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Löschungsbewilligungsanspruch aus Amtshaftung

LG Berlin13.O.363/9708.01.1998GE 1998, 965

BGB § 839 Abs. 1; Art. 3466

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der auf Geldersatz bestehende Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung besteht auch in Form eines Freistellungsanspruchs (hier: Löschung von Grundstückslasten).

2. Wird durch einen Bescheid der Betroffene als "Versuchskaninchen" für eine als zweifelhaft erkannte und höchst gewagte "teleologische Auslegung" eine eindeutig anderslautende Gesetzesvorschrift mißbraucht, ist eine Amtspflichtverletzung gegeben.

3. Die Schuldhaftigkeit der Amtspflichtverletzung ist gegeben, weil gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstoßen wurde und der Behörde dieser Verstoß auch bekannt war.

4. Soweit die Behörde eine wortlautkonträre angeblich "teleologische Auslegung" vornimmt, handelt sie auf eigenes Risiko.

5. Weder interne Empfehlungen des BMJ noch die Gesetzesauslegung des Referatsleiters Dr. Schmidt-Räntsch, auch wenn dieser eine hohe Qualifikation besitzen sollte, kann eine höchstrichterliche Rechtsprechung ersetzen oder ein Abweichen vom eindeutigen und unzweifelhaften Gesetzeswortlaut rechtfertigen. Die Verwaltung ist an das Gesetz gebunden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist Eigentümerin der im Urteilstenor bezeichneten Grundstücke.

Sie begehrt mit der Klage Schadensersatz im Wege der Amtshaftung für die Folgen des Erlasses eines rechtswidrigen Investitionsvorrangbescheides durch den Bekl. Die Grundstücke standen ursprünglich im Eigentum des Großvaters der Kl.

Nach der Enteignung im August 1958 wurde zunächst der VEB ... zum Rechtsträger bestellt.

Aufgrund des Ersuchens der Präsidentin der Treuhandanstalt vom 22. Januar 1992 in Verbindung mit den Vermögenszuordnungsbescheiden vom 22. Januar 1992 wurde die Firma ... als Rechtsnachfolgerin des VEB ... am 19. Februar 1992 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Zuvor hatte die Kl. die Rückübertragung des Betriebsgrundstücks nach dem Vermögensgesetz beantragt.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 1991 an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bat die Firma ... darum, die Entscheidung über den Restitutionsantrag der Kl. vom 24. September 1990 vorzuziehen und baldmöglichst zu entscheiden, da die Banken ohne eine solche Entscheidung das Grundstück als Kreditsicherheit nicht akzeptierten.

Am 14. Februar 1992 beantragte die Firma ... beim Amtsgericht Lichtenberg - Grundbuchamt - ihre kurzfristige Eintragung als Eigentümerin der Grundstücke, da dies zur Absicherung übernommener Altlasten und Liquiditätskredite bis zum 29. Februar 1992 gegenüber der Bank erforderlich sei. Andernfalls müsse wegen Überschuldung Konkurs angemeldet werden.

Mit Schreiben vom 6. Mai 1992 beantragten die Bevollmächtigten der Firma ... bei der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen - Geschäftsstelle zur Erteilung von Investitionsbescheinigungen - die Erteilung einer Investitionsbescheinigung.

In diesem Schreiben heißt es unter anderem:

"... Aus dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 d VermG ergibt sich die Notwendigkeit der Erteilung einer Investitionsbescheinigung, da die restitutionsbelasteten Grundstücke für die Fortführung des Unternehmens lebensnotwendig sind und die Verfügungsbeschränkungen des § 3 Abs. 3 VermG wegen der beabsichtigen Belastung der Grundstücke dem im Wege steht. ... Da die "Alteigentümer" versuchen, die Verfügungsbeschränkungen nach § 3 Abs. 3 VermG gerichtlich durchzusetzen, bitten wir um vorzugsweise Bearbeitung. Anderenfalls könnten erhebliche Liquiditätsprobleme entstehen und die vorhandenen Arbeitsplätze gefährden."

Hierauf reagierte die Geschäftsstelle zur Erteilung von Investitionsbescheinigungen mit Schreiben vom 16. Juni 1992. Sie forderte diverse Unterlagen von der Firma an. Ferner wies sie darauf hin, "daß eine Investitionsbescheinigung unter anderem nur erteilt werden kann, wenn für einen von uns nach dem Verkehrswert vorläufig zu bestimmenden Betrag Sicherheit geleistet ist".

Am 20. Juli 1992 legte die Firma ... ein Finanzierungskonzept vor. Mit Schreiben vom 3. August 1992 übersandte sie der Geschäftsstelle zur Erteilung von Investitionsbescheinigungen weitere Unterlagen und bat nochmals um schnellstmögliche Bearbeitung zur Sicherstellung der Liquidität der Gesellschaft.

Das Schreiben vom 3. August 1992 sandte die Firma ... auch an ihre finanzierende Bank, die mit Schreiben vom 8. September 1992 eine Kreditgewährung an die Firma ... nach Erhalt der Investitionsbescheinigung in Aussicht stellte.

Im Rahmen der Anhörung der Kl. nach dem Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem VermG (Investitionsvorranggesetz - InVorG) wandte sich diese über ihre Bevollmächtigten mit Schreiben vom 8. Oktober 1992 an die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen - Geschäftsstelle zur Erteilung von Investitionsbescheinigungen. Darin beantragte sie unter anderem die Ablehnung der Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides an die Firma, da das geplante Investitionsvorhaben keine Erfolgsaussichten habe. Ferner vertrat sie die Auffassung, eine Investitionsbescheinigung dürfe im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 InVorG nicht erteilt werden.

Am 9. Oktober 1992 führte der Mitarbeiter der Geschäftsstelle zur Erteilung von Investitionsbescheinigungen ein Telefongespräch mit der Hausbank der Firma ..., über das er eine Gesprächsnotiz fertigte. In dieser Gesprächsnotiz heißt es: "... Die Firma benötigt dringend den Bescheid, um das Grundstück belasten zu können. Nur so kann sie die Investitionen durchführen und die Arbeitsplätze damit sichern."

Am 27. November 1992 erließ die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen den von der Firma beantragten Investitionsvorrangbescheid, in dem es u. a. heißt:

"2. Gemäß § 7 Abs. 2 InVorG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 a) VermG wird festgestellt, daß die Rückübertragung ausgeschlossen ist.

5. Für die Ansprüche der Anmelder ist in Höhe eines Betrages von 5 Mio. DM Sicherheit zu leisten. ...

6. ... Der Bescheid ist außerdem nur vollziehbar, wenn die unter Punkt 5. geforderte Sicherheit geleistet ist."

Am 31. Dezember 1992 erstellte die Firma ... Unternehmensberatung ein Gutachten über die wirtschaftliche Situation der Firma.

Mit Schreiben vom 20. Januar 1993 wandte sich die Firma ...Unternehmensberatung an den Staatssekretär B. der Senatsverwaltung Bau- und Wohnungswesen, in dem sie darauf hinwies, daß die Firma ... derzeit zahlungsunfähig sei und man die Beantragung eines Konkursverfahrens bis zum 26. Januar 1992 empfohlen habe. In dem Schreiben wird des weiteren das Unverständnis dafür zum Ausdruck gebracht, daß in dem Bescheid vom 27. November 1992 die Vollziehbarkeit des Bescheides von der Leistung einer Sicherheit in Höhe von 5 Mio. DM abhängig gemacht worden sei, die die Firma nicht aufbringen könne. Am gleichen Tage fertigte der Bekl. einen internen Vermerk betreffend den Investitionsvorrangbescheid vom 27. November 1992 (Anlage K 15). In diesem Vertrag heißt es u. a.:

"... Nach dem Wortlaut des Gesetzes mußte der Bescheid die Auflage enthalten, daß das Unternehmen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5 Mio. DM (Verkehrswert) zur Sicherung der Ansprüche des Anmelders erbringt. Diese Sicherheit ist nur in Form einer Bürgschaft möglich.

Diese Auflage bewirkt, daß die Firma in Finanzierungsnöte kommt, will sie Kredite für Bau- und sonstige Investitionen aufnehmen und über eine Grundschuld sichern.

... Es wird daher um Ergänzung des Bescheides dahingehend gebeten, daß die Auflage im Falle der Feststellung nach §§ 7, 2 InVorG nicht gilt.

... Allerdings ist in diesem Falle ein solches Verfahren gerade besonders problematisch. Die Firma steht vor einem drohenden Konkurs, der sich erst nach Bescheiderteilung ergeben hat, weil ein Hauptkunde säumig wurde, und der nur abzuwenden ist, wenn sofort Gelder aufgetrieben werden, um ausstehende Lohnzahlungen zu tätigen. Ein vollziehbarer Bescheid, aber auch schon unsere ergänzende Erklärung würde die Firma zwar in die Lage versetzen, die nötigen Kredite zu erhalten, es entsteht aber ein hohes Risiko, insbesondere wenn der Kredit schon auf den Ergänzungsbescheid hin aufgenommen wird. Es ist auch nicht auszuschließen, daß dem sehr um seine Existenz ringenden Betrieb später erneut der Konkurs droht, denn schließlich müssen die Kreditkosten aus den Betriebseinnahmen gedeckt werden. Durch die notwendigen Bau- und Betriebsmittelkredite (bekannt sind schon 1,9 Mio. DM im Zuge des Bescheides) dürften die Kreditkosten erheblich das Betriebsergebnis beeinträchtigen.

Einerseits müßte in Kenntnis dieser Situation wegen derzeit nicht mehr vorhandener persönlicher und wirtschaftlicher Gewähr des Investors der Bescheid zurückgenommen werden, andererseits bietet nur der Bescheid mit Ergänzung die Chance zum Überleben (immerhin 60 Arbeitsplätze).

Es kann von uns nicht eingeschätzt werden, ob das Verwaltungsgericht den Bescheid, zumal mit Ergänzung, bestätigt, insoweit haben wir als bescheiderteilende Stelle ein hohes Risiko.

Die Geschäftsstelle neigt - unterstützt durch die Auskunft des BMJ - zwar dazu, dem Betrieb zu helfen und eine Grundsatzentscheidung durch das VG herbeizuführen, muß aber aufgrund der nicht abwägbaren Folgen im Falle eines negativen Ausgangs mit einem nicht kalkulierbaren Risiko rechnen."

Am 21. Januar 1993 erließ die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen dann einen entsprechenden Ergänzungsbescheid zum Investitionsvorrangbescheid vom 27. November 1992.

Die Kl. erhob gegen den Investionsvorrangbescheid vom 27. November 1992 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 21. Januar 1993 Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin.

Die Klage wurde mit Urteil - VG 21 A 683.92 - vom 30. November 1994 abgewiesen. Dieses Urteil wurde auf die Revision der Kl. durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Mai 1996 - 7 C 16.95 - aufgehoben (ZOV 1996, 294 Anmerkung Stöhr; ZOV 1996, 363 = VIZ 1996, 452). Ferner wurde der Investitionsvorrangbescheid vom 27. November 1992 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 21. Januar 1993 aufgehoben.

Zwischenzeitlich hatte die Firma zugunsten der Sparkasse eine Grundschuld in Höhe von 5 Mio. DM nebst 15 % Zinsen seit dem 25. Januar 1993 bestellt, die am 11. Februar 1993 in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Grundschuld valutierte per 14. Juni 1997 in Höhe von 6.037.814,34 DM.

Am 13. Oktober 1994 beantragte die Firma ... die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Das Amtsgericht Charlottenburg lehnte die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens mit Beschluß vom 1. Dezember 1994 mangels Masse ab.

Mit Bescheid vom 16. September 1996 des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen wurden der Kl. die Grundstücke rückübertragen. Die Kl. wurde am 6. März 1997 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Die am 11. Februar 1993 zugunsten der Sparkasse eingetragene Grundschuld valutiert nach wie vor.

Die Kl. ist der Ansicht, der Bekl. habe durch den Erlaß des Investitionsvorrangbescheides vom 27. November 1992 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 21. Januar 1993 ihr gegenüber amtspflichtwidrig gehandelt und müsse ihr daher alle hierdurch entstandenen Schäden ersetzen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. ist gemäß § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Artikel 34 GG verpflichtet, die am 11. Februar 1993 zugunsten der Sparkasse in das Grundbuch eingetragene Grundschuld in Höhe von 5 Mio. DM nebst 15 % Zinsen seit dem 25. Januar 1993 zur Löschung zu bringen bzw. der Kl. eine Löschungsbewilligung der Sparkasse beizubringen und die Löschungskosten zu zahlen. Ferner steht der Kl. der aus dem Urteilstenor zu 1 b) ersichtliche Ablösungs- und Freistellungsanspruch zu.

Zwar ist der Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung grundsätzlich auf Geldersatz beschränkt (BGHZ 34, 99, 104). Ein Anspruch auf Naturalrestitution ist ausgeschlossen, wenn die Naturalrestitution nur durch Vornahme hoheitlichen Handelns bewirkt werden kann (vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, §§ 8, 1). Der von der Kl. geltend gemachte Löschungs- bzw. Freistellungsanspruch verlangt jedoch kein hoheitliches Handeln des Bekl. und kann damit auch im Wege der Amtshaftungsklage geltend gemacht werden.

a) Der Bekl. hat die ihm gegenüber der Kl. obliegenden Amtspflichten zu rechtmäßigem Verhalten und zur Unterlassung vermeidbarer Schädigungen verletzt.

Der Investitionsvorrangbescheid vom 27. November 1992 i. d. F. des Ergänzungsbescheides vom 21. Januar 1993 war rechtswidrig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Mai 1996 (ZOV 1996, 294) rechtskräftig festgestellt. Hieran ist das Zivilgericht gebunden (Palandt-Thomas, § 839, Rn. 86).

Dem Bekl. oblag gegenüber der Kl. die Amtspflicht, den Investitionsvorrangbescheid nicht zu Unrecht zu erlassen. Die Kl. war als Adressatin des Bescheides gemäß § 9 Abs. 1 InVorG geschützte Dritte. Es gilt die allgemeine Regel, daß dann, wenn der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt wird, daß die Amtspflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsaktes oder in der rechtswidrigen Ablehnung oder Unterlassung eines begünstigenden Verwaltungsaktes bestehe, die Drittgerichtetheit mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zusammenfällt. Dritter ist demnach, wer durch den Verwaltungsakt oder durch dessen Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt wird (vgl. NJW 1994, 1647, 1649). Hier wurde die Kl. als Adressatin des Investitionsvorrangbescheides durch dessen rechtswidrigen Erlaß in ihren Rechten verletzt. Sie war demgemäß gemäß § 12 Abs. 1 InVorG klagebefugt.

Der Bekl. hat gegenüber der Kl. ferner die Amtspflicht verletzt, vermeidbare Schädigungen zu unterlassen. Er hat die Schädigung der Kl. durch den Erlaß des Ergänzungsbescheides vom 21. Januar 1993 sehenden Auges in Kauf genommen, um der Firma ungeachtet deren prekärer wirtschaftlicher Situation die Beleihung des restitutionsbelasteten Grundstücks zu ermöglichen und um eine Grundsatzentscheidung herbeizuführen.

Dem Bekl. war die äußerst schwierige und unsichere wirtschaftliche Lage der Firma bei Erlaß des Bescheides am 21. Januar 1993 bekannt. Die Firma ... Unternehmensberatung habe mit Schreiben vom 20. Januar 1993 auf deren Zahlungsunfähigkeit hingewiesen.

Der Bekl. wußte ferner, daß die Firma ... nur noch bei Inanspruchnahme der restitutionsbelasteten Grundstücke eine Überlebenschance haben könnte und daß die finanzierende Bank allein aufgrund des Bescheides vom 27. November 1992 offenbar nicht bereit war, die Grundstücke als Beleihungsgrundlage für eine Kreditgewährung an die Firma zu akzeptieren. Der Bekl. war die gesamte Problematik der Kreditgewährung vollends bewußt. Das läßt sich unschwer dem internen Vermerk vom 20. Januar 1993 entnehmen, in dem es heißt, "ein vollziehbarer Bescheid, aber auch schon unsere ergänzende Erklärung, würde die Firma in die Lage versetzen, die nötigen Kredite zu erhalten".

Der Bekl. mußte realistischerweise damit rechnen, daß die Firma ... nach Erlaß des Ergänzungsbescheides schnellstmöglich einen erheblichen Kredit aufnehmen und diesen durch Eintragung einer Grundschuld zugunsten der finanzierenden Bank sichern würde. Mit Schreiben vom 20. Januar 1993 hatte ihm die Firma ... Unternehmensberatung mitgeteilt, daß im Falle des Bestehens auf Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 5 Mio. DM am 26. Januar 1993 Konkurs angemeldet werden müßte. Daß dem Bekl. bewußt war, daß die Firma ... möglicherweise nach Erlaß des Ergänzungsbescheides unverzüglich den dringend benötigten Kredit aufnehmen würde, läßt sich auch dem internen Aktenvermerk vom 20. Januar 1993 entnehmen, wonach auch der Bekl. davon ausging, daß für die Kreditgewährung nicht zwingend ein vollziehbarer Bescheid erforderlich war, sondern bereits eine ergänzende Erklärung ausreichen würde.

Es war gerade der Zweck der Ergänzungsbescheides vom 21. Januar 1993, der Firma die Beleihung des restitutionsbelasteten Grundstücks kurzfristig zu ermöglichen und dadurch den drohenden Konkurs abzuwenden. Auch dies folgt ohne weiteres aus dem Inhalt des Vermerks vom 20. Januar 1993. Der Bekl. wollte der Firma ... "helfen", obwohl sie die beabsichtigte Vorgehensweise als "besonders problematisch" erkannt und die Rettungschancen der Firma selbst als höchst zweifelhaft angesehen hatte, da nicht auszuschließen war, daß "dem sehr um seine Existenz ringenden Betrieb später erneut der Konkurs drohen würde".

Dem Bekl. stand damit die Gefahr erkennbar vor Augen, daß die Firma ... die restitutionsbelasteten Grundstücke mit Grundschulden belasten würde, ohne daß die Rettung der Firma auch nur annähernd gesichert war. Ferner war dem Bekl. die Zweifelhaftigkeit des eigenen Rechtsstandpunkts deutlich, er stufte sein Vorgehen als mit einem "hohen Risiko" belastet ein. Dann hätte er aber auch die mehr als naheliegende Gefahr erkennen müssen, daß die Kl. im Falle eines Obsiegens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und einer Aufhebung des Investitionsvorrangbescheides nur ein mit einer Grundschuld belastetes und damit entwertetes Grundstück zurückerhalten würde. Dieses erhebliche Risiko für die Vermögensinteressen der Kl. hätte der Bekl. bei der Abwägung, ob der Ergänzungsbescheid erlassen wird, mit in seine Überlegungen einstellen müssen. Das Abwägungsergebnis hätte aufgrund der vorgeschilderten Umstände billigerweise nur zum Nichterlaß des Ergänzungsbescheides führen können.

Der Bekl. hatte ausweislich des internen Vermerks vom 20. Januar 1993 auch erkannt, daß der Investitionsvorrangbescheid vom 27. November 1992 wegen der derzeit nicht mehr vorhandenen persönlichen und wirtschaftlichen Gewähr des Investors zurückgenommen werden mußte. Er wollte der Firma ... aber trotzdem durch den Erlaß eines Ergänzungsbescheides noch eine Überlebenschance geben, obwohl ihm bewußt war, daß er gegen den eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 2 d) InVorG verstoßen würde. Ihm war das "hohe" bzw. "nicht kalkulierbare Risiko" bewußt, ob der Ergänzungsbescheid einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung standhalten würde. Wenn er sich unter diesen Voraussetzungen trotzdem zum Erlaß des Ergänzungsbescheides entschlossen hat, um eine Grundsatzentscheidung herbeizuführen und der wirtschaftlich stark angeschlagenen Firma zu helfen, dann tat er dies auf eigenes Risiko. Das kann der Kl. nicht zum Nachteil gereichen. Sie durfte nicht als "Versuchskaninchen" für eine als zweifelhaft erkannte und höchst gewagte "teleologische Auslegung" einer eindeutigen Gesetzesvorschrift mißbraucht werden, zumal die später vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 2. Mai 1996 geäußerte Rechtsansicht naheliegend war, daß der Rückübertragungsanspruch der Kl. erst mit Bestandskraft des Investitionsvorrangbescheides ausgeschlossen gewesen wäre. Das von der Kl. angestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren hatte ja gerade den Sinn, die Rechtsauffassung des Bekl. zu überprüfen.

Es kommt hinzu, daß der Bekl. ungeachtet des Hinweises der Bevollmächtigten der Kl. im Schreiben vom 8. Oktober 1992 die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 nicht beachtet hat, wonach das für die Investition benötigte Kapital bei Eigeninvestitionen nicht aus dem Unternehmen gesichert werden darf. Es ist gerade nicht der Sinn einer Investitionsvorrangbescheinigung, einem Betriebsinhaber, der über keine Grundstückssicherheiten verfügt, Grundstücke zu verschaffen, damit er diese beleihen und die erforderlichen Fremdmittel bekommen kann (vgl. Bezirksgericht Dresden, ZOV 1992, 218, 219). Insoweit geht das InVorG davon aus, daß nur potente Investoren, die ausreichend Kapital zur Verfügung haben, mit dem sie jedenfalls die Sicherheitsleistung nach § 8 Abs. 2 d) InVorG erbringen können, den berechtigten Eigentümer sollen verdrängen können. Seine wirtschaftliche Potenz darf der Investor nicht erst durch die Beleihung des restitutionsbelasteten Grundstücks erlangen; das könnte der Eigentümer auch selbst. Hier kommt hinzu, daß dem Bekl. bewußt war, daß der Erlaß des Ergänzungsbescheides bei der Firma besonders problematisch war, zumal noch nicht einmal die aus der Beleihung zu erwartenden Gelder für Investitionen zur Verfügung gestanden hätten, da zum Beispiel erhebliche Lohnrückstände auszugleichen waren.

Nach alledem hätte der Bekl. aufgrund der naheliegenden Schädigungsmöglichkeit der Kl. den Ergänzungsbescheid vom 21. Januar 1993 nicht erlassen dürfen. Durch den Erlaß hat er bei der Kl. einen vermeidbaren Schaden verursacht und damit eine ihm gegenüber der Kl. obliegende Amtspflicht verletzt.

b) Der Bekl. hat die ihm gegenüber der Kl. obliegenden Amtspflichten auch schuldhaft verletzt. Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab des § 276 BGB, der auch im Rahmen des § 839 BGB gilt, kommt es für die Verschuldensfrage auf die Kenntnisse und Einsichten der Beamten an, die für die Führung des übernommenen Amtes erforderlich sind (BGH, NJW 1992, 3229, 3231/3232).

Die unterlassene Abwendung des Eintritts eines vermeidbaren Schadens bei der Kl. ist dem Bekl. ohne weiteres vorzuwerfen. Die Gefahr einer Schädigung der Kl. hätte ihm unmittelbar vor Augen stehen müssen. Wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, hat er die Gefahr jedenfalls grob fahrlässig verkannt und dann durch den Erlaß des Ergänzungsbescheides herbeigeführt.

Auch der Erlaß des rechtswidrigen Investitionsvorrangbescheides ist dem Bekl. vorzuwerfen. Eine unrichtige Rechtsanwendung ist vorwerfbar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und eindeutigen Wortlaut einer Vorschrift oder gegen höchstrichterliche Rechtsprechung verstößt (Palandt-Thomas, § 839, Rn. 53).

Höchstrichterliche Rechtsprechung lag bis Januar 1993 nicht vor. Der Bekl. hat aber gegen den eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 2 d) InVorG verstoßen. Das Gesetz schreibt hier zwingend vor, daß der Investitionsvorrangbescheid u. a. die Auflage einer Sicherheitsleistung in Höhe des Verkehrswertes enthalten muß. Der Behörde wird kein Spielraum eingeräumt. Ausnahmen sind nicht geregelt. Der Bekl. hat damit gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes verstoßen, was ihm auch bewußt war, wie dem internen Vermerk vom 20. Januar 1993 zu entnehmen ist. Soweit der Bekl. eine "teleologische Auslegung" des Gesetzes im Hinblick auf § 7 Abs. 2 InVorG vorgenommen hat, hat er auf eigenes Risiko gehandelt, da er vom eindeutigen Wortlaut des Gesetzes abgewichen ist, indem er einen zwingend vorgeschriebenen Teil des Bescheides fortgelassen hat. Anstatt eine gewagte teleologische Auslegung des Gesetzes vorzunehmen, hätte er aufgrund der Finanzsituation der Firma ... den Bescheid vom 27. November 1992 eigentlich widerrufen müssen. Auch das war ihm ausweislich des internen Vermerks vom 20. Januar 1993 durchaus bewußt.

Das Verschulden des Bekl. entfällt auch nicht im Hinblick darauf, daß er sich an den Empfehlungen zur Anwendung des InVorG für Immobilien des Bundesministeriums der Justiz orientiert haben will und Herr Dr. Schmidt-Räntsch vom Bundesjustizministerium seine Rechtsauffassung bestätigt haben soll. Weder die internen Empfehlungen des Bundesministeriums der Justiz noch die Gesetzesauslegung eines seiner Mitarbeiter, auch wenn er eine hohe Qualifikation besitzen sollte, können eine höchstrichterliche Rechtsprechung ersetzen oder ein Abweichen vom eindeutigen und unzweifelhaften Gesetzeswortlaut rechtfertigen. Insoweit ist die Verwaltung an das Gesetz gebunden.

Auch in Anwendung des Grundsatzes, daß ein Beamter im allgemeinen nicht schuldhaft handelt, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht sein Verhalten als objektiv berechtigt angesehen hat, kann hier ein Verschulden nicht verneint werden. Die für die Anwendung dieses Grundsatzes maßgebende Überlegung ist die, daß von einem Beamten durchweg nicht bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht erwartet und verlangt werden könne (BGH, NJW 1982, 36, 37). Die spätere Billigung durch ein Richterkollegium entschuldigt den Beamten nur, wenn die gerichtliche Entscheidung zeigt, daß ihre Rechtsansicht auch bei sorgfältiger Prüfung vertretbar erscheint (BGH, VersR 1983, 782, 783). Das Verschulden entfällt nicht in solchen Fällen, in denen das Kollegialgericht das Vorgehen des Beamten - nur im Ergebnis und daher mehr oder minder "zufällig" - aus Rechtsgründen billigt, die der Beamte selbst nicht erwogen hat (vgl. BGH, NJW 1982, 36, 37).

So liegen die Dinge hier. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Februar 1993, 22. April 1993 und 30. November 1994 bestätigen die Rechtsauffassung des Bekl. hinsichtlich § 8 Abs. 2 d) InVorG gerade nicht. Sie setzen sich hiermit gar nicht auseinander und basieren auf gänzlich anderen rechtlichen Erwägungen, die auch der Bekl. zum Teil gar nicht angestellt haben wird.

c) Durch die schuldhafte Amtspflichtverletzung des Bekl. ist bei der Kl. ein kausaler Schaden eingetreten. Es ist darauf abzustellen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Handeln genommen hätten und wie sich die Vermögenslage des Betroffenen in diesem Fall darstellen würde (Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, § 6, 4. m. w. N.). Hätte der Bekl. den rechtswidrigen Investitionsvorrangbescheid insbesondere i. d. F. des Ergänzungsbescheides vom 21. Januar 1993 nicht erlassen, wäre das Grundstück der Kl. nicht mit der Grundschuld zugunsten der ... belastet worden und wäre ihr lastenfreies Eigentum zurückübertragen worden. Die hiergegen vom Bekl. vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

Daß durch den Investitionsvorrangbescheid die Belastung des Grundstücks nicht unmittelbar bewirkt worden ist, sondern diese auf ein Verhalten der Firma ... zurückzuführen ist, unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht. Es war ja gerade der Sinn des Erlasses des Ergänzungsbescheides - neben der Herbeiführung einer Grundsatzentscheidung -, der Firma ... die Beleihung des Grundstücks, die zwingend für den Erhalt eines benötigten Kredits erforderlich war, zu ermöglichen. Der Firma sollte geholfen werden.

Ebenso unerheblich ist es, daß das restitutionsbelastete Grundstück theoretisch auch ohne den Erlaß eines Investitionsvorrangbescheides durch die Firma ... hätte belastet werden können. Dann hätte die Firma ... einen Verstoß gegen § 3 Abs. 3 VermG begehen müssen, was ausweislich des vorliegenden Schriftwechsels nicht beabsichtigt war. Auch war es offensichtlich und dem Bekl. bekannt, daß aufgrund der prekären wirtschaftlichen Situation der Firma ... und dem Fehlen anderweitiger Kreditsicherungsmöglichkeiten eine Krediterlangung ohne den Erlaß eines Vorrangbescheides i. d. F. des Ergänzungsbescheides vom 21. Januar 1993 nicht möglich war. Das sollte ja gerade durch den Erlaß des Ergänzungsbescheides ermöglicht werden. aa) Die Schadensersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 BGB wird allerdings begrenzt durch den Schutzzweck der verletzten Amtspflicht als Gesichtspunkt für die inhaltliche Bestimmung und sachliche Begrenzung der Haftung. Der Ersatzanspruch hängt dementsprechend davon ab, daß gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden sollte (BGH, NJW 1994, 1647, 1649).

Soweit der Bekl. seine Amtspflicht zum Unterlassen vermeidbarer Schäden verletzt hat, fällt der entstandene Schaden ohne weiteres unter die Schutzpflicht der verletzten Amtspflicht. Insoweit ist eine Haftung des Bekl. für den dadurch verursachten Schaden in jedem Fall gegeben.

Soweit der Bekl. seine Amtspflicht zu rechtmäßigem Handeln verletzt hat, fällt der dadurch verursachte Schaden bei der Kl. grundsätzlich nicht in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht. Der Investitionsvorrangbescheid i. d. F. des Ergänzungsbescheides vom 21. Januar 1993 enthält den vorwerfbaren Verstoß gegen § 8 Abs. 2 d) InVorG, wonach der Bescheid bei einem privatrechtlichen Verfügungsberechtigten die Auflage enthalten muß, für die Zahlung des Verkehrswertes eine näher zu bezeichnende Sicherheit zu leisten. Die Sicherheitsleistung soll den Anspruch des Restitutionsberechtigten auf den Gegenwert des für die Investition benötigten Vermögensgegenstands nach § 16 InVorG sichern. Sie ist deshalb nicht nur bei investiver Veräußerung des Vermögensgegenstands (vgl. §16 Abs. 1 S. 1 und 3 InVorG), sondern auch in den Fällen der Eigeninvestition des Verfügungsberechtigten zu erbringen. Denn in diesen Fällen kann der Restitutionsberechtigte, sobald sein Anspruch auf Rückübertragung des Vermögensgegenstands gemäß § 11 Abs. 5 InVorG wegen Durchführung des Investitionsvorhabens durch den Verfügungsberechtigten entfallen ist, anstelle dieses Anspruchs gemäß § 16 Abs. 1 S. 3 InVorG dem Verfügungsberechtigten die Zahlung des Verkehrswerts des Vermögensgegenstands verlangen. Wegen dieses Anspruchs muß ein privatrechtlicher Verfügungsberechtigter gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 d) InvorG zugunsten des Restitutionsberechtigten in Höhe des Verkehrswerts des Vermögensgegenstands Sicherheit leisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 a. a. O.). Interessen, die über § 16 InVorG hinausgehen, sind vom Gesetz nicht geschützt. Ein Schutz des Restitutionsberechtigten gegen eine Weiterveräußerung des Grundstücks oder gegen Verschlechterungen während der Dauer der rechtmäßigen Inanspruchnahme durch den Vorhabensträger aufgrund wirksamen Investitionsvorrangbescheids bestehen nicht (vgl. hierzu Jesch/Ley/Racky/Winterstein/Kuhn, InVorG, § 12, Rn. 135, 136).

Entgegen diesen Grundsätzen haftet der Bekl. hier jedoch, da er nicht lediglich einen rechtswidrigen Investitionsvorrangbescheid erlassen hat, sondern die Schädigung der Kl. durch den Erlaß des Ergänzungsbescheides billigend in Kauf genommen hat, weil er eine Grundsatzentscheidung herbeiführen und der Firma ... helfen wollte, obwohl er erkannt hatte, daß die persönliche und wirtschaftliche Gewähr des Investors nicht mehr vorhanden war und der Bescheid vom 27.11.1992 eigentlich hätte zurückgenommen werden müssen, folglich also der Bescheid vom 21. Januar 1993 nicht hätte erlassen werden dürfen.

2. Die Kl. hat ferner Anspruch auf Ersatz der von ihr aufgewandten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 175.663,73 DM. Gemäß § 839 Abs. 1 BGB sind auch die Kosten eines nur wegen der Amtspflichtverletzung notwendig gewordenen Prozesses zu ersetzen (BGH, NJW 1990, 176, 178; Palandt-Thomas, § 839, Rn. 80). Es ist nicht zu beanstanden, daß die Kl. die bezeichneten Verfahren geführt hat, da sie nur so die Chance hatte, das ihr zustehende Grundstück zurückzuerhalten. Insoweit waren die Verfahren im Ergebnis ja auch erfolgreich. Zu dem ersatzfähigen Schaden der Kl. gehören auch die Kosten, deren Erstattung durch die Firma ... aufgrund deren Insolvenz nicht möglich war.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auf einem rückübertragungsbelasteten Grundstück betreibt eine frühere DDR-Firma ihr Gewerbe und ist aufgrund der früheren Rechtsträgerschaft (am volkseigenen Grundstück) einstweilen als Grundstückseigentümer im Grundbuch vermerkt. Der vom Land Berlin beauftragte Wirtschaftsprüfer stellt in seinem Prüfbericht fest: Die Firma ist konkursreif und ein Überleben nur bei Bezuschussung in Millionenhöhe einstweilen gesichert. Die konkursreife Firma wollte das restitutionsbelastete Grundstück in Höhe von 5 Millionen DM belasten. Wegen des gesetzlichen Belastungsverbotes in § 3 Abs. 3 Vermögensgesetz wäre der Erlaß eines Investitionsvorrangbescheides erforderlich gewesen. Dieser Bescheid hätte nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 1 d InVorG nur erteilt werden dürfen unter der Auflage, daß eine Sicherheit in Höhe des Verkehrswertes des Grundstückes von der konkursreifen Firma erbracht wird. Der zunächst unter der Bedingung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 5 Millionen DM erteilte - rechtmäßige - InVorG-Bescheid wurde auf Drängen der Geschäftsführung des konkursreifen Unternehmens trotz der eindeutigen Gesetzeslage abgeändert und die Auflage der Sicherheitsleistung gestrichen. Folge: Das konkursreife Unternehmen konnte sich von der LBB einen 5-Millionen-DM-Kredit auszahlen lassen. Das konkursreife Unternehmen ist, wie prognostiziert, zwei Jahre später pleite gegangen, die Gesamtvollstreckung mangels Masse abgelehnt worden. Die Kreditsumme von 5 Millionen DM ist verbraucht.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der ohne Sicherheitsleistung ergangene InVorG-Bescheid der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen ist vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Mai 1996 wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben worden. Das Vermögensamt ordnete daraufhin die Rückübertragung des Grundstückes an die Alteigentümerin an. Zu diesem Zeitpunkt war nun aber das Grundstück aufgrund des rechtswidrig erteilten InVorG-Bescheides mit einer Grundschuld von 5 Millionen DM zuzüglich 15 % Zinsen belastet. Der zur Ablösung dieser Grundschuld notwendige Betrag beläuft sich nunmehr auf mehr als 7 Millionen DM.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Alteigentümer als "Versuchskaninchen" der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen

Nicht mehr wettbewerbsfähige, konkursreife Unternehmen, denen keine eigene Haftungsmasse mehr für notwendige Kredite zur Verfügung steht, die auch nicht von Dritten finanzielle Hilfe erhalten, müssen ihre wirtschaftlich offenbar erfolglose Tätigkeit einstellen bei Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit durch Liquidation des Unternehmens. Das Investitionsvorranggesetz räumt die Möglichkeit ein, daß ein Drittinvestor ein restitutionsbelastetes und grundsätzlich an den Alteigentümer rückzuübertragendes Grundstück in seine Verfügungsbefugnis erhält, um dort nennenswerte Investitionen vorzunehmen und in der Regel auch Arbeitsplätze zu schaffen bzw. zu sichern. Dieses Investitionsförderungsinstrument hat die für das InVorG-Verfahren in Berlin zuständige Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen instrumentalisiert, um konkursreife, dem allgemeinen Wettbewerb nicht gewachsene frühere Ostbetriebe zeitlich befristet am Leben zu erhalten. Dieses stark an sozialistisches Wirtschaftsgebaren erinnernde Handeln der InVorG-Stelle dürfte in diesem Verfahren dem Land Berlin mindestens einen Schaden von 8 Millionen DM verursacht haben. Haftungsrechtlich vergleichbare Fälle sollen dutzendweise vorliegen.

Die Umstände, die zu dem 8-Millionen-Schaden geführt haben, sind bemerkenswert. Die InVorG-Behörde erkennt - unschwer - anhand des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 8 Abs. 1 d InVorG, daß ein Bescheid zugunsten der konkursreifen Firma nur erteilt werden kann, wenn sie Sicherheit in Höhe des Grundstückswertes leistet. Gemäß der eindeutigen Rechtslage ergeht auch ein rechtmäßiger Bescheid. Die konkursreife Firma verlangt einen InVorG-Bescheid ohne die Auflage der Sicherheitsleistung. Die zuständigen Beamten der InVorG-Stelle entsprechen diesem Wunsch, obwohl der eindeutige Gesetzeswortlaut ihnen diese Bescheiderteilung verbietet. Das schlechte Gewissen bei dieser Vorgehensweise wird dadurch beruhigt, daß auf eine telefonische (!) Anfrage hin angeblich das Bundesministerium der Justiz, vertreten durch seinen leitenden Mitarbeiter Dr. Schmidt-Räntsch, bestätigt haben soll, daß abweichend von dem eindeutigen und unzweifelhaften Gesetzeswortlaut im Wege der teleologischen Reduktion die Auslegung des Gesetzes dazu führen könne, daß eine Sicherheitsleistung nicht zu erbringen sei. Das Landgericht stellt fest, daß dem Beklagten die Gefahr erkennbar vor Augen stand, daß mit einer als zweifelhaft erkannten Rechtsmeinung durch sein Vorgehen ein hohes Risiko zu Lasten der Alteigentümerin eingegangen wurde. Diese durfte nach Ansicht des Landgerichts "nicht als Versuchskaninchen" für eine als zweifelhaft erkannte und höchst gewagte "teleologische Auslegung" einer eindeutigen Gesetzesvorschrift mißbraucht werden.

Schuldhafte Amtspflichtverletzung

Der Amtshaftungsanspruch ist nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG gegeben, wenn

- ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die einem Dritten gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt

und

- die Amtspflichtverletzung ursächlich für den dem Dritten daraus entstandenen Schaden ist.

Das Landgericht Berlin bejahte unzweifelhaft eine Amtspflichtverletzung, weil der Beklagte eindeutig gegen den Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 1 d InVorG verstieß, in dem eindeutig das Erfordernis einer Sicherheitsleistung geregelt war. Der InVorG-Stelle war dieser Gesetzesverstoß auch bewußt. Sie hatte selbst zunächst einen rechtmäßigen InVorG-Bescheid mit Sicherheitsleistung erlassen und in Kenntnis des hohen Risikos ihrer gewagten teleologischen, hier wortlautkonträren Auslegung des eindeutigen Gesetzestextes erkannt, dies in einem Aktenvermerk schriftlich niedergelegt und dadurch sämtlichen einer Bescheiderteilung beteiligten Beamten "bösgläubig" gemacht.

Der Einwand des Landes Berlin, sie habe aufgrund einer internen Empfehlung des BMJ bzw. des Referatsleiters Dr. Schmidt-Räntsch, der ihre Rechtsauffassung bestätigt habe, hin gehandelt, konnte nicht durchdringen. Holt sich eine Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung interne Empfehlungen beim BMJ oder bei deren Mitarbeitern (hier: angebliches Telefonat), kann der dann gegebene Hinweis kein Abweichen vom eindeutigen, unzweifelhaften Gesetzeswortlaut rechtfertigen. Das LG Berlin sah sich veranlaßt klarzustellen, daß auch die Berliner Verwaltung an das Gesetz und nicht wortlautkonträre und den Gesetzesbestimmungen zuwiderlaufende telefonische Hinweise von anderen Behördenmitarbeitern gebunden ist. Noch nicht abschließend brauchte in diesem Verfahren entschieden zu werden, ob die den ursprünglichen InVorG-Bescheid durch Streichung der Sicherheitsleistung abändernden Behördenmitarbeiter die persönliche Haftung der von ihnen verursachten Schäden von mindestens 8 Millionen DM zu tragen haben. Der vom Landgericht berücksichtigte Sachverhalt läßt nur die Annahme zu, daß nicht nur mit Fahrlässigkeit, sondern mindestens auch mit bedingtem Vorsatz der rechtswidrige InVorG-Bescheid erteilt wurde. Dies hätte dann nach § 839 Abs. 1 BGB zur Folge, daß der Beamte für sein vorsätzliches Handeln persönlich haftet. Der Schadensersatzanspruch, hier in Form eines Freistellungsanspruches gegenüber dem Land Berlin, bedeutet zunächst, daß vom Land Berlin die Grundschuld in Höhe von nominal 5 Millionen DM, mittlerweile valutierend in Höhe von mehr als 7 Millionen DM, durch Zahlung an die kreditgebende LBB abzulösen ist. Haftungsschuldner bleibt das Land Berlin und letztlich der Berliner Steuerzahler.