. Maßgebliches Kriterium für eine Berechtigung sei demnach die Funktionsnachfolge. Rechtsnachfolger in diesem Sinne sei nur derjenige, welcher heute wieder aktiv im Sinne des damaligen Geschädigten tätig sei. Die Kl. habe nichts zur Anzahl ihrer Mitglieder und zu den für eine Freimaurerloge typischen Aktivitäten mit geographischem Bezug zu Görlitz vorgetragen. Es stehe daher zur Überzeugung des Bekl. nicht fest, daß die Kl. gegenwärtig Funktionen und Aufgaben wahrnehme, die die ursprünglich geschädigte Loge "Carl Wiebe zum Ewigen Licht" wahrgenommen habe. Insbesondere werde der örtliche Bezug nicht dadurch hergestellt, daß die Kl. vorgebe, als Dachorganisation die typischen Aufgaben und Funktionen einer örtlich ansässigen Freimaurerloge durch rechtlich selbständige, aber mit ihr verbundene einzelne Einrichtungen wahrzunehmen. Denn die Kl. sei als Großloge bzw. Mutterloge gerade keine örtliche, in Görlitz ansässige Loge. Eine Großloge als übergeordnete Institution im Sinne eines Dachverbandes übe nicht die Tätigkeit einer örtlichen Loge aus. Die klägerischen Aufgaben bestünden nach Art. 7 Abs. 2 ihrer Satzung in der Förderung und Sicherung der Arbeit in den (Mitglieds-) Logen und dem Geben von Anregungen für diese Tätigkeiten. Diese Funktionen entsprächen folglich nicht denen einer einzelnen, hierarchisch untergeordneten, örtlichen Loge. Eine Funktionsnachfolge liege daher nicht vor.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Kl. am 23.12.2003 Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht. Zur Begründung führt sie aus, daß die Kl. Aufgaben wahrnehme, welche die von den Nationalsozialisten zwangsliquidierte Freimaurerloge "Carl Wiebe zum Ewigen Licht" seinerzeit verwirklicht habe. Nicht erforderlich sei, daß vor Ort im Sinne des ehemaligen Geschädigten dessen Aufgaben tatsächlich wahrgenommen würden. Gleichwohl lasse die Kl. die Funktionen einer Freimaurerloge in Görlitz heute auch durch eine nach der deutschen Wiedervereinigung dort begründete Freimaurerloge wahrnehmen.
Die von den Nationalsozialisten zwangsliquidierte Freimaurerloge "Carl Wiebe zum Ewigen Licht" sei Mitglied der Großen Loge von Hamburg gewesen. Auch diese Loge sei von den Nationalsozialisten zwangsliquidiert worden, nach dem Ende des nationalsozialistischen Systems wiedergegründet worden und in der Kl. aufgegangen. Sowohl die Große Loge von Hamburg als auch die Kl. gehörten der humanitären, nicht der christlichen Freimaurerei an. Die Loge "Carl Wiebe zum Ewigen Licht" habe der gleichen humanitären Freimaurerei angehört wie ihre Mutterloge. Organisatorisch entspreche die Kl. der von den Nationalsozialisten liquidierten Freimaurerloge "Carl Wiebe zum Ewigen Licht", wie sich aus einem Vergleich der Verfassung der Großen Loge von Hamburg mit derjenigen der Kl. ergebe.
Zum Verkauf des Logengrundstücks führt die Kl. aus, die Bekl. verkenne, daß die Übernahme der Hypotheken keineswegs mit der Bezahlung eines Kaufpreises in der Höhe ihres Nominalwertes gleichzusetzen sei. Denn Hypotheken seien akzessorisch zu den Forderungen, die sie besicherten. Der Nominalwert der Hypothek bezeichne nur den Maximalwert der Forderung, könne sich aber auch auf Null belaufen. Daher könne die Bekl. durch die Übernahme von Hypotheken keine Bezahlung eines entsprechenden Kaufpreises beweisen, was zur Widerlegung der Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes gem. § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m Art. 3 Abs. 2 REAO erforderlich wäre. Auch habe die Bekl. keinen Beweis dafür erbracht, daß die Freimaurerloge den zu zahlenden Kaufpreis i. H. v. 13.000 RM erhalten habe. Es genüge nicht darauf hinzuweisen, daß es keine Anhaltspunkte dafür gebe, daß der Kaufpreis die Freimaurerloge nicht erreicht habe.
Selbst wenn der Beigeladene bewiesen hätte, daß die zwangsliquidierte Freimaurerloge "Carl Wiebe zum Ewigen Licht" für den klagegegenständlichen Vermögenswert einen angemessenen Kaufpreis zur freien Verfügung erhalten hätte, hätte er dadurch die Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes am klagegegenständlichen Vermögenswert nicht widerlegen können. Denn eine solche Widerlegung wäre nur dann möglich, wenn keine anderen Tatsachen für eine ungerechtfertigte Entziehung sprechen würden (Art. 3 Abs. 2 Hs. 1 REAO). Hier aber spreche bereits die zu Tarnzwecken vorgenommene Umbenennung der von den Nationalsozialisten zwangsliquidierten Freimaurerloge in die "Gesellschaft am Kaisertrutz" für eine ungerechtfertigte Entziehung.
Bestritten werde weiterhin die Veränderung des verfahrensgegenständlichen Vermögenswertes mit erheblichem baulichen Aufwand. Insbesondere lasse sich jeder (in jedem Logenhaus befindliche) freimaurerische Tempel durch eine bloße Veränderung der Bestuhlung in einen Vortragssaal verwandeln, ohne daß eine einzige bauliche Maßnahme durchgeführt werden müsse. Es fehle aber auch an der Voraussetzung, daß das Gebäude nach dem baulichen Aufwand nicht mehr "dasselbe" sei wie vorher.
(...)
Die Bekl. macht geltend: Das auf dem streitgegenständlichen Grundstück stehende Humboldt-Haus werde vom Staatlichen Museum für Naturkunde Görlitz genutzt. Es sei in den Betrieb des Museums eingebunden: Das Obergeschoß des Gebäudes diene als Depot für wissenschaftliche Sammlungen, das Erdgeschoß beinhalte einen Vortragssaal und diene gleichzeitig als kleiner Ausstellungsraum, während im Keller Werkstätten für die Präparation von Exponaten eingerichtet seien. Damit seien Nutzungsart und Zweckbestimmung geändert worden. Das Gebäude habe bis zur Veräußerung größtenteils als Vereinshaus der Loge und in gewissem Umfang als Wohnung gedient, d. h. es sei nicht der Öffentlichkeit zugänglich gewesen. Dagegen sei es nach der Veräußerung teilweise für Forschung und Lehre sowie als Museum genutzt worden und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Für diese Nutzung des Hauses seien schon kurz nach dem Erwerb durch die Naturforschende Gesellschaft Teile des Gebäudes umgestaltet worden. Insbesondere sei in den 50er Jahren der Vortragssaal durch umfangreiche Baumaßnahmen entstanden. Diese Umbauten seien erheblich gewesen. Insbesondere die Schaffung von Projektor- und Aufenthaltsraum, die Einrichtung einer Präparationswerkstatt im Keller, die Neuaufteilung des großen Saales im Erdgeschoß und seine vollständige feste Bestuhlung sowie der Einzug diverser Trennwände und die Auflösung der Wohneinheiten im 2. Obergeschoß hätten dem Vereinshaus ein neues Erscheinungsbild gegeben. Dies zeige nicht zuletzt die für die Umgestaltung notwendige Baugenehmigung vom 17.10.1969. Darüber hinaus sei die Umgestaltung des Humboldt-Hauses mit erheblichen Kosten verbunden gewesen. Aufgrund dieser Angaben sei die Restitution wegen veränderter Nutzungsart bzw. Zweckbestimmung gem. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Buchst. a) VermG ausgeschlossen, die auch zum gem. § 5 Abs. 2 VermG maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen habe. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
A. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 17.11.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 16.12.2003 ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Kl. hat einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks D.platz in Görlitz aus § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG. Denn sie ist Berechtigte i.S.v. § 1 Abs. 6 Sätze 1 und 2 VermG i.V.m. § 2 Abs. 1 VermG (dazu unter I.). Rückübertragungsausschlußgründe nach § 5 Abs. 1 VermG liegen nicht vor (dazu unter II.).
I. Die Kl. ist Funktionsnachfolgerin der ehemaligen Görlitzer Loge "Carl Wiebe zum Ewigen Licht" und gilt somit als Rechtsnachfolgerin i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG (dazu unter 1.). Zugunsten der Kl. greift zudem die Vermutungsregel des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG ein, wonach es sich bei der Veräußerung des Grundstücks D.platz in Görlitz um einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust handelte. Die Vermutungsregel konnte nicht i.S.d. Art. 3 Abs. 2 des II. Abschnitts der Anordnung BK/0 (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) widerlegt werden (dazu unter 2.).
1. Die Kl. ist Funktionsnachfolgerin der ehemaligen Görlitzer Freimaurerloge "Carl Wiebe zum Ewigen Licht" i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG und gilt daher als Rechtsnachfolgerin gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Denn die Görlitzer Loge "Carl Wiebe zum Ewigen Licht" wurde zur Selbstauflösung gezwungen (dazu unter a). Die Kl. ist eine Nachfolgeorganisation, die der aufgelösten Loge nach ihrem Organisationsstatut entspricht und deren Funktionen wahrnimmt sowie deren satzungsmäßige Zwecke verfolgt (dazu unter b).
Zudem gilt die Kl. als Rechtsnachfolgerin der Loge "Carl Wiebe zum Ewigen Licht", weil Großlogen insgesamt aufgrund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind (c).
a) Die Görlitzer Freimaurerloge "Carl Wiebe zum Ewigen Licht" war eine Vereinigung i.S.d. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG, die aus weltanschaulichen Gründen verfolgt und zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Unbestritten wurden Freimaurerlogen seit Beginn der nationalsozialistischen Machtergreifung jedenfalls als Gruppen verfolgt. Ein deutliches Indiz hierfür ist der Runderlaß des Ministers des Innern vom 8.1.1934 (Az. I B 7/3 II., MBliB 1934 Nr. 3, S. 69 ff.), der zwar die Frage, ob die Freimaurerlogen "staatsgefährliche Vereinigungen" sind, offenläßt, aber "keinerlei Bedürfnis mehr für die Erhaltung dieser Logen und für die besondere Förderung" erkennt und daher die vorhandenen Logensatzungen eigenmächtig abändert. Entsprechend wurde die Tatsache der Kollektivverfolgung der Freimaurerlogen zwischen 1933 und 1945 auch in der Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte bestätigt. So stand für die WK Osnabrück fest, daß die Logen nach dem Willen der NSDAP und der Reichsregierung vom kulturellen und, soweit sie daran überhaupt teilhatten, auch vom wirtschaftlichen Leben Deutschlands ausgeschlossen werden sollten. Daß dies aus politischen Gründen geschah, habe die Mitwirkung der Gestapo bei der Auflösung ergeben (Entsch. v. 30.1.1952, RzW 1951, 145; ähnlich auch LG München, Entsch. v. 28.8.1968, RzW 1969, 71 f. [72]). Nach Auffassung des OLG Düsseldorf gehörten Freimaurer zum Kreis der Gruppenverfolgten. Zwar sei den Freimaurerlogen die Möglichkeit der Selbstauflösung gegeben worden. Diese Auflösung sei aber aus weltanschaulichen und politischen Gründen erzwungen gewesen. Die Selbstauflösung und die Liquidation der Freimaurer sei damit eine Folge der durch die Kollektivverfolgung geschaffenen Zwangslage (OLG Düsseldorf, Entsch. v. 12.10.1951, RzW 1951, 357).
Die Freimaurerloge "Carl Wiebe zum Ewigen Licht" war eine Loge, die denen ähnelte, die Gegenstand der zitierten Gerichtsentscheidungen waren, wie sich aus der Verfassung ihrer Mutterloge, der Großen Loge von Hamburg, vom 30.5.1931 ergibt, die auch für die unter ihr vereinigten Tochterlogen galt. Obwohl Einzelheiten der Auflösung nicht bekannt sind, reicht der allgemeine historische Geschehensablauf hinsichtlich der Freimaurerlogen, der der Kammer auch aus anderen Verfahren bekannt ist, aus, die generelle Verfolgung aus weltanschaulichen Gründen zu bejahen, die zur Selbstauflösung führte. Ein Indiz hierfür ist, daß die Loge sich noch vor Abschluß des Kaufvertrages über das Grundstück D.pIatz in "Gesellschaft am Kaisertrutz" umbenannte und damit eventuell hoffte, einer Liquidation zu entgehen.
b) Die Kl. als Nachfolgeorganisation entspricht der zur Selbstauflösung gezwungenen Freimaurerloge "Carl Wiebe zum Ewigen Licht" nach ihren Organisationsstatuten (aa). Auch nimmt die Kl. die Funktionen der aufgelösten Loge wahr und verfolgt deren satzungsmäßige Zwecke (bb).
aa) Nach Auffassung des BVerwG besteht der Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG darin, den entzogenen Vermögenswert mangels eines echten Rechtsnachfolgers nicht in die Hand des Fiskus fallen zu lassen, der selbst (nach dem Gesichtspunkt der Staatenidentität) für die Entziehung - nach dem Kausalitätsprinzip - verantwortlich gewesen sei (vgl. BT-Drs. 12/7668, S. 4); vielmehr soll der Vermögenswert durch die Nachfolgefiktion wieder der Funktion zugeführt werden, die sein früherer Eigentümer wahrgenommen hat. Die Rechtsnachfolge beruht demgemäß nicht auf einer personalen Verbindung zwischen Rechtsvorgänger und Nachfolgeorganisation; die Verknüpfung wird allein über die Identität der Aufgabenfelder hergestellt (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002, BVerwG 7 C 7/02, ZOV 2002, 305 [306] = VIZ 2002, 627 ff. [628]). Konsequenz dieser Sichtweise ist es, daß keine vollständige Identität der inneren Organisation zwischen aufgelöster Vereinigung und derjenigen Vereinigung bestehen muß, die den Restitutionsanspruch geltend macht. Entscheidend ist die Nachfolge in der Funktion der aufgelösten Vereinigung. Die Entsprechung in den Rechtsformen, in denen diese Funktion ausgeübt wird, tritt dahinter zurück. Insbesondere kann auch eine Dach- oder Mutterorganisation einen Restitutionsanspruch für eine aufgelöste Tochterorganisation geltend machen. Eine ausreichende organisatorische Entsprechung liegt sowohl dann vor, wenn eine Dachorganisation die in Rede stehenden Aufgaben durch organisatorisch ausgegliederte, aber nicht rechtlich verselbständigte Einrichtungen unmittelbar selbst wahrnimmt, als auch dann, wenn sie diese Aufgabe durch rechtlich selbständige, aber mit ihr organisatorisch verbundene einzelne Einrichtungen wahrnehmen läßt (BVerwG, Urt. v. 2.8.2001, BVerwG 7 C 28/00, ZOV 2001, 422 [423] = VIZ 2002, 225 ff. [226]). Dieser Rechtsprechung folgt die erkennende Kammer.
Die Verfassungen - im Sinne von Organisationsstatuten gem. § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG - der Großen Loge von Hamburg und der Kl. entsprechen einander. Die Verfassung der Loge "Carl Wiebe zum Ewigen Licht" liegt dagegen nicht vor, ist aber auch nicht von erheblicher Bedeutung, weil die Tochterloge nur Mitglied einer Mutterloge sein konnte, die sie gestiftet oder verfassungsmäßig anerkannt hatte, was nur bei Erfüllung der genau benannten Voraussetzungen der Fall war (vgl. § 3 der Verfassung der Großen Loge von Hamburg und der unter ihr vereinigten Tochterlogen). Die Organisation der Großen Loge von Hamburg ergibt sich aus §§ 13 ff. ihrer Verfassung. Danach sind die wichtigsten Organe der Großmeister (§ 20) sowie der Großbeamtenrat, der aus dem Großmeister, den beiden Großaufsehern, dem Großredner, dem Großschatzmeister, dem Großschriftführer, dem Großarchivar, den vier Großschaffnern und dem Vorsitzenden des Ehrenrats der Großen Loge besteht (§ 18). Der Großmeister ist der oberste Leiter der Großen Loge (§ 20), der Großbeamtenrat ist zur Beratung des Großmeisters und zur Ausführung von maurerischen Arbeiten berufen (§§ 19, 20). In der Verfassung der Kl. vom 13.5.1994 sind als entscheidende Gremien der Großmeister (Art. 38) und der Großlogenrat bestehend aus dem Großmeister, den Zugeordneten Großmeistern, dem Großkanzler, dem Großschatzmeister, dem Großredner und den Distriktsmeistern genannt (Art. 40). Der Großmeister ist der erste Beamte und Würdenträger der Großloge (Art. 38 Abs. 1), der Großlogenrat unterstützt den Großmeister bei der Führung der Großloge und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind (Art. 41 Abs. 1). Dieser Statutenvergleich zeigt die Ähnlichkeit der inneren Organisation beider Großlogen.
Aus § 90 der Verfassung der Großen Loge von Hamburg ergibt sich darüber hinaus, daß an der Spitze jeder Tochterloge verfassungsmäßig stehen: der Meister vom Stuhl, die beiden Aufseher, der Schatzmeister, der Schriftführer und die beiden Schaffner. Diese sowie mögliche weitere Beamte bilden den Beamtenrat. Auch insofern findet man eine Entsprechung im Aufbau zwischen Tochterloge und Mutterloge. Die Kl. entspricht daher von ihren Organisationsstatuten her der aufgelösten Loge "Carl Wiebe zum Ewigen Licht".
bb) Die Kl. verfolgt auch dieselben satzungsmäßigen Zwecke wie die aufgelöste Loge "Carl Wiebe zum Ewigen Licht". Dabei kann es, wie bereits dargestellt, nicht darauf ankommen, daß - selbstverständlich - einer Mutterloge andere Aufgaben gestellt sind als einer Tochterloge, daß also im Alltag die Mutterloge anders tätig wird als ihre Tochterloge. Entscheidend ist vielmehr der Zweck, dem die Logenarbeit insgesamt dient.
Für die Beantwortung der Frage nach dem Zweck der Logenarbeit kann zurückgegriffen werden auf Ausführungen des OLG Köln, das sich im Rahmen des Rückerstattungsrechts mit dem Zweck von Freimaurerlogen befaßt hatte (Entsch. v. 30.5.1952, RzW 1952, 208). Um zu entscheiden, ob eine solche Nachfolge zu bejahen ist, sei vor allem von Bedeutung, ob der Zweck der Organisation, die als Nachfolgeorganisation anerkannt werden wolle, mit dem Zweck übereinstimme, den die aufgelöste Organisation verfolgt habe. Der Zweck trete vor allem in den Lehrarten der in Frage kommenden Organisationen in Erscheinung, was in erster Linie anhand der Satzungen nachzuprüfen sei. Eine erhebliche Abweichung in der Lehrart und damit im Zweck sei anzunehmen, wenn die eine Richtung streng christlich, die andere dagegen allgemein humanitär sei. Dann erscheine es im Zweifel nicht gerechtfertigt, dennoch die letztere Richtung als Nachfolgerin der aufgelösten streng christlichen Loge anzusehen. Die erkennende Kammer hält es für richtig, den Zweck einer Loge anhand dieser Kriterien zu bestimmen und folgt insoweit der Entscheidung des OLG Köln.
Die Kl. als Nachfolgeorganisation der Loge "Carl Wiebe zum Ewigen Licht" verfolgt denselben satzungsmäßigen Zweck, den diese früher verfolgt hat. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau unterschiedlicher Details.
Nach lexikalischer Auskunft handelt es sich sowohl bei der Großen Loge von Hamburg als auch bei der Kl. um eine humanitäre Loge (vgl. E. Lennhoff/O. Posner, Internationales Freimaurerlexikon, Nachdruck der Ausgabe 1932, S. 662 f. für die Große Loge von Hamburg sowie J. Holtorf, Die Logen der Freimaurer, München, S. 179 für die Kl.). Diese Auskunft wird gestützt durch die Tatsache, daß die Große Loge von Hamburg in der Kl. aufgegangen ist, was schwer denkbar ist, wenn eine völlig andere Lehrrichtung verfolgt worden sein sollte, insbesondere aber spricht ein Verfassungsvergleich dafür, daß beide Großlogen von humanitärer, nicht speziell christlicher, Prägung sind bzw. waren. (...)
c) Die Kl. gilt zudem als Rechtsnachfolgerin der Loge "Carl Wiebe zum Ewigen Licht", weil sie eine der Organisationen ist, die gem. § 2 Abs. 1 Satz 5 2. Hs. VermG aufgrund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisation anerkannt worden ist. Dies ergibt sich aus der Entscheidung des OLG München vom 28.8.1968 (RzW 1969, 71 f.), die sich vordergründig mit den Druiden-Logen auseinandersetzt, diese aber den Freimaurerlogen insofern gleichsetzt, als diese wie jene aus dem kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands ausgeschaltet werden sollten. Beide wurden daher als Nachfolgeorganisationen anerkannt (so auch Neuhaus in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Komm., 15. Erg.-Lfg. Dez. 2000, § 2 VermG Rn. 23).
2. Zugunsten der Kl. wird gem. § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. dem II. Abschnitt der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221- kurz REAO) ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust vermutet, weil die Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks durch jemanden - die Loge "Carl Wiebe zum Ewigen Licht", umbenannt in "Gesellschaft am Kaisertrutz" - erfolgte, der gem. Art. 3 Abs. 1 b) REAO zu einem Personenkreis gehörte, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung durch ihre Maßnahmen vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte (a). Diese Vermutung konnte nicht nach Art. 3 Abs. 2 REAO widerlegt werden (b).
a) Die Loge "Carl Wiebe zum Ewigen Licht" gehörte zu einem Kreis (juristischer) Personen, den die deutsche Regierung nach dem 30.1.1933 vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschland auszuschließen beabsichtigte. Dies ergibt sich aus dem oben bereits zitierten Gesetz i.V.m. Runderlaß des Ministers des Innern vom 8.1.1934 und wird zudem belegt durch die bereits genannten Gerichtsentscheidungen, die im Rahmen des Rückerstattungsrechts zu Freimaurerlogen ergangen sind.
b) Die Verfolgungsvermutung kann nur durch den Beweis widerlegt werden, daß der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und daß er über ihn frei verfügen konnte. Die Kammer hat Zweifel am Vorliegen beider Tatbestandsvoraussetzungen und konnte daher trotz der von der Bekl. und dem Beigeladenen beigebrachten Indizien nicht zur Überzeugung gelangen, daß im konkreten Fall die Veräußerung des Grundstücks D.platz nicht verfolgungsbedingt war. Auf weitere Tatsachen i.S.d. Art. 3 Abs. 2, 1. HS REAO, die im konkreten Fall für eine ungerechtfertigte Entziehung sprechen könnten, kam es daher nicht mehr an.
aa) Das Gericht sieht es nicht für bewiesen an, daß die Loge "Carl Wiebe zum Ewigen Licht" einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat.
Ausgehend von der Rechtsprechung des BVerwG ist zur Bestimmung der Angemessenheit eines Kaufpreises zwar im Prinzip auf den Verkehrswert abzustellen, der sich in erster Linie durch konkrete Vergleichsverkäufe und/oder anhand eines in Auftrag zu gebenden Sachverständigengutachtens erschließt. Aus Gründen der Vereinfachung kann aber als Indiz auch der damalige Einheitswert des Grundstücks herangezogen werden, der regelmäßig die untere Grenze des Verkehrswertes bildet. Allerdings existiert kein Erfahrungssatz, wonach ein Kaufpreis regelmäßig dann als angemessen anzusehen ist, wenn er den jeweiligen Einheitswert um mehr als 20 % übersteigt. Der Einheitswert kann daher nur verwendet werden, um aus anderen Umständen hergeleitete Aussagen zum Verkehrswert zu ergänzen, zu bestätigen und abzusichern (BVerwG, Urt. v. 24.8.2000, BVerwG 7 C 85/99, ZOV 2001, 51 [52] = VIZ 2001, 94 ff. [94 f.]).
Vergleichsverkäufe aus der Zeit um 1934 konnten nicht ermittelt werden. Angesichts der Zentrumslage des Grundstücks ist es eher unwahrscheinlich, daß es solche Vergleichsverkäufe gegeben hat, worauf auch die Bekl. hingewiesen hat.
Laut Grunderwerbssteuerbescheid lag der Einheitswert zum Zeitpunkt der Veräußerung bei 39.720 RM. Als Kaufpreis wurde in diesem Bescheid der Betrag in Höhe von 49.968,27 RM angenommen, der um mehr als 20 % höher als der Einheitswert gelegen hätte. Diese Tatsache allein reicht aber nicht aus, um die Angemessenheit des Kaufpreises zu bejahen. Weitere Tatsachen, die die Angemessenheit des Kaufpreises erhärten, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil sprechen für das Gericht andere Indizien dafür, daß der Kaufpreis nicht in der Höhe von 49.968,27 RM beglichen wurde, so daß auch kein "Anschein" der Angemessenheit des Kaufpreises erzeugt werden konnte. Denn § 2 des Kaufvertrages über das Grundstück D.platz setzte keinen RM-Betrag als Kaufpreis fest, sondern benannte neben der Auszahlung von 13.000 RM an die Verkäuferin und der Übernahme einer Verbindlichkeit in Höhe von 300 RM die Übernahme von sieben Hypotheken "in Anrechnung auf den Kaufpreis" in Höhe ihres Nennwertes. Die Hypothek Nr. 4 stammte aus dem Jahr 1901, die Hypothek Nr. 5 aus dem Jahr 1908, die weiteren Hypotheken aus den Jahren 1926 und 1928. Es erscheint der Kammer unwahrscheinlich, daß alle diese Forderungen noch zu ihrem Nennwert bestanden, obwohl die Hypotheken und damit die zu sichernden Forderungen in einem Fall bereits vor über 30 Jahren, in einem weiteren Fall bereits vor über 20 Jahren entstanden waren und selbst bei den Hypotheken neueren Datums bereits mehr als fünf bzw. sieben Jahre vergangen waren. Denn in derart langen Zeiträumen werden Forderungen üblicherweise zumindest teilweise erfüllt. Dem Gericht erscheint es daher nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich zu sein, daß die Hypotheken zwar mit ihrem Nennwert in die Berechnung des Kaufpreises einflossen, in Wirklichkeit aber weit niedriger valutierten, so daß die Käuferin auch einen weit geringeren Betrag zur Ablösung der Hypotheken aufbringen mußte.
Dieser aus der allgemeinen Lebenserfahrung gewonnenen Auffassung konnten die Bekl. und der Beigeladene keine überzeugenden Gegenargumente entgegensetzen. Die Tatsache, daß im Schreiben der "Naturforschenden Gesellschaft in Görlitz" vom 8.3.1934 auch auf eine Abschrift des Hypothekenauszahlungsantrages der Frau E. H. verwiesen wird, beweist nur, daß die der Hypothek zugrundeliegende Forderung noch in irgendeiner Höhe valutierte, nicht aber, daß sie noch in Höhe des Nennwertes der Hypothek bestand. Daß der Grunderwerbssteuerbescheid von einem Kaufpreis in Höhe von 49.968,27 RM ausging, beweist nicht, daß die Forderungen noch in voller Höhe bestanden. Denn für die Bemessung der Grunderwerbssteuer ist dann, wenn der Grundstückserwerber nicht berechtigt ist, vom Veräußerer und persönlichen Schuldner der Hypothekenforderung Ersatz zu verlangen, eine Hypothek - ungeachtet des Wertes der ihr zugrundeliegenden Forderung - immer mit ihrem Nennwert anzusetzen (BFH, Urt. v. 13.7.1960, Az. 11173/58 U mit Verweis auf eine Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom 10.4.1923).
Ausgehend von dieser Auffassung war es für das Gericht nicht notwendig, ein Sachverständigengutachten zur Frage des Verkehrswertes des verkauften Grundstücks einzuholen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.6.2004, BVerwG 7 C 20.03, ZOV 2004, 262 [264] = VIZ 2004, 486 ff. [488]). Denn nach Meinung des Gerichts lag der von der "Naturforschenden Gesellschaft in Görlitz" tatsächlich aufzuwendende Geldbetrag für den Kauf des Grundstücks zum einen unter dem Wert des vom Beigeladenen angefertigten Verkehrswertgutachtens mit einem berechneten Verkehrswert des Grundstücks zum 1.2.1934 von 45.000 RM. Zum anderen kam der tatsächlich aufgewendete Geldbetrag nach Ansicht der erkennenden Kammer dem damaligen Einheitswert des Grundstücks so nahe, daß auch insofern kein Erfahrungssatz mehr aufgestellt werden konnte, daß der Kaufpreis in dieser Höhe noch angemessen gewesen sein könnte.
bb) Zur Überzeugung des Gerichts konnte auch nicht bewiesen werden, daß die Loge "Carl Wiebe zum Ewigen Licht" über den Teilkaufpreis in Höhe von 13.000 RM frei verfügen konnte.
Ein Quittungsbeleg oder Kontoauszug der Loge "Carl Wiebe zum Ewigen Licht" bzw. der "Gesellschaft zum Kaisertrutz" über den Erhalt der 13.000 RM liegt nicht vor. Die von der Bekl. vorgebrachten Argumente, die ihrer Ansicht nach dafür sprechen, daß die ehemalige Loge den Restkaufpreis in Höhe von 13.000 RM zur freien Verfügbarkeit erhalten haben soll, vermochten das Gericht nicht zu überzeugen.
Die Bekl. geht bei ihrer Argumentation von einer Entscheidung des BVerwG aus. Dort heißt es:
"Zwar trifft es zu, daß die freie Verfügbarkeit des Kaufpreises ,bewiesen' sein muß; das bedeutet aber nicht, daß es dem Gericht verwehrt ist, aus bestimmten Indizien auf die BegIeichung der Kaufpreisforderung zu schließen." (BVerwG, Urt. v. 26.4.2004, BVerwG 7 C 2003, ZOV 2004, 262 [264] = VIZ 2004, 486 ff. [488]).
Das BVerwG zählte zu diesen Indizien die Tatsache, daß Teilkaufgeldhypotheken erst eingetragen und später gelöscht worden seien; daraus könne geschlossen werden, daß diese Forderungen erfüllt worden seien oder über sie verfügt worden sei. Außerdem wurde auf eine Vermögenserklärung des Verkäufers aus späteren Jahren verwiesen, aus der sich zur Überzeugung des Gerichts ergeben habe, daß jedenfalls zu diesem Zeitpunkt eine offene Kaufgeldforderung nicht bestanden habe.
Nach Auffassung der erkennenden Kammer liegen vergleichbare Indizien im vorliegenden Fall nicht vor. Denn die Indizien in dem vom BVerwG entschiedenen Fall stammten aus der Sphäre des (jüdischen) Verkäufers, also von seiten des Zahlungsempfängers und sind daher geeignet, zur Überzeugungsbildung bezüglich des Geldempfangs beizutragen. Im vorliegenden Fall aber stammen die konkreten Indizien, insbesondere das Schreiben der "Naturforschenden Gesellschaft in Görlitz" vom 8.3.1934, allein aus der Sphäre der Käuferin, also des Zahlungspflichtigen. Zur Überzeugung des Gerichts vermögen sie nicht zum Beweis des Erhaltes und der freien Verfügbarkeit des Geldes durch die Loge "Carl Wiebe zum Ewigen Licht" alias "Gesellschaft am Kaisertrutz" beizutragen. Der Verweis auf die am 15.4.1934 gestellte Rechnung der "Gesellschaft am Kaisertrutz" an die "Naturforschende Gesellschaft in Görlitz" führt zu keiner anderen Bewertung. Zwar wird in diesem Schreiben um Überweisung "auf unser Konto bei der Stadtbank" gebeten, woraus geschlossen werden kann, daß dieses kein Sperrkonto war. Welche Gelder dort wann eingegangen sind, geht aber auch aus diesem Schreiben nicht hervor und kann auch aus keinem anderen konkreten Indiz hergeleitet werden. Der allgemeine Verweis darauf, daß die Eintragung der Käuferin ins Grundbuch nicht erfolgt wäre, wenn die Pflichten des Kaufvertrages nicht vollständig erfüllt worden wären, besagt für die Überzeugungsbildung im konkreten Fall nichts.
II. Dem klägerischen Anspruch stehen keine Rückübertragungsausschlußgründe entgegen. Weder wurde das in Frage stehende Gebäude D.platz gem. § 5 Abs. 1 lit. a) VermG mit erheblichem Aufwand in seiner Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert (dazu unter 1.), noch wurde es gem. § 5 Abs. 1 lit. b) VermG dem Gemeingebrauch gewidmet (dazu unter 2.).
1. Die Norm des Ausschlußgrundes des § 5 Abs. 1 lit. a) VermG greift im vorliegenden Fall nicht ein, da dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen. Es konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, daß das auf dem Grundstück D.platz stehende sogenannte Humboldt-Haus mit erheblichem baulichen Aufwand in seiner Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurde.
a) Ausgehend von der Rechtsprechung des BVerwG kommt es für die Frage, ob ein baulicher Änderungsaufwand erheblich i. S. des § 5 Abs. 1 lit. a) VermG ist, weder ausschließlich auf die Kosten im Verhältnis zum Einheitswert noch allein auf die Änderung des Erscheinungsbildes an. Vielmehr ist eine vergleichende Betrachtung des Hauses in seinem früheren und in dem veränderten Zustand geboten. Ergibt diese Betrachtung, daß die Sache nach der Verkehrsanschauung infolge der Baumaßnahmen und der hiermit verbundenen Nutzungsänderung nicht mehr dieselbe ist, soll sie nicht mehr zurückgegeben werden müssen. Nur unter dieser Voraussetzung ist die angeordnete Gleichsetzung mit den in § 4 VermG geregelten Fällen gerechtfertigt. Bei dieser Gegenüberstellung haben die Kosten, der Umfang und die Art der Baumaßnahmen ebenso indizielle Bedeutung wie die Veränderungen im Erscheinungsbild des Gebäudes, ohne daß einer dieser Faktoren für sich gesehen ausschlaggebend sein müßte. Verhältnismäßig geringfügige Baumaßnahmen, wie der Einbau einer Toilette oder die nachträgliche Installation von Lüftungs- oder Alarmanlagen sind schon ihrer Art nach regelmäßig nicht geeignet, der Etage eines Hauses, geschweige denn einem ganzen Gebäude ein anderes Gepräge zu geben. Es ist daher auch nicht erforderlich, die exakten Kosten solcher Maßnahmen zu ermitteln, solange es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß diese Kosten unverhältnismäßig hoch waren (BVerwG, Urt. v. 30.11.1995, BVerwG 7 C 55/94, ZOV 1996, 137 [138] = VIZ 1996, 147 f. [147]). Der Vorschrift des § 5 Abs. 1 lit. a) VermG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, bestimmte tatsächliche oder rechtliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes, an deren Aufrechterhaltung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, nicht durch die Wiederbegründung der früheren Eigentumsverhältnisse in Frage zu stellen. Geschützt ist nicht die geänderte Nutzung um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der nicht wegen der Rückgabe nutzlos werden soll. "Baulicher Aufwand" in diesem Sinne sind daher nur Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung gerade im Hinblick auf die neue Zweckbestimmung, nicht jedoch Investitionen in das Gebäude in seiner bisherigen Zweckbestimmung, also insbesondere nicht Renovierungs- und Erhaltungsmaßnahmen. Deshalb dürfen nur solche Baumaßnahmen restitutionshindernd berücksichtigt werden, mit denen die Immobilie ihrem neuen Zweck angepaßt wurde (BVerwG, Urt. v. 28.2.2001, BVerwG 8 C 32/99, ZOV 2001, 195 = VIZ 2001, 367 ff. [368 f.]). Die erkennende Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich an.
b) Bei Anwendung der genannten Vorgaben kann das Gericht eine Veränderung des sogenannten Humboldt-Hauses in seiner Nutzungsart oder Zweckbestimmung mit erheblichem baulichen Aufwand nicht erkennen. Dagegen ist unbestritten, daß ein öffentliches Interesse an der jetzigen Nutzung besteht.
Bei seinen Überlegungen geht das Gericht zunächst davon aus, daß die durchgeführten baulichen Veränderungen dem Gebäude kein völlig anderes Gepräge zu geben vermocht haben. Von außen betrachtet hat sich der Gesamteindruck des Gebäudes als repräsentatives Gebäude der Neurenaissance vollständig erhalten. Der kleine Eingriff in die Außenstruktur, bei dem eine ursprüngliche Ladentür zu einem Fenster zurückgebaut wurde, vermochte daran nichts zu ändern. Denn kennzeichnend sind für die Hauptfassade zum einen die hohen säulengefaßten Rundbogenfenster, die auf den ehemaligen Festsaal im ersten Obergeschoß verweisen sowie die Balustrade über dem Traufgesims. Es hat keine An- bzw. Aufbauten oder Erweiterungsbauten gegeben, die diesen Gesamteindruck verändern würden. Auch im Innern hat sich das herrschaftliche Gepräge des Gebäudes erhalten: So blieb die Aufteilung der Stockwerke mit den zwei großen Treppenhäusern an den beiden Gebäudeseiten bestehen, dazu der große Saal im ersten Obergeschoß, dessen Raumhöhe sich weiterhin, wenn auch verdeckt durch die Akustikdecke, bis in das zweite Obergeschoß bewegt und dieses daher in zwei kleine Bereiche teilt. Die Größe einzelner Räume wurde nicht durch An- oder Aufbauten verändert.
Das Gericht hat sich des weiteren - unter dem Blickwinkel der Kosten, des Umfangs und der Art der Baumaßnahmen - einen Eindruck von der gesamten heutigen Raumaufteilung im sogenannten Humboldt-Haus im Vergleich zu der früheren Raumaufteilung verschafft und dabei die Überzeugung gewonnen, daß trotz einiger gravierender baulicher Eingriffe im Gesamtbild dieses sehr großen Hauses der bauliche Aufwand, der gerade im Hinblick auf die geänderte Nutzung erfolgte, nicht als so bestimmend angesehen werden kann, daß das Haus nicht mehr dasselbe ist wie vor den Baumaßnahmen. Bei der Betrachtung der Kosten, die für die baulichen Änderungen aufgewendet wurden, ist der insgesamt hohe Betrag (die Aufstellung des Staatlichen Museums für Naturkunde Görlitz v. 26.7.1006 kommt auf ein Gesamtergebnis von 263.074,83 M/DDR) in Verhältnis zu setzen zu dem sehr langen Zeitraum, über den diese Kosten verteilt wurden (in der genannten Aufstellung von 1965 bis 1986). Denn daraus ergibt sich zwangsläufig, daß hohe Kosten allein für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen aufgewendet werden mußten, aber auch für Modernisierungsmaßnahmen bei einem Gebäude, das aus den 70er Jahren des 19. Jahrhunderts stammt und seit 1934 im Eigentum der "Naturforschenden Gesellschaft in Görlitz" stand. Die hohen Kosten für Malerarbeiten, für den Einbau einer neuen Heizungsanlage, für Elektroarbeiten, Dachdeckerarbeiten, eine Schornsteinreparatur oder den Umbau der Sanitäranlagen waren daher notwendige Ausgaben zur Erhaltung des Gebäudes und seiner Nutzbarkeit, auch wenn sie im einzelnen auf die neue Zweckbestimmung hin ausgerichtet waren. Die im Verhältnis zu den Gesamtkosten speziell für die Nutzungsänderung angefallenen Kosten sind daher nach Auffassung des Gerichts für sich allein genommen kein Indiz für einen erheblichen baulichen Aufwand i.S.d. § 5 Abs. 1 lit. a) VermG.
Zu gewichten waren zudem Umfang und Art der durchgeführten baulichen Maßnahmen. Im zweiten Obergeschoß bestanden bis 1934 zwei Wohnungen mit getrennten Treppenaufgängen. Beide sind in ihrer Raumaufteilung erhalten geblieben. Nur eine von diesen wurde weiterhin als Wohnung genutzt. Für sie wurde im ersten Obergeschoß ein Bad eingerichtet. Bezüglich dieses Raumes fand damit eine Nutzungsänderung statt. Nach Auflassung der Kammer war diese aber nicht der geänderten Zweckbestimmung des Gebäudes, sondern den Zeitumständen geschuldet. Denn zu einer modernen Wohnung gehört seit einigen Jahrzehnten ein Badezimmer. Es handelte sich daher bei dieser Maßnahme um eine Modernisierungsmaßnahme. In der zweiten Wohnung im zweiten Obergeschoß änderte sich die Raumaufteilung nicht, wohl aber deren Nutzung. Denn hier werden seit dem Erwerb des Hauses durch die "Naturforschende Gesellschaft in Görlitz" Sammlungen aufbewahrt, für die Heizung, Beleuchtung und sonstige Elektrik angepaßt sowie spezielle Schränke eingebaut wurden. Diese Maßnahmen sind nach Ansicht der Kammer nicht als sogenannte bauliche Umgestaltungsmaßnahmen zu werten. Die Räume wurden nur anders genutzt und daher mit beweglichen Gegenständen anders ausgerüstet. Die beanspruchten Räume blieben nach der Verkehrsanschauung aber dieselben.
Das erste Obergeschoß wurde und wird geprägt durch den großräumigen ehemaligen Festsaal und heutigen Vortragssaal. Daran ändern die Umgestaltungsmaßnahmen nichts. Der Festsaal selbst hat zwar sein früheres, feierliches Gepräge, das durch die Raumhöhe und die Wandgestaltung hervorgerufen wurde, zugunsten eines nüchtern zurückhaltenden Stils für einen wissenschaftlichen Vortragssaal verloren. Aber diese baulichen Veränderungen wurden nicht unter Zerstörung der alten Struktur vorgenommen. Vielmehr wurde der alte Festsaal durch Anbringung der Akustikdecke und der neuen Seitenwände quasi verhüllt. Mit gewissem Aufwand könnte er jederzeit wiedererstehen. Auch das feste Gestühl, die Jalousien und der Experimentiertisch sind Veränderungen, die weniger eine bauliche Umgestaltung als die Innengestaltung eines vorhandenen Raumes darstellen. Trotz der aufgewendeten hohen Kosten für die Veränderungen im Vortragssaal sind nach Ansicht der Kammer Art und Umfang der Baumaßnahmen nicht solcher Gestalt, daß sie das Erscheinungsbild des Gebäudes und seines ersten Obergeschosses erheblich verändert hätten. Die weiteren Umbauarbeiten im ersten Obergeschoß hält die Kammer nicht für wesentlich in bezug auf das Erscheinungsbild des ganzen Gebäudes. Im Vorraum wurde eine Wand versetzt, der Zugang zum Vortragssaal wurde verschoben, ein Projektordurchlaß wurde geschaffen und im früheren Abstellraum wurde eine Garderobe errichtet. Zudem wurde die (kleine) Treppe, die früher zu den Damentoiletten führte, abgebrochen und der Toilettenraum für Einrichtungen benutzt, die für die wissenschaftliche Präparation benötigt werden, wie einen Abzug. Zweifelsohne sind hier Anpassungen an die geänderte Nutzung erfolgt. Sie waren aber von Art und Umfang her gering und vermögen dem ganzen Gebäude kein anderes Gepräge zu geben.
Das Erdgeschoß hat einige gravierende Änderungen erfahren. Sein Gepräge erhielt es vor den baulichen Änderungen durch das sogenannte "Zimmer", das die größten Ausmaße auf dieser Etage besaß. Dieses Zimmer ist durch die Wegnahme der südlichen Mauer weiter stark vergrößert worden, indem es den früheren Gang miteinbezieht. Hier befindet sich nunmehr die Wirbeltiersammlung, die in raumhohen Schränken mit kleinen Zwischengängen, einer Spezialanfertigung für dieses Zimmer, aufgestellt wurde. Obwohl diese Schränke nicht Bestandteil des Gebäudes geworden sind, waren sie doch Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung im Hinblick auf die neue Zweckbestimmung, nämlich die Unterbringung von naturwissenschaftlichen Sammlungen und geben dem Raum ein neues Gepräge. Dieses vermag allerdings nach Ansicht der Kammer nicht das Gepräge des gesamten Stockwerks bzw. erst recht nicht des gesamten Hauses zu verändern. Denn der Grundriß des Erdgeschosses wurde im übrigen durch Umbauarbeiten nicht stark in seinem Gepräge verändert. Es wurden lediglich an der Süd- und Ostseite verschiedene Leichtbauzwischenwände eingezogen, die die Raumaufteilung verändert haben, um mehrere Werkstätten für die Wirbeltierpräparation zu schaffen. Hierzu gehört u. a. auch die Anbringung eines Sektionstisches mit Wasseranschluß und Abfluß direkt unter diesem sowie mehrerer Becken mit Wasseranschlüssen, die Schaffung eines Raum mit Gasanschluß und der Abriß der Damentoiletten; der zuletzt genannte Raum wurde sodann für die Aufbewahrung der Notstromaggregate genutzt. Diese Veränderungen dienten der neuen Zweckbestimmung, sind aber nach Art und Umfang wiederum nicht geeignet, das Erscheinungsbild des gesamten Stockwerks zu verändern. Denn der Grundriß des Erdgeschosses wurde im wesentlichen beibehalten: Die verschobene Wand orientierte sich an den vorhandenen Säulen, die Leichtbauzwischenwände stellten keine großen Umbauarbeiten dar; selbst der ehemalige Damen-Toilettenbereich wurde nicht baulich umgestaltet, sondern die Räume nur anders genutzt.
Die Raumaufteilung im Kellergeschoß blieb nach Verkauf des Gebäudes an die "Naturforschende Gesellschaft in Görlitz" im wesentlichen erhalten. Die Nutzung der Räume wurde lediglich verändert. (...)
2. Der Ausschlußgrund des § 5 Abs. 2 lit. b) VermG greift im vorliegenden Fall auch nicht ein. Denn zugrunde zu legen ist dem Begriff des Gemeingebrauchs nach Ansicht des BVerwG, dem die Kammer folgt, die enge Definition des öffentlichen Sachenrechts. Danach ist unter Gemeingebrauch die Benutzung einer öffentlichen Sache zu verstehen, die jedermann oder mindestens einem nicht individualisierten Personenkreis ohne besondere Zulassung eröffnet ist. Hauptanwendungsfall sind Verkehrseinrichtungen. Um Gemeingebrauch handelt es sich dagegen nicht, wenn der Zugang reglementiert ist und das Besuchsrecht eine ausdrückliche oder auch stillschweigende Zulassung voraussetzt. Dann liegt sogenannter Anstaltsgebrauch vor (BVerwG, Urt. v. 30.11.1995, VIZ 1996, 147 f. [148]).
Das heutige sogenannte Humboldt-Haus ist Teil des Naturkundemuseums der Stadt Görlitz, beherbergt allerdings nicht den Ausstellungsteil, sondern den Teil, in dem die Sammlungen lagern bzw. Objekte präpariert werden. Insofern ist das Humboldt-Haus nicht jedermann zugänglich. Der Vortragssaal ist zwar im Rahmen von Veranstaltungen für jeden zugänglich; der Zugang in ein Gebäude mit wichtigem Sammlungsteil ist aber regelmäßig durch eine (ausdrückliche oder konkludente) Zulassung reglementiert. Etwas anderes wurde auch für das Humboldt-Haus weder von der Bekl. noch vom Beigeladenen vorgetragen. Damit scheidet Gemeingebrauch aus.
(...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: vgl. VG Gera, Urteil vom 12. Dezember 2003, 6 K 49/02 GE, ZOV 2005, 397