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Löschung von Grundbuchberichtigung nach Berichtigung der Eigentümereintragung

KG1 W 113/0611.07.2006unveröffentlicht

GBO § 22; BGB § 894; ZPO §§ 771, 868

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Löschung von Grundbuchberichtigung nach Berichtigung der Eigentümereintragung; Löschung einer Zwangshypothek

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist aufgrund eines gegen den eingetragenen (Buch-) Eigentümer gerichteten Zahlungstitels eine Zwangshypothek (§ 866 Abs. 1 ZPO) eingetragen, so kann der nach Berichtigung des Grundbuchs nunmehr eingetragene (wahre) Eigentümer deren Löschung im Wege der Berichtigung nach § 22 GBO nur nach Bewilligung des Gläubigers (§ 19 GBO) oder aufgrund einer Entscheidung gemäß §§ 868 Abs. 1, 771 ZPO verlangen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die gemäß §§ 78 bis 80 GBO zulässige sofortige weitere Beschwerde der eingetragenen Eigentümer hat in der Sache keinen Erfolg. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß ausgeführt, daß die Voraussetzungen für die von den eingetragenen Eigentümern beantragte Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO nicht vorliegen.

1. Im Streit ist nur noch die im Wege der Berichtigung nach § 22 GBO beantragte Löschung der zugunsten der Beteiligten im Abs. III Nr. 5 eingetragenen Sicherungshypothek für eine Hauptforderung in Höhe von 37.984,84 DM gemäß notariellem Schuldanerkenntnis des ehemals als Eigentümer eingetragenen K. K. Die Eintragung erfolgte am 25.3.1998, nachdem zuvor am 18.12.1997 in Abt. II Nr. 2 ein Widerspruch gegen die Eintragung des Eigentums von K. K. zugunsten der unbekannten Erben nach R. W. eingetragen worden war. Im Wege der Berichtigung aufgrund des Urteils des Kammergerichts vom 14.8.1997 - 16 U 5543/96 - wurde das Eigentum am 17.1.2000 auf die unbekannten Erben umgeschrieben.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die Eintragung der Sicherungshypothek nicht fehlerhaft erfolgt. Das mit Rechtskraftvermerk vom 3.2.1999 versehene Urteil des Kammergerichts wurde dem Grundbuchamt mit dem Berichtigungsantrag des Notars K D. M am 4.3.1999 eingereicht. Früher konnte das Grundbuchamt keinesfalls Kenntnis von der Unrichtigkeit der Eintragung des K. K. als Eigentümer haben. Folglich waren die formellen Voraussetzungen der Eintragung des Rechts gegeben, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Denn der eingetragene Eigentümer K. hatte in notarieller Urkunde des Notars S. in Berlin vom 13.8.1997 - UR-Nr. .../1... - die Unterwerfung und die Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen erklärt, § 794 (1) Nr. 5 ZPO, die vom Notar erteilte vollstreckbare Ausfertigung war dem Schuldner am 19.8.1997 zugestellt worden, §§ 797 II, 750 ZPO. Auf die Voreintragung des Widerspruchs kommt es nicht an. Der Widerspruch hindert nach § 892 (1), 1 BGB nur den gutgläubigen Erwerb durch Rechtsgeschäft, er verhindert nicht die Eintragung des Rechts im Wege der Zwangsvollstreckung. Erst bei Weiterveräußerung des zwangsweise eingetragenen Rechts an einen Dritten bewirkt der Widerspruch, daß dessen gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen ist.

2. Die am 17.1.2000 erfolgte Berichtigung zu Abt. I Nr. 3 des Grundbuchs, wonach nicht K. K. durch Eintragung vom 3.9.1996 Eigentümer geworden, sondern das Eigentum bei R. W. bzw. seinen Erben verblieben ist, entfaltet auf die Eintragung der Sicherungshypothek zu III/3 vom 25.3.1998 nicht die Wirkung, daß diese als fehlerhaft zu löschen ist. Ein Fall des § 53 GBO ist offensichtlich nicht gegeben, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Es kommt nur eine Berichtigung nach § 22 I GBO in Betracht, wenn eine Löschungsbewilligung nach § 19 GBO nicht beigebracht wird. Diese ist von demjenigen zu erteilen, "dessen Recht von ihr betroffen wird", also den Beteiligten zu 1. - 138 als den Gläubigern des eingetragenen Grundpfandrechts. Entgegen der Auffassung der weiteren Beteiligten ist die Entscheidung des BGH vom 20.1.2006 - V ZR 214/04 - (BGH-Report 2006, 695) nicht einschlägig. Sie betrifft die Frage, wer zur Abgabe der für eine Rechtsänderung erforderlichen Erklärung materiell und formell berechtigt ist. Hier geht es dagegen um die Berichtigung einer unrichtigen Eintragung, von der stets der tatsächlich - richtig oder unrichtig - Eingetragene betroffen ist.

Verfehlt ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, die Beteiligten könnten materiell-rechtlich nicht auf Erteilung der Löschungsbewilligung in Anspruch genommen werden. Ist die Sicherungshypothek zu Unrecht eingetragen worden, da sich die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde nicht gegen den - wahren - Eigentümer des Grundstücks richtet, so ist das eingetragene Recht gleichwohl entstanden, steht jedoch als Grundschuld von vornherein dem - wahren - Eigentümer zu, vgl. RGZ 78, 398/408 f., Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 868 Rdn. 1. Gegenüber dem buchmäßig Berechtigten kann der Eigentümer nach § 894 BGB den Anspruch auf Berichtigung - auch im Wege der Löschung des Rechts - geltend machen, er kann aber auch nach §§ 795, 771 ZPO gegen die Eintragung als Zwangsvollstreckungsakt (§ 866 I ZPO) vorgehen und unter Vorlage einer Entscheidung nach § 868 Abs. 1 ZPO die Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 GBO erreichen.

3. Der Versuch des Beschwerdeführers, unter Übergehung der Beteiligten die Löschung des zu ihren Gunsten eingetragenen Rechts im Wege der Berichtigung nach § 22 GBO zu erreichen, muß fehlschlagen. Durch das vorgelegte rechtskräftige Urteil des Kammergerichts vom 14.8.1997 ist nicht - wie der Beschwerdeführer meint - der Nachweis im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 erbracht, daß das Grundbuch in Ansetzung der Eintragung zu III/4 unrichtig ist und durch die Löschung dieses Rechts richtig wird.

a) Das folgt schon aus der zu 2. dargestellten Rechtslage. Danach ist das Recht zu III/4 - die Unrichtigkeit der Eintragung des Eigentümers K. unterstellt - als Eigentümergrundschuld entstanden. Zu deren Löschung bedarf es nach § 27 Satz 1 GBO der Zustimmung des Berechtigten, vorliegend auch der Genehmigung der Zustimmung des Nachlaßpflegers durch das Nachlaßgericht (vgl. dessen Beschluß v. 17.5.1995 betr. der Löschung der in III/3 eingetragenen Grundschuld).

b) Zu Unrecht will der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Kammergerichts, in dem den Erben nach R. W. gegen K. K. der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erben als Eigentümer zugesprochen wurde, eine Bindung des Grundbuchamts hinsichtlich des Nachweises der hier geltend gemachten Unrichtigkeit der Eintragung der Beteiligten als Berechtigte der Sicherungshypothek herleiten.

Der Beschluß des Thüring. OLG Jena vom 14.12.2000 (FGPrax 2001, 56) ist hierfür nicht einschlägig. Nach der dort vertretenen Auffassung - der der BGH, NJW-RR 2002, 516/517 freilich entgegengetreten ist - stellt das der Klage auf Grundbuchberichtigung stattgebende Urteil zwar "in den subjektiven Grenzen der Rechtskraft das dingliche Recht fest", so daß durch ein solches Urteil der Nachweis der Unrichtigkeit einer entgegenstehenden Eintragung erbracht sein könnte. Das betrifft aber nur das eingetragene Recht, das Gegenstand des Berichtigungsanspruchs ist. Insoweit ist die vom Urteil des Kammergerichts zugesprochene Berichtigung auch bereits durch die Eintragung vom 17.1.2000 vollzogen worden. Die hier gegenständliche Berichtigung betrifft dagegen die Eintragung in III/4, für deren materielle Richtigkeit die Eigentumslage zum Zeitpunkt der Eintragung nur Vorfrage ist. Auch nach der u. a. vom OLG Jena vertretenen - weitergehenden - Auffassung besteht keine Bindung an die Beurteilung von Vorfragen, die einen anderen Streitgegenstand betreffen.

Auch das OLG Jena betont im übrigen, daß die angenommene Bindung nur in den subjektiven Grenzen der Rechtskraft gelten könne. Richtet sich das Berichtigungsverlangen - wie hier - gegen Rechtsinhaber, die an dem Vorprozeß, in dem über ein anderes, von derselben Vorfrage abhängiges Berichtigungsverlangen entschieden wurde, nicht beteiligt waren, so kann das im Vorprozeß ergangene Urteil keine Bindungswirkung zu ihren Lasten entfalten. Damit ist es auch nicht geeignet, den nach § 22 Abs. 1 GBO erforderlichen Nachweis der Unrichtigkeit zu erbringen.

Da das Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO nicht der Klärung der materiellen Rechtslage im Streitfalle dient, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, entweder die Bewilligung der Beteiligten nach §§ 19 GBO, 894 BGB oder eine Entscheidung nach §§ 771, 868 ZPO beizubringen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 22 Grundbuchordnung kann ein Nachweis de Unrichtigkeit bei der Eintragung die Berichtigung des Grundbuchs beantragt werden. Manchmal ist aber auch eine Klage nötig.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der im Grundbuch eingetragene Eigentümer A. hatte durch notarielle Urkunde sich der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen der Ansprüche des C. unterworfen. C. ließ eine Zwangshypothek im Grundbuch eintragen, wobei allerdings inzwischen ein Widerspruch gegen die Eintragung des Eigentums von A. eingetragen worden war. Die Klage des wahren Eigentümers B. war erfolgreich. Er wurde anstelle des A. im Grundbuch eingetragen. Er verlangte nunmehr die Löschung der Zwangshypothek, nachdem C. die Bewilligung verweigert hatte.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 11. Juli 2006 wies das Kammergericht den Antrag zurück und meinte, der Widerspruch im Grundbuch sei unerheblich, da er nur den gutgläubigen Erwerb durch Rechtsgeschäft verhindere, nicht aber die Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Die Zwangshypothek sei rechtmäßig eingetragen worden; da nicht A., sondern B. Eigentümer des Grundstücks gewesen sei, sei eine Eigentümergrundschuld entstanden. Gegenüber dem buchmäßig berechtigten C. könne B. also Berichtigung des Grundbuchs verlangen, entweder nach § 894 BGB oder nach §§ 795, 771 ZPO. Das sei nur im Wege der Klage möglich, nicht jedoch durch einen Berichtigungsantrag an das Grundbuchamt.